BGH: Zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen
Mit einer neuen Entscheidung (Urteil vom 11.03.2010; Az.:I ZR 123/08) hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Aktualität von Preisen in Preissuchmaschinen geurteilt und nimmt die Händler in die Pflicht:
Inhaltsverzeichnis
Der BGH entschied, dass ein Händler den Produktpreis in seinem Shop erst umstellen darf (im konkreten Fall ging es um eine Preiserhöhung eines Produkts), wenn der neue Preis auch in den Preissuchmaschinen angezeigt wird. Andernfalls setzt sich der Händler dem Vorwurf der unlauteren Irreführung aus. Der Verbraucher erwarte bei Preisvergleichsportalen höchstmögliche Aktualität und gehe davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren auch zu dem angegebenen Preis zu erstehen sind.
I. Sachverhalt
In den Vorinstanzen (LG Berlin und Kammergericht Berlin) stritten sich zwei Wettbewerber aus der Branche Haushaltselektronik. Die Klägerin monierte, dass der Beklagte am 10.08.2006 um 20 Uhr eine Espressomaschine auf dem Preisvergleichsportal idealo.de zu einem Preis von 550 Euro bewarb, obwohl der Beklagte auf seiner Shopseite Stunden zuvor den Preis für diese Espressomaschine auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Der Beklagte teilte zwar dem Preisvergleichsportal idealo.de zeitgleich mit der Umstellung auf der Shopseite die Preiserhöhung mit, jedoch wurden derartige Preisänderungen nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert bei idealo.de angezeigt. Die Klägerin erblickte in dieser unzutreffenden preislichen Bewerbung der Espressomaschine ein unlautere Irreführung der Verbraucher.
II: Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Ansicht der Klägerin und bejahte eine unlautere Irreführung der Verbraucher, zur Begründung führte der BGH aus:
„Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Ferner hatte der BGH auch ausdrücklich die wettbewerbsrechtliche Relevanz in diesem Fall bejaht:
„Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.“
III. Fazit
Der BGH stellt neue Prüfpflichten für den Händler auf, indem er nun ausdrücklich verlangt, dass der Händler seine Shop-Preise erst dann ändern (die Entscheidung gilt wohl nur für Preiserhöhungen) darf, wenn das verwendete Preisvergleichsportal den neuen Preis bereits selbst listet. Gerade hier liegt aber die Problematik der praktischen Umsetzung der vom BGH geforderten Prüfungspflichten. Der Händler hat nun in Zukunft keine andere Wahl, als bei jeder Preiserhöhung abzuwarten, bis jedes Preisvergleichsportal den neuen Preis übernommen hat, bevor der Preis im eigenen Shop übernommen wird, andernfalls setzt sich der Händler dem Vorwurf der unlauteren Irreführung aus.
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8 Kommentare
Was kömnnen den BGH technische (im Zweifel zu lösende ) Fragen interessieren, wenn er - im Sinne des Verbraucherschutzes - ein Urteil in Wettbewerbsfragen fällen muss!
Für mich jedenfalls ist das Urteil vollkommen nachvollziehbar, denn wettbewerbsverzerrenden Manipulationen von Preisportalen würden Tür und Tor geöffnet, wenn man die Aktualität von Preisangaben vernachlässigen könnte.
Vielleicht würde ja auch eine zeitliche, eng bemessene Karenzfrist Abhilfe verschaffen.
Und wissen, was sie tun, wenn Sie ein Produkt bei Händler A oder B kaufen.....
Wenn mir der Preis nicht zusagt, geh ich halt zu einem anderen Händler, denk mir meinen Teil (oder habe vielleicht doch ein wenig Ahnung, wie die Angelegenheit im Internet abläuft. In der Regel pass ich die Preise im Shop an und dann geht die Meldung an die Suchmaschine, die je nach Menge, das ganze ja auch erst mal verarbeiten muss)
Aber ich muss doch nicht bei dem kaufen, wenn er im Shop teurer ist als in der Suchmaschine?
Geh ich halt sitzenderweise gemütlich meinen Kaffee schlürfend zum nächsten Händler...
und freu mich, dass dieser sogar billiger ist als in der Suchmaschine angegeben? Oder beschwer ich mich da doch besser, weil die ...
