Händler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen - das Markenrecht als Hürde für Händler

Händler muss Vertrieb von Minifiguren unterlassen - das Markenrecht als Hürde für Händler
29.09.2022 | Lesezeit: 5 min

LEGO geht bereits seit Jahren gegen solche – häufig aus China stammenden – Hersteller und gegen Händler in der EU aus eigenen Markenrechten vor und versucht den Vertrieb von ähnlichen, mit LEGO kompatiblen Konkurrenzprodukten zu unterbinden. Wie sehr nachempfundene Produkte den Markenprodukten des dänischen Spielzeugherstellers ähneln dürfen, hat vor kurzem das LG Düsseldorf beschäftigt.

I. Was war passiert?

Die Entscheidung des LG Düsseldorf betrifft eine Klage des Unternehmens LEGO Juris A/S mit Sitz in Dänemark gegen die Steingemachtes GmbH, einen Spielzeughändler aus Paderborn (Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 91/21).

Der beklagte Spielzeughändler verkaufte seit Jahren verschiedenste Klemmbausteine-Sets sowohl in seinem Ladenlokal als auch in einem Online-Shop. Bei den angebotenen Produkten handelte es sich meistens um Spielsets chinesischer Klemmbaustein-Hersteller. Die folgende Werbung war auf der Webseite des Beklagten zu lesen:

"Es gibt gute und günstige Alternativen zum Marktführer. Die Klemmbausteine dieser Hersteller sind zu 100 Prozent kompatibel mit den gängigen Bauklötzchen, bieten aber eine noch größere Vielfalt."

Diese in der Werbung beschriebene Kompatibilität mit LEGO-Produkten weisen auch die Waren des chinesischen Herstellers QMan auf, welche ebenfalls im Sortiment des beklagten Spielzeughändlers zu finden waren. Nachdem die Klägerin, die Teil der LEGO-Unternehmensgruppe und Inhaberin der europäischen Markenrechte auf die LEGO-Minifiguren ist (im Folgenden „LEGO“), vom beklagten Spielzeughändler drei Spielzeugsets gekauft hatte, welche jeweils Minifiguren enthielten, war sie der Meinung, die Figuren in den Sets seien ihren LEGO-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich.

LEGO sah darin die eigenen Markenrechte verletzt und machte gegenüber dem Spielzeughändler folgende Ansprüche - letztlich auch im Wege der Klage vor Gericht - geltend:

  • Unterlassung des Verkaufs und der Bewerbung entsprechender Minifiguren in Deutschland.
  • Auskunft hinsichtlich der Hersteller, Lieferanten und Abnehmer der Minifiguren sowie hinsichtlich der Preise, die für die betreffenden Waren verlangt und erzielt wurden.
  • Vernichtung aller im Besitz oder Eigentum des Händlers befindlichen Minifiguren.

Abschließend beantragte LEGO auch die Feststellung der Verpflichtung des Händler, jedweden Schaden zu ersetzen, der aufgrund der behaupteten Markenverletzungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

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II. Was sagt das Markenrecht hierzu?

LEGO hatte sich bereits im Jahr 2000 das 3D-Design seiner weltbekannten Minifiguren markenrechtlich schützen lassen, indem sie hierfür eine Unionsmarke eintragen ließ. Nach Art. 9 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) erwirbt der Inhaber einer solchen Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht an ihr.

LEGO vertrat die Auffassung, zwischen den QMan-Figuren und den LEGO-Minifiguren würde eine Verwechslungsgefahr bestehen und wies zusätzlich auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) hin. Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt,

"ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird."

Wichtig zu wissen ist dabei, dass es für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr nach der Rechtsprechung stets auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ankommt.

III. Wie hat das LG Düsseldorf den Fall entschieden?

Das LG Düsseldorf gab der Klage von LEGO vollumfänglich statt und stellte fest, dass der Verkauf solcher Produkte der chinesischen Konkurrenz die Markenrechte von LEGO verletzt.

Das Gericht wies zwar darauf hin, die problematischen QMan-Figuren würden einige formale Unterschiede zu den LEGO-Minifiguren aufweisen, der Gesamteindruck der Figuren liege allerdings in allen Fällen zu nahe am markenrechtlich geschützten LEGO-Produkt.

Maßgeblich sei die Perspektive eines durchschnittlichen Verbrauchers, welcher nicht die formalen Details, sondern das Gesamtbild betrachte. Aus der Sicht eines solchen Verbrauchers seien die QMan-Figuren den LEGO-Minifiguren hochgradig ähnlich. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren nämlich das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Außerdem habe der Beklagte die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt.

IV. Was bedeutet die Entscheidung für Händler von Spielwaren und anderen Produkten?

Händler, die nachempfundene Spielwaren oder sonstige nachgeahmte Produkte vertreiben, müssen auch künftig damit rechnen, dass die Hersteller der Markenprodukte bzw. die Inhaber der Markenrechte gegen den Vertrieb der Nachahmungen vorgehen werden. Händler müssen dabei u.a. auf ein Verbot des weiteren Vertriebs der betreffenden Markenprodukte, Vernichtung von entsprechender Ware im Lager sowie auf einen möglichen Ersatz des Schadens der Markeninhaber einstellen, der den Herstellern bzw. Markeninhabern durch den Vertrieb ggf. entstanden ist bzw. entsteht.

Nicht jeder Vertrieb von Produkten, die bestimmten Markenprodukten entfernt ähnlich sind, muss zu solchen rechtlichen Schwierigkeiten führen. Im Zweifel entscheiden am Ende die Gerichte, ob eine Ähnlichkeit zu Markenprodukten besteht und markenrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können. Im LEGO-Verfahren vor dem LG Düsseldorf hatte etwa der beklagte Spielzeughändler nach eigener Auskunft bewusst darauf geachtet, dass die von ihm verkauften Figuren die Markenrechte von LEGO nicht verletzen. Daher hatte er den chinesischen Hersteller wohl auch aufgefordert, bestimmte, sehr „LEGO-ähnliche“ Figuren aus den Packungen zu entfernen. Diese Bemühungen des Spielzeughändlers hatten letztlich nicht geholfen.

Die IT-Recht Kanzlei bietet auf ihrer Website immer wieder aktuelle Informationen u.a. auch zum markenrechtskonformen Vertrieb von Produkten. Zudem stellen wir unseren Mandanten im Mandantenportal auch Leitfäden zum rechtskonformen Vertrieb von Produkten und Werbung im Online-Handel zur Verfügung.

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Bildquelle:
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