EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich – Emailadresse allein reicht aber nicht aus

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht zwingend erforderlich – Emailadresse allein reicht aber nicht aus
17.10.2008 | Lesezeit: 3 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Impressum"

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2008 entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht zwingend notwendig ist. Jedoch reicht die Angabe der E-Mailadresse allein auch nicht aus, um den rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.

1. Sachverhalt und Vorgeschichte

Geklagt hatte ursprünglich die Verbraucherzentrale (Bundesveband) gegen die DIV, eine deutsche Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbietet. Letztere hatte ihre Telefonnummer im Impressum nicht angegeben, bot jedoch im Rahmen ihres Internetauftritts die Möglichkeit, über ein elektronisches Kontaktformular (Internet-Anfragemaske) mit ihr in Verbindung zu treten.

Nachdem die Klage nach Berufung und Revision beim BGH gelandet war, legte dieser die Frage, ob eine Telefonnummer im Impressum eines Telemediendienstanbieters veröffentlicht werden muss dem EuGH zur Entscheidung vor. Dieser sollte, falls eine Veröffentlichung der Telefonnummer nicht notwendig sei, auch entscheiden, ob zusätzlich zur E-Mailadresse eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angeboten werden muss und, falls ja, ob dafür ein elektronisches Kontaktformular ausreicht.

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2. Rechtliche Grundlagen

Rechtlich betrachtet ging es bei der Vorlage des BGH um die Frage, wie Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG und der auf dieser Richtlinie basierende § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) auszulegen seien. Letzterer lautet:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
[…]
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob die Formulierung „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen“ zwingend die Angabe der Telefonnummer fordert bzw. welche Ausgestaltung der Kontaktaufnahme dem Gesetzeswortlaut und –sinn gerecht wird.

3. Die Entscheidung

In seinem Urteil stellt der EuGH klar, dass nicht allein die Angabe der Telefonnummer eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation gewährleistet, sondern dazu auch andere Kommunikationswege im Stande sind. So reicht auch eine im Rahmen des Internetauftritts angebotene elektronische Anfragemaske aus, sofern auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten geantwortet wird. Nur in Ausnahmefällen, etwa, wenn der Verbraucher/Nutzer des Dienstes nach erster elektronischer Kontaktaufnahme keinen Zugang zum Internet hat (z.B. aufgrund einer Urlaubsreise), muss auf Anfrage des Nutzers ein (nichtelektronischer) Kommunikationsweg angeboten werden, der eine effiziente Kontaktaufnahme im Sinne der Richtlinie bzw. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ermöglicht (etwa Kontakt über Telefon, etc.).

Die bloße Angabe der E-Mailadresse ohne die Möglichkeit einer alternativen Kontaktaufnahme reiche jedoch nicht aus, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut („einschließlich der Adresse der elektronischen Post“).

4. Fazit

Die Aussage des EuGH ist klar: Ein Dienstanbieter im Internet muss in seinem Impressum zusätzlich zur E-Mail eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme angeben. Diese Kontaktaufnahme muss schnell erfolgen können und eine unmittelbare Kommunikation (d.h. ohne Zwischenschaltung von Dritten) zwischen Verbraucher/Nutzer und Dienstanbieter ermöglichen. Es muss jedoch nicht zwingend die Telefonnummer sein.

Unsere Empfehlung an alle impressumspflichtigen Dienstanbieter:

  • Überprüfen Sie Ihr Impressum, ob es neben der Angabe der E-Mailadresse eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme bietet.
  • Falls ja, überprüfen Sie diese Möglichkeit dahingehend, ob sie eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation gewährleistet. Geeignet sind ohne Zweifel: Telefon, Telefax. Auch elektronische Anfragemasken sind zulässig, sofern die Beantwortung der Anfragen nicht länger als 60 Minuten dauert.
  • Falls nein, stellen Sie eine weitere Möglichkeit der Kontaktaufnahme durch die entsprechenden Angaben zur Verfügung. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt die Angabe einer Telefonnummer. Damit sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite.
  • Räumen Sie Ihren potentiellen Kunden auf Anfrage immer die Möglichkeit ein, mit Ihnen in Kontakt treten zu können, ohne dafür das Internet nutzen zu müssen.

 

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Bildquelle:
Gerd Altmann (geralt) / PIXELIO

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4 Kommentare

E
Egon 23.07.2011, 11:32 Uhr
Wie ist das mit der Email Adresse?
Müsste man bei dieser Interpretation nicht auch davon ausgehen können, dass man zwar Telefonnummer und Kontaktformular, jedoch keine Email Adresse angeben darf, wenngleich diese doch im Gesetzestext explizit angesprochen wird? Die Auslegung des EuGH geht doch eher in die Richtung, dass mehrere Möglichkeiten zur unmittelbaren Kontaktaufnahme gegeben werden müssen, schreibt aber nicht explizit eine bestimmte vor.
-
- 06.01.2011, 20:47 Uhr
-
Ich denke man kann auch eine Mobilfunk- oder Mehrwertnummer im Impressum angeben, oder? Im Internet habe ich nun Quellen gefunden, die sagen, dass für Mehrwertnummern und (wie mich erstaunte) auch Mobilfunknummern eine Angabe des Preises pro Minute erforderlich wären, ist das korrekt? Kann ich mir bei der Mobilfunknummer gar nicht vorstellen. Wie sähe es eigentlich mit ausländischen Rufnummern aus?
A
A.Ihlefeld 22.03.2009, 14:00 Uhr
Mailadresse an anderer Stelle / USt-ID
Mich würde interessieren, ob die Mailadresse zwingend im Impressum plaziert sein muss, wenn sie unter "Kontakt" bereits zu sehen ist.

Muss ein Freiberufler, der nicht umsatzstuerpflichtig ist und daher keine Umsatzsteuer-ID hat, ersatzweise seine normale Steuernummer angeben?

H
Herbert Huber 17.10.2008, 17:11 Uhr
Eine weitere Abmahnmöglichkeit
Gerade bei grossen Internet-Firmen wie Bahn etc. sucht man lange nach Kontaktmöglichkeiten per Email. Meist gibt's irgendwo versteckt eine elektronische Anfragemaske, mit den üblichen Nachteilen: wo beschwert man sich, wenn man nach 3 Tagen noch keine Antwort hat (oft hat man ja nicht mal eine Kopie der Anfrage, wenn man sie nicht explizit selbst anfertigt)? Man kann wieder die elektronische Anfragemaske bemühen ;-)
Am Telefon kommt man oft an einen Sprachautomaten; der einen gerne mal wieder hinauswirft. Man kann sich wieder in die Warteschlaufe einwählen. :-((
Wer von Antworten im 60 Minuten Intervall redet, zeigt, dass er noch nie bei einer grossen Internetfirma die Anfragemaske ausgefüllt hat.
Andrerseits wird die EuGH-Entscheidung sicher wieder zu Abmahnungen führen, wenn Kleindiensteanbieter zur Vermeidung von SPAM die Email-Adresse nicht platt hinschreiben und irgendjemand angeblich nicht spannt, dass _AT_ oder (at) durch den Klammeraffen zu ersetzen ist.

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