Ich kann das ja noch verstehen, wenn der Kunde nun extra 100 km mit dem Auto unterwegs ist, um ein bestimmtes Produkt zu erwerben, welches er so von seiner Couch aus nirgends günstiger erhält,
Aber Hallo der sitzt vor seinem Rechner und kann ohne, dass er einen grossen Aufwand hat sagen:
NE HÄNDLER A FÜR DAS GELD KAUF ICH NICHT......
So viel Verstand sollte man jemanden, der vor dem PC sitzt und eine Kaufentscheidung treffen will doch zu trauen?
obwohl.. bei den vielen Urteilen.. hab ich da langsam meine Zweifel..........
Auch das Problem, das günstigere Preise nicht gepostet werden dürften, weil die Suchmaschine dann vielleicht einen günstigeren Preis als im O-Shop führt ist ein Problem, selbst wenn man dies überwachen würde, würde man nur jedes Portal manuell updaten können und müsste es permanent überwachen, womit man keine andere Arbeit mehr machen könnte und möglicherweise Stunden braucht pro Portal.
Auch können die Preissuchmaschinen nicht einfach neue Export-Module schaffen, da meines wissens nach die Shops gar nicht "zukünftige Preise" kennen, sondern wenn überhaupt nur Aktionspreise, hier müssten auch die Shops überarbeitet werden und gleichzeitig sämtliche Exportmodule, weil diese nun einen zukünftigen Preis übergeben müssten und zum Schluß müssten dann auch noch die Export-Module der WAWIs umgeschrieben werden, weil auch dies nun einen zukünftigen Preis kennen müssen.
Sicherlich habe ich noch einige Dinge nicht bedacht in meinen kurzen Überlegungen.
Das Urteil ist sicherlich nachzuvollziehen, jedoch ist mir nicht ganz klar, warum dem "Nutzer" nicht zuerkannt wird, einen Link und einen zurück Button drücken zu können, wenn direkt auf der Produktseite sofort der abweichende Preis ersichtlich ist. Ich meine mich auch erinnern zu können, dass solch Urteile schon gesprochen wurden.
Zwischen der Aktualisierung des Preises und der Übernahme der Daten in den Preisvergleich kann durchaus 1 - 2 Stunden vergehen. Somit wäre die Grundlage des Vorwurfs der unlauteren Irreführung jeden Tag bei tausenden Shops gegeben.
Woher soll denn die Preissuchmaschine/Preisvergleich wissen, wann der Händler einen Preis erhöht. Die Preisliste wird in der Regel nur alle 1 bis 2 Stunden eingelesen. Auch ist es für den Händler ohne umprogrammieren der Schnittstelle nicht möglich, den Preis zu erhöhen ohne gleichzeitig das Produkt zu deaktivieren oder die Preisänderung für das Frontend zu übernehmen wenn die Preissuchmaschine/Preisvergleich es aktualisiert hat.
Aus der Sicht eines Programmierers ist eine Umstellung der Schnittstellen durchaus realisierbar.
Prinzipiell kann ich das Urteil für die Verbraucher nachvollziehen. Dem BGH ist der technische Hintergrund logischerweise vollkommen egal.
Hier werden nun die Preissuchmaschinen/Preisvergleiche reagieren müssen, um die vorhandenen Schnittstellen und ggfls. ihre Abfrage- und Importroutinen umzuprogrammieren. Sonst bleiben die Händler irgendwann vor - Angst vor Abmahnungen - aus.
Redgo
und was mach ich als armer Händler, wenn die Preissuchmaschine meine Preise erst dann ausliest, wenn ich sie im Shop geändert habe ?
Warum heisst eine Preissuchmaschine eigentlich Preisuchmaschine und nicht "Erst-den-Preis-Melden-und-nachdem-der-angepasst-ist-kannst Du Deinen Preis-im-Shop-ändern-Maschine".
Wie sage ich z.B. Herrn Google und seinen Shopping-Ergebnissen die er anzeigt, er soll bitte erst im "Suchergebnis" (warum heisst das wohl so?) den Preis anpassen bevor ich den Preis z.B. in meinem Yatego-Shop anpasse. Oder wie sage ich das Kelkoo usw.
Das ist mal wieder ein Urteil weit an der Realität und Praxis vorbei und auf gut deutsch zum K...
Sorry für die derbe Ausdrucksweise, aber so langsam ist einfach gut.
mit grimmigen Grüssen
Ralf Sichau