Vorsicht bei der Klausel "Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig"!
Das Verwenden der Klausel „Teillieferung und Teilabrechnung sind zulässig” in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stellt eine unzulässige Beschränkung von Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechten des Kunden dar und ist daher unwirksam. Außerdem stellt die Verwendung dieser Klausel ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, welches von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 25. Januar 2008 (Az. 5 W 344/07) entschieden.
Der Entscheidung vorangegangen war eine Abmahnung, bei der die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” als unzulässig bezeichnet und der Konkurrent zur künftigen Unterlassung der Klausel und Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung aufgefordert wurde. Der Streit gipfelte in der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch das Landgericht Berlin. Das Kammergericht, welches aufgrund der sofortigen Beschwerde des Antragstellers mit dem Fall befasst war, entschied in diesem Punkt jedoch anders. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2008 (Az:5 W 344/07) wurde die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel nun doch erlassen.
In seiner Entscheidung spricht das Gericht eine ganze Reihe aktueller Problembereiche an:
So wird klargestellt, dass eine Teillieferungsklausel an sich wohl noch kein Problem wäre, da die Lieferung in Teilen eine bloße Belästigung des Kunden darstellen würde. Problematisch ist vielmehr die Regelung zur Teilabrechnung. Denn wenn der Kunde die Teile, die er bekommen hat, auch gleich bezahlen muss, dann hat er keine Möglichkeit mehr, durch ein Zurückbehaltungsrecht den Lieferanten zur schnellen Lieferung des Restes zu zwingen. Auch wäre ein Rücktritt vom Vertrag als Ganzem ausgeschlossen. Diese für den Kunden im Vergleich zur gesetzlichen Normalfall nachteilige Regelung macht die Klausel unwirksam.
Auch wenn sich eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie hier - erst nach Abschluss des Kaufvertrages auswirkt, so können die Verbotsvorschriften des BGB zu AGB-Regelungen trotzdem Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen und damit Grundlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sein. Eine Unterscheidung danach, wann sich die Regelung auswirkt, ist nach Ansicht des Gerichts nicht sachgerecht. Denn auch durch eine unwirksame Einschränkung von Rücktrittsrechten werde der Kunde von den Mitbewerbern seines Verkäufers ferngehalten.
Die Verbandsklagebefugnis in § 1 UKlaG für die Verfolgung von unwirksamen AGB ist nicht abschließend. Die Abmahnung durch Mitbewerber wird vom Kammergericht als das wirksamste Mittel auf diesem Gebiet angesehen. Das Gericht sah keinen Grund, warum dieses Mittel hier nicht zulässig sein sollte.
Fazit:
Die Klausel „Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” sollte umgehend aus allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfernt werden. Andernfalls drohen Abmahnungen auch von Mitbewerbern.
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