Zwei Oberlandesgerichte entschieden: eBay-Banner „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ ist abmahnfähig!
Viele eBay-Händler werben plakativ unter Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: „eBay ich, Versand der Käufer“. Ist diese Form der Werbung abmahnfähig? Bereits zwei Oberlandesgerichte sind jedenfalls der Ansicht, dass dies zumindest unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein soll.
OLG Hamburg
Das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007 - Az. 5 W 129/07) hält die Werbung „ebay ich, Versand der Käufer“ für einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. So handle es sich hier um eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bereits aus den eBay-AGB verbindlich folge, dass der Verkäufer die eBay-Gebühren zu übernehmen habe. Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten werde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen – hier die eBay-Bedingungen –, nicht beachten. Vielmehr werde der Verstoß noch verstärkt und könne nicht mehr als Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG angesehen werden, wenn der Anbieter eine solche Werbung durch einen hervorgehobenen Hinweis (hier: animierte Grafik "Keine eBay-Gebühr") besonders herausstellt.
Kammergericht Berlin
Das Kammergericht Berlin führte in einem aktuellen Beschluss aus, dass auch objektiv richtige Angaben unzulässig sein können, wenn sie bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise deshalb einen unrichtigen Eindruck erweckten, weil Selbstverständliches in einer Weise betont werde, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (Beschluss vom 09.11.07, Az. 5 W 304/07). Demnach sei die Werbung „eBay ich, Versand der Käufer“ dann wettbewerbswidrig, wenn sie eine besondere Aufmerksamkeit erziele und sich in irgendeiner Form (bspw. Grafisch) von der übrigen Artikelbeschreibung des Online-Händlers abhebe.
Im konkreten Fall verneinte das KG Berlin jedoch einen Wettbewerbsverstoß:
„Die beanstandete Klausel erweckt keine besondere Aufmerksamkeit. Sie entspricht in der Schriftgröße und Schriftgestaltung in etwa dem Text, mit dem der Antragsgegner den angebotenen Gegenstand auch im Übrigen anpreist. Sie ist auch nicht grafisch besonders hevorgehoben, sondern befindet sich am Ende der Anpreisungen."
Fazit
Zwei Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass die Werbung „eBay ich, Versand der Käufer“ (oder in vergleichbarer Form) abmahnfähig ist, wenn auf den Text „keine eBay-Gebühr“ durch besondere farbliche Gestaltung und durch animierte Grafiken oder in sonst besonders hervorgehobener Weise hingewiesen wird. Es kann demnach keinem eBay-Händler mehr geraten werden, den eBay-Banner mit der Aufschrift „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ einzusetzen. Ein solcher Banner hebt sich nur allzu leicht von der übrigen Artikelbeschreibung ab mit der Konsequenz, dass es eine besondere und damit wettbewerbswidrige Aufmerksamkeit erzielt.
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