LG Wuppertal: Zeig was du kannst - zur Werbung mit besonderen Leistungsangeboten auf einem Praxisschild
Nach einer Entscheidung des LG Wuppertal (Urteil vom 15.05.2009, Az.:15 O 11/09) stellt es keine berufswidrige Werbung dar, wenn ein Facharzt für Chirurgie über besondere Erfahrungen auf den Gebieten der sportmedizinischen und proktologischen Behandlungen zurückgreifen kann und dies als besondere Leistungsangebote (”Proktologische Behandlungen” und “Sportmedizinische Betreuung) auf seinem Praxisschild hervorgehoben wird. Es ist nach Ansicht der Richter auch keine Verwechslungsgefahr mit einem “Facharzt für Sportmedizin” oder einem “Facharzt für Proktologie” zu befürchten.
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