Stadtplanausschnitte von Karthographieverlagen nicht leichtfertig verwenden!

Stadtplanausschnitte von Karthographieverlagen nicht leichtfertig verwenden!
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veröffentlicht von Verena Eckert
05.12.2008 | Lesezeit: 2 min

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einen der zahllosen Fälle entschieden, in denen Geschäfts- oder auch Privatleute ohne Berechtigung Stadtplanausschnitte von Karthographieverlagen aus dem Internet herunterladen und auf die eigene Homepage stellen -- etwa, um den Kunden den Weg zum Laden zu weisen.

Diesmal ging es um die Homepage für eine Münchner Kneipe am Marienplatz. Das besondere an dem Fall: Die mittlerweile getrennt lebenden Münchner Wirtsleute wollten es beide nicht gewesen sein, sondern schoben die Sache jeweils dem anderen in die Schuhe. Er berief sich darauf, nur Inhaber der Kneipe zu sein, während sie Inhaberin der Domain sei und deshalb allein den Inhalt zu verantworten habe. Auch sie wollte allerdings von der ganzen Angelegenheit nichts gewusst haben; er habe die Domain hinter ihrem Rücken auf ihren Namen angemeldet und die fragliche Seite ins Netz gestellt. Und überhaupt: Wer -- bitteschön -- sollte die Seite überhaupt je aufgerufen haben?

In der mündlichen Verhandlung räumte er schließlich ein, ein Gast habe den Wirtsleuten angeboten, die Website der früheren Wirtschaft von ihr auf das neue gemeinsame Lokal umzustellen. Das Ergebnis (samt Stadtplanausschnitt) habe man sich dann auch gemeinsam im Internet angesehen.

Das Gericht verurteilte nun beide Wirtsleute zur Schadensersatzleistung und nahm dabei an, dass auch sie von Anfang an Bescheid gewusst hatte. Das Gericht nahm ihr nicht ab, dass alles hinter ihrem Rücken geschehen sein sollte: Irgendjemand musste dem Gast ja die Zugangsdaten für die frühere Domain gegeben haben. Außerdem buchte der Internetprovider der Website in schöner Regelmäßigkeit von ihrem Konto ab. Sie habe geglaubt - so ließ sie das Gericht wissen - es habe sich dabei um "Aktivitäten ihres Sohnes" gehandelt.

(Urteil des Landgerichts München I, Az. 7 O 330/08; nicht rechtskräftig)

Quelle: PM des LG München I

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Bildquelle:
Hofschlaeger / pixelio

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