UWG – Schwarze Klausel Nr. 1 Wahrheit oder Pflicht? – Unternehmen und Verhaltenskodizes

UWG – Schwarze Klausel Nr. 1 Wahrheit oder Pflicht?  – Unternehmen und Verhaltenskodizes

Compliance-Regeln spielen im Wirtschaftsleben eine immer größere Rolle. Unternehmen dokumentieren mit ihrer Zugehörigkeit zu solchen Verhaltenskodizes, dass sie sich in einer bestimmten – positiven – Weise verhalten und ihre Geschäftstätigkeit dementsprechend ausrichten wollen. Aber was ist eigentlich, wenn sich ein Unternehmen entgegen eigener Behauptungen in Wirklichkeit gar nicht an einen Verhaltenskodex gebunden hat Das lesen Sie hier im zweiten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 1:    …die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören.“

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Erläuterung

Ein zentraler Bestandteil der Vorschrift ist der Begriff des Verhaltenskodexes. Was darunter zu verstehen ist, definiert § 2 Absatz 1 Nr. 5 UWG. Demnach sind Verhaltenskodizes „Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben“. Somit handelt es sich dabei um Regeln, die nicht von Staats wegen aufgestellt werden, sondern um solche, die sich ein Unternehmen selbst gibt bzw. denen es sich vollkommen freiwillig verpflichtet.

Wettbewerbsrechtlich problematisch wird es dann, wenn das Unternehmen sich entgegen eigener Beteuerungen tatsächlich gar nicht an einen solchen Verhaltenskodex gebunden hat. Denn gerade dies ist nach Klausel Nr. 1 unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Allerdings ist es wettbewerbsrechtlich noch kein Problem, wenn das Unternehmen nur unterschwellig und zwischen den Zeilen den Eindruck erweckt, es habe sich an den Verhaltenskodex gebunden. Denn die Klausel Nr. 1 ist nur dann einschlägig, wenn das Unternehmen dies ausdrücklich behauptet. Ist dies nicht der Fall, so bedeutet dies allein wiederum noch nicht, dass das Unternehmen sich rechtskonform verhält. Denn dann könnte es sich um eine unzulässige Irreführung bzw. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG handeln. Dies müsste jedoch im jeweiligen Einzelfall eigenständig beurteilt werden.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang vollkommen irrelevant, ob sich das Unternehmen in seiner Geschäftstätigkeit an dem Verhaltenskodex orientiert und dessen Regeln einhält oder nicht. Denn allein entscheidend für die Unzulässigkeit gemäß Klausel Nr. 1 ist, dass das Unternehmen nicht zu den Unterzeichnern des Verhaltenskodexes gehört. Auch das beste und tadelloseste Verhalten des Unternehmens schützt also in diesem Fall vor Strafe nicht!

Beispiel

Anhand eines kurzen Beispiels soll die Klausel erläutert werden:

Ein Verband für Milchbauern stellt freiwillige Regeln für ein besonders umweltschonendes und natürliches Milchproduktionsverfahren auf (z.B. hinsichtlich der Haltung der Milchkühe, der Art des Futters etc.). Auf seinen Internetseiten wirbt der Milchverband gegenüber den Verbrauchern damit, dass es die Einhaltung der Regeln bei allen Unterzeichnern des Verhaltenskodexes regelmäßig kontrolliert. Milchbauer Anton Witalmilch, der nicht zu den Unterzeichnern des Verhaltenskodexes gehört, wirbt auf Plakaten für seinen Hofladen damit, dass er sich an die Regeln des Milchverbandes hält.

Diese Werbung ist nicht unzulässig nach Klausel Nr. 1, da Anton auf seinem Plakat nicht ausdrücklich behauptet, zu den Unterzeichnern des Verhaltenskodexes zu gehören. Er sagt nur, dass er sich bei der Milchproduktion an die Verfahrensregeln des Verbandes hält. Anders sähe es aus, wenn Anton mit den Worten werben würde „Auch ich habe mich verpflichtet, die besonders hohen Standards des Milchverbandes einzuhalten“. Denn dies wäre die unwahre Angabe, zu den Unterzeichnern zu gehören.

Fazit

Klausel Nr. 1 dürfte in der Praxis nur eine äußerst geringe Rolle spielen. Zwar sind Compliance-Regeln wie anfangs erwähnt im Kommen und immer weiter verbreitet, doch wird sich kaum ein Unternehmen die Blöße geben, sich derart mit fremden Lorbeeren zu schmücken. Denn Unternehmen können sich allein schon dadurch dem Anwendungsbereich der Klausel Nr. 1 entziehen, dass sie – wie im Beispiel – verkünden, sich an solche Verhaltensregeln zu halten und im gleichen Zug herausstreichen, dass sie sich offiziell dazu nicht verpflichtet haben, also nicht zu den Unterzeichnern des Kodexes zählen. Allein hierdurch wird zumindest die Sanktion von Klausel Nr. 1 vermieden.

In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 2 der schwarzen Liste!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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