LG Oldenburg: Werbung mit Praxis für Psychotherapie für Heilpraktiker unzulässig
Eine Werbung mit "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift wird bei dem angesprochenen Personenkreis nämlich der Eindruck erweckt, es handelt sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
Eine Werbung mit " Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissenschaftliche Ausbildung mit Hochschulabschluss ist unzulässig. Dies hatte das Landgericht Oldenburg auf eine Wettbewerbsklage eines Interessenverbandes gegen eine als Heilpraktikerin tätige Beklagte entschieden. Die Beklagte ging gegen das Urteil in die Berufung. Auf Hinweis des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.
Die beklagte Heilpraktikerin hatte sowohl in ihren Briefbögen als auch auf ihrer Internetseite mit der Überschrift "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" geworben. Es folgte ihr Name und eine Auflistung ihrer Tätigkeitsschwerpunkte mit dem Hinweis "Heilpraktikerin für Psychotherapie/ALH". Die Klägerin hielt dennoch die Werbung mit derartiger Überschrift für unzulässig und klagte auf Unterlassung, da nicht hinreichend deutlich würde, dass die Beklagte keine approbierte Psychotherapeutin im Sinne des Psychotherapeutengesetzes sei.
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und
Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift werde bei dem angesprochenen Personenkreis der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschulstudium.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendete sich die Heilpraktikerin mit ihrer Berufung. Der 1. Zivilsenat des OLG wies die Beklagte darauf hin, dass er diese Werbung ebenfalls für irreführend bzw. unzulässig halte. Der Laie gehe bei entsprechender Werbung davon aus, in der Praxis sei eine Psychotherapeutin mit Hochschulabschluss tätig. Der Hinweis im "Kleingedruckten" auf die Heilpraktikertätigkeit genüge nicht, weil damit auch eine Zusatzqualifikation gemeint sein könnte. Die Traumatherapie unterliege zwar nicht dem Richtlinienverfahren des
Psychotherapeutengesetzes. Da die Traumatherapie aber im Zusammenhang mit der Psychotherapiepraxis aufgeführt sei, entstehe der irreführende Eindruck, diese werde von einer ausgebildeten Psychotherapeutin mit Universitätsabschluss ausgeführt. Für den Verbraucher müsse insoweit aber die Ausbildungsgrundlage erkennbar sein.
Auf den Hinweis des Senats nahm die Beklagte die Berufung sodann zurück. (1 U 120/08)
Quelle: PM des LG Oldenburg, Urteil vom 23.10.2008, Az.:15 O 1295/08
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