LG Bremen: Fünf wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert

LG Bremen: Fünf wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert
26.10.2008 | Lesezeit: 2 min

Das Landgericht Bremen setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 21.10.2008 / Az. 12-O-479/08) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Der Antragsgegner (Online-Händler) hatte sich insgesamt fünf wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.

So untersagte das Landgericht Bremen dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Dachschmuck anzubieten,

  • und in Angeboten bei eBay wie folgt zu belehren: "Sollte dieser Artikel wider Erwarten nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, gewähren wir Ihnen ein 1-monatiges Rückgaberecht ohne Angaben von Gründen - die gesetzlichen Detailinformationen zu Rückgabe und Widerruf finden Sie weiter unten!", wenn das Angebot auch eine Widerrufsbelehrung enthält.
  • das Widerrufsrecht wie folgt einzuschränken: "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den Artikel nur in unbenutztem Zustand zurücknehmen können."
  • mit der Selbstverständlichkeit zu werben: "Wir sind Händler - Sie erhalten also von uns eine detaillierte, steuerlich absetzbare Rechnung mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer."
  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Bei Mängeln leistet XXX nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung."
  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: "Der Versand erfolgt i.d.R. direkt ab Herstellerwerk ca. 8 Tage nach Zahlungseingang. Bei diesem Artikel ist ein Nachnahmeversand sowie ein Versand ins Ausland leider nicht möglich."
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Anmerkung

Interessant an dem Beschluss ist, dass die Aussage "Sie erhalten von uns eine Rechnung mit separat ausgewiesener Mehrwertsteuer" wettbewerbswidrig sein soll. Anlass genug, um demnächst in einem weiteren Beitrag das Thema "Werbung mit Selbstverständlichkeiten" näher zu beleuchten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
berwis / PIXELIO

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