iPod vs. eiPOTT: Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Eierbecher

Gigant Apple hat einem Eierbecher der koziol »ideas for friends GmbH aus Erbach im Odenwald den Kampf angesagt. Unglaublich, aber wahr: der designige eiPOTT stellt offenbar eine gravierende Gefahr für die Marke Apple dar. Seit Anfang 2009 ist der Eierbecher eiPOTT des Aschaffenburger Designers Michael Neubauer/qed-Design bei koziol im Sortiment. Nachdem es Apple Inc. nicht gelungen war, die Herstellung und den Vertrieb des Produktes generell zu verbieten, hat der Konzern es nun im dritten Anlauf geschafft, eine einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Namens eiPOTT für den Eierbecher zu erwirken. (Hanseatisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 5 W 84/10).
Begründet wird der Vorgang mit einer möglichen Verwechslungsgefahr des Eierbechers mit einem Musikabspielgerät der Firma Apple.
Die Begründung stützt sich in erster Linie auf die klangliche Zeichenähnlichkeit. Und der schwer wiegenden Tatsache, dass sich koziol den Umstand zu Nutze mache, „dass in der deutschen Sprache zwei Substantive – hier ‘ei‘ und ‘Pott‘ – praktisch beliebig miteinander verbunden werden können.“
Die Richter gestehen der Namensgebung zwar zu, sie sei „eine witzige Idee und man muss auch erstmal darauf kommen. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung […] vermag der Senat aber nicht erkennen.“
Daher könne man den Aspekt der Kunstfreiheit nicht gelten lassen.
Zudem handele es sich bei dem Begriff eiPOTT um ein Kunstwort, das keinen klaren Sinngehalt habe und sowieso für Eierbecher „nicht üblich“ sei. Vielmehr ließen sich hinter dem Begriff auch andere Gegenstände vermuten wie z.B. ein Eierkocher. Verwunderlich daher auch die Ausführung, dass koziol zwar jedes andere Produkt seines Sortiments eiPOTT nennen dürfe, nur eben keinen Eierbecher.
Quelle: Pressemitteilung Koziol 19.08.2010
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






2 Kommentare
Das Grundproblem ist immer das gleiche: Einer hat mit viel Mühe (und Geld) eine Marke zum Erfolg geführt, ein anderer möchte nun auf diesen Zug aufspringen und mit geschickten Parallelen zur bekannten Marke sein eigenes Produkt pushen. Das mag originell und praktisch sein, ist dem ursprünglichen Markeninhaber gegenüber aber tatsächlich unfair - auch wenn zwischen iPod und eiPOTT noch so wenig Verwechslungsgefahr besteht.
Ausnahmen gelten lediglich für die knstlerische Freiheit, aber auch im Fall der eiPOTTs (eiPÖTTe?) ist nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um Kunst handelt (zumindest solange keine Fabergé-Eier darin aufbewahrt werden).
Derlei Streitigkeiten kommen tatsächlich recht häufig vor und sind bisweilen auch recht skurril - vor einigen Jahren ging der Kommunikationsanbieter O2 gegen den Medizintechnik-Hersteller Weinmann vor, als dieser sein Gerät "VentO2" auf dem Markt brachte. Eine nennenswerte Verwechslungsgefahr war auch hier nicht gegeben - O2 ist ein Mobilfunk-Label, VentO2 war ein über 10kg schweres Beatmungsgerät.