Werbung mit „Sauerstoff-Therapie“: Wegen fehlenden Nachweises der Wirksamkeit irreführend
Das OLG Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.05.2009, Az. 4 U 160/08) über die irreführende Werbung für eine Sauerstoff-Therapie geurteilt.
Eine Privatklinik hatte auf einer Homepage im Internet mit einer speziellen Heilmethode geworben. Dabei ging es im Einzelnen um eine „Colon-Hydro-Therapie“, eine „Sauerstoff-Therapie“ sowie eine „Ozon-Therapie“. Dies ist dem klagenden Verein aufgestoßen und es folgte eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine Werbung mit Therapiemöglichkeiten im Allgemeinen dann irreführend ist, wenn deren Wirksamkeit nicht ausreichend nachgewiesen werden kann:
„Bezüglich der Irreführung über Therapiemöglichkeiten gilt grundsätzlich, dass ein Heilmittel oder eine Behandlung die ihr beigelegte therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung schon dann nicht hat, wenn die Wirksamkeit oder die Wirkung nicht hinreichend nachgewiesen sind.Grundsätzlich muss zwar der Kläger die Unrichtigkeit der von ihm beanstandeten Werbeaussage beweisen. Im Gesundheitswesen gelten jedoch strenge Maßstäbe bezüglich der Richtigkeit solcher Aussagen. Denn der menschlichen Gesundheit kommt eine besondere Bedeutung zu. Werbung, welche an die Gesundheit anknüpft, darf mit einer besonderen Wertschätzung rechnen. An die Richtigkeit und Eindeutigkeit müssen deshalb besondere Anforderungen gestellt werden ( BGH GRUR 2002, 182; Urteil vom 20. Februar 1980 – I ZR 8/78 – bei juris; Hefermehl/Bornke UWG 25. Aufl. § 5 Rdnr. 4 181). Wird eine fachlich nicht gesicherte Behauptung in die Werbung übernommen, dann übernimmt deshalb der Werbende die Verantwortung für die Richtigkeit und hat sie zu beweisen“.
Insofern aufgepasst bei der Bewerbung innovativer Theapiemöglichkeiten, an die vielleicht der Anwender glaubt, deren Wirkung aber nicht nachgewiesen ist.
Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, bevor die Werbung in den Brunnen gefallen ist.
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