Festpreise nach der Arzneimittelfestpreisverordnung: Gelten auch für grenzüberschreitenden Arzneimittelversand
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika"
Das OLG Frankfurt/Main entschied mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. 6 U 26/07), dass die Festpreise nach der Arzneimittelfestpreisverordnung auch für den Versand von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Deutschland gelten.
Es ging im vorliegenden Fall um einen niederländischen Versandhändler, der deutschen Kunden Rabatte in Höhe von bis zu 15,– € pro Arzneimittel gewährte. Vor Gericht argumentierte er unter anderem damit, dass die deutsche Arzneimittelpreisverordnung auf den Vertrieb von Arzneimitteln über eine niederländische Versandapotheke in Deutschland keine Anwendung fände.
Dies sah das OLG Frankfurt/Main jedoch anders.
Auszug aus der Begründung des Gerichts
"(...)§§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG, 1, 3 Arzneimittelpreisverordnung sind auch beim grenzüberschreitenden Arzneimittelversand anwendbar. Allerdings vertritt das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 7404, Entscheidung vom 21.09.2004, zitiert nach juris) in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Arzneimittelpreisverordnung solle nach dem Willen des Gesetzgebers für den grenzüberschreitenden Arzneimittelversand nicht gelten.(...)/
Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG ordnet auch für den Versand von Arzneimitteln an Endverbraucher durch eine versandberechtigte ausländische Apotheke an, dass der Versandhandel entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel erfolgt. Zu den deutschen Vorschriften zum Versandhandel im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG zählt auch § 11a ApoG, wonach der Versand aus einer Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen muss, mithin auch unter Beachtung der im üblichen Geschäftsbetrieb geltenden Festpreise nach der Arzneimittelpreisverordnung (LG Hamburg, Az. 315 O 34006, Urt.v. 17.08.2006).
Auch Sinn und Zweck der Arzneimittelpreisverordnung sprechen für eine Anwendung auf den grenzüberschreitenden Versandhandel ausländischer Apotheken nach Deutschland. Sie will mit der Schaffung von Festpreisen verhindern, dass die hohe Versorgungsdichte selbst in ländlichen Gegenden durch Ausschluss eines – eventuell ruinösen – Preiswettbewerbs sichergestellt bleibt. Für die Gefährdung dieses Regelungszwecks spielt es keine Rolle, ob die Festpreise von einer Apotheke im Inland oder im Ausland unterboten werden(...)"./
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Claudia Hautumm / PIXELIO
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