Unlautere Werbung: eines Rechtsanwalts
Das Landgericht Dresden untersagte kürzlich einem Rechtsanwalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss, Az. 42 HK O 345/09) damit zu werben, dass er die Zulassung für sämtliche Landgerichte und Oberlandesgerichte besäße. Auch dürfe er nicht mit dem Hinweis "XXX Rechtsanwälte" werben, ohne auf dem Briefkopf mindestens einen weiteren Anwalt zu benennen.
Der Streitwert wurde auf 6.000 EUR festgesetzt.
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1 Kommentar
Googeln Sie doch einfach mal ;-).
Glauben Sie wirklich, dass man sich da im "Nahbereich" gegenseitig zur Ordnung ruft(zwei Krähen, die einander ...)?
Zumal wenn der eine falsch "ein Name" "und Rechtsanwälte" oder "ein Name""&Kollegen" im (Brief-)Kopf hat und unzulässig auf dicke Hose ("Großkanzlei") macht, und die andere mit "zugelassen an sämtlichen" ... dicke Backen (knapp unter "weltweit tätig") macht..
Wo kein Kläger von außerhalb, da auch keinRichter - undkeine Wettbewerbsordnung.