Serie zur Reisevermittlung über das Internet - Teil 1: Anordnung der Geltung der AGB des Reiseveranstalters

Serie zur Reisevermittlung über das Internet - Teil 1: Anordnung der Geltung der AGB des Reiseveranstalters
05.01.2010 | Lesezeit: 2 min

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt  in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche die Geltung der AGB der Reiseveranstalter anordnet.

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Wie folgt lautet die Klausel:

Allgemeine Bedingungen: Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Reiseveranstalter  gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Reiseveranstalter, die Ihnen auf  Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

Diese Klausel ist wettbewerbswidrig

Drei Gründe:

  • Die Klausel ordnet die Geltung der AGB der Reiseveranstalter an, ohne das diese ordnungsgemäß selbst einbezogen würden. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Das bloße Angebot, die AGB der Reiseveranstalter zu übersenden reicht nicht aus.
  • Die Klausel erweckt für den Verbraucher zudem den Eindruck, die AGB der Reiseveranstalter würden durch diese Klausel ordnungsgemäß Vertragsbestandteil und er sei an sie gebunden. Zudem erweckt die Formulierung , die AGB würden auf Wunsch übersandt, den Eindruck, damit würden die Verpflichtungen aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt. Damit weicht die Klausel vom Grundgedanken des § 305 BGB zum Nachteil des Kunden ab.
  • Darüber hinaus kann der Kunde in keiner Weise erkennen, auf welche AGB Bezug genommen wird und welchen Inhalt diese haben. Die Klausel ist zudem unklar und intransparent, da dem Kunden unklar bleibt, welche konkreten AGB welcher Reiseveranstalter einbezogen werden sollen.

Hinweis: Die Klausel wäre dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie direkt und „in zumutbarer Weise“ auf die AGB der jeweiligen Reiseveranstalter verlinken würde -  so jedenfalls das LG München (Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08). Nicht ausreichend sei es dagegen, dass dem Verbraucher erst beim  Buchungsvorgang ermöglicht würde, die AGB der Veranstalter zur Kenntnis zu nehmen:

„(...)Denn auf den Buchungsvorgang kommt es nicht an. Dieser ist nicht Teil der AGB. Er ist weder in diese eingebettet noch sonst einbezogen, sondern steht für sich und ist auch jederzeit abänderbar, so dass eben nicht feststeht, dass die Klausel in Verbindung mit dem Buchungsvorgang die weiteren AGB der Veranstalter in ausreichender Weise einbeziehn wird. Die AGB sind grundsätzlich abstrakt zu prüfen.(...)“

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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1 Kommentar

T
Till Wollheim 01.02.2010, 10:07 Uhr
IATA Bedingungen auf Englisch = AGBs?
Es wäre schön, wenn Sie für Ihren weiteren Beitrag sich dazu äüßern könnten, ob die auf English (sogar erst während des Buchungsvorganges völlig unstrukturiert) gelieferten IATA Bedingungen überhaupt auch nur annähernd die Bedingungen von AGBs erfüllen können und ob eine ausländische Fluglinie wie z. B. China Airlines Ltd. (AC) nach deutschem Recht in Deutschland verklagt werden kann - ich denke die IATA Terms sind alles aber keine AGBs und AC kann in Deutschland verklagt werden.
Tschüß
Till Wollheim

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