Keine Angaben zu Füllmengen: Anbieter von Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker werden abgemahnt
Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker verkaufen. Begründung: Keine oder nur unzureichende Angaben zu den Füllmengen der Produkte.
Diese Angaben seien jedoch notwendig, damit sich der Verbraucher von der Werthaltigkeit und der Preisgestaltung der angebotenen Patronen ein Bild machen könne. Schließlich ermögliche nur das Verhältnis des Preises zur Füllmenge eine genaue Prüfung des Angebots und des Preis-Leistungsverhältnisses. Nur durch die Angabe der Füllmengen könne die Vergleichsmöglichkeit mit anderen Mitbewerbern sichergestellt werden.
Wird bei Nicht-Angabe der Füllmengen von Tintenstrahldruckerpatronen gegen die Preisangabenverordnung verstoßen? Liegt eine Irreführung i.S.d. § 3 Abs. 2, 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG vor? Sind Gegenüberstellungen anhand der Füllmengen tatsächlich das einzige taugliche Mittel, um dem Verbraucher Produktvergleiche einzuräumen? Immerhin sind die Tinten verschiedener Hersteller auch unterschiedlich konzentriert; die Dichte und damit auch das Volumen sind verschieden...
Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.
Hinweis: Sie verkaufen Tintenpatronen und geben die Füllmengen Ihrer Produkte an? Dann denken Sie auch an die Grundpreisangaben. Der Artikel "Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ" behandelt folgende Fragen zum Thema Grundpreise:
- Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?
- Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
- Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?
- Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
- Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
- Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
- Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
- Was gilt beim reinen Stückverkauf?
- Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
- Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?
- Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© Stefan Rajewski - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare
laut dem Urteil vom 03.06.2008, Az.: I-20 O 140/08 ist diese Angabe nicht notwendig. Wie sehen Sie das?
Mfg
leider geben auch OEM-Hersteller wie z.B. HP, Brother nicht die Füllmengen an, so dass man gar nicht umhin kommt, den schwarzen Peter an die Originalhersteller weiter zu geben.