Irreführung "Fachexperte für Psychologie"

Irreführung "Fachexperte für Psychologie"
08.11.2007 | Lesezeit: 3 min

Die Berufsbezeichnung "Fachexperte für Psychologie" ist irreführend, wenn der Erlangung dieser Bezeichnung keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen.

(Eine Ausbildung, die fast ausschließlich im Selbststudium durchgeführt wird, genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht.)

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Worum ging es?

Die (spätere) Beklagte bot im Rahmen einer Internet-Werbung Kurse zum „Fachexperten für Psychologie“ an und wurde daraufhin abgemahnt. Die Abmahnerin war der Ansicht, dass aufgrund der nur unzureichenden Studienunterlagen, die sich die Teilnehmer der Kurse der Beklagten im Selbststudium aneignen sollten, die Teilnehmer keine besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie erwerben könnten. Daraus ergebe sich eine Irreführung durch die Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“.

Wie entschied das OLG Karlsruhe?

Das OLG Karlsruhe urteilte (7.9.2007, 4 U 24/07), dass vorliegend die Werbung für einen Lehrgang, nach dessen Abschluss sich die Absolventen „Fachexperte/in für Psychologie“ nennen können, unlauter im Sinne von § 3 UWG sei. Es handele sich um eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 UWG.

Die Werbung der Beklagten enthalte eine objektiv irreführende Beschreibung eines wesentlichen Merkmals ihres Lehrgangs. Denn die Kunden der Beklagten seien nach Abschluss des entsprechenden Lehrgangs nicht berechtigt, im Verhältnis gegenüber Verbrauchern die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ zu gebrauchen. Hierfür sei insbesondere entscheidend, dass die Kursteilnehmer der Beklagten selbst ihre Kunden irreführten, wenn sie beim Angebot von Beratungsleistungen sich als „Fachexperte/in für Psychologie“ bezeichnen. Die Absolventen der Kurse der Beklagten seien hierzu nicht berechtigt, da sie bei einer solchen Bezeichnung gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 UWG verstoßen. Wer - ohne weitere Zusatzqualifikation - nach einem entsprechenden Kurs bei der Beklagten die Bezeichnung „Fachexperte/in für Psychologie“ führt, mache gegenüber dem Verbraucher - für diesen wesentliche - unrichtige Angaben über seine Befähigung (vgl. § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG) .

Weiter führte das Gericht aus:

„Die Berufsbezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist deshalb irreführend, weil ein Durchschnittsverbraucher, der eine psychologisch orientierte Beratung sucht, mit dieser Bezeichnung unzutreffende Vorstellungen verbindet. Der Begriff „Fachexperte für Psychologie“ beinhaltet nach dem Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers qualifizierte theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen. Diesem Verständnis entspricht die von der Beklagten beworbene Ausbildung jedoch - unstreitig - nicht.

Die Ausbildung der Beklagten wird fast ausschließlich im Selbststudium durchgeführt, wodurch das akademische Niveau eines Studiums, zu dem wesentlich Vorlesungen, Seminare, Übungen und Prüfungsgespräche gehören, nicht erreicht werden kann. Außerdem ist ein Vollzeitstudium zum Diplom-Psychologen von jedenfalls 4 Jahren nicht vergleichbar mit einem Ausbildungsgang von lediglich 2 Jahren (…), wobei die Ausbildung mit deutlich geringerem Zeitaufwand nebenberuflich absolviert wird."

Und…

„Entscheidend für das Verständnis der Bezeichnung „Fachexperte für Psychologie“ ist die Kombination der Begriffe „Fachexperte“ und „Psychologie“. Mit dem Begriff „Psychologie“ können zwar einerseits psychologische Alltags-Erkenntnisse verbunden sein; andererseits steht der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch in engem Zusammenhang mit der Wissenschaft der Psychologie, deren Kenntnisse man sich vorrangig durch eine akademische Ausbildung erwirbt. Auch wenn der Begriff „Fachexperte“ - wie der Beklagten einzuräumen ist - in anderen Zusammenhängen unterschiedlich gebraucht wird, führt die Kombination mit dem Begriff „Psychologie“ zur Darstellung einer besonderen Qualifikation.

Ein „Fachexperte“ der „Psychologie“ hat nach allgemeiner Verkehrsauffassung im Bereich der wissenschaftlich betriebenen Psychologie besondere Fachkenntnisse erworben. Der Verkehr erwartet daher von einem „Fachexperten für Psychologie“, dass er theoretische, wissenschaftlich fundierte Fachkenntnisse erworben hat, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der eines Diplom-Psychologen vergleichbar sind (vgl. hierzu die vergleichbare Entscheidung des BGH zum „praktischen Psychologen“, GRUR 1985, 1064, 1065 - Heilpraktikerbezeichnung - ).“

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Bildquelle:
Gerd Altmann / PIXELIO

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