Seit dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!

Seit dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!
Stand: 26.02.2010 2 min 9

Zum 01.03.2010 treten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Anbietern sog. "Service-Diensten" einige Neuerungen bescheren. Wichtigste Änderung: Bei Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180 sind nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.

1. Neudefinition „Service-Dienste“

Der Begriff "Service-Dienste" ist neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Danach sind Service-Dienste
"Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;"

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

2. Angabe von Mobilfunkpreisen

§ 66a TKG wird dahingehend geändert, dass die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes nunmehr auch die Mobilfunkpreise umfassen.

3. Angabe von Mobilfunkhöchstpreisen

Ab dem 01.03.2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben - dieser liegt bei Nummern des Rufnummernbereichs (0)180 bei 42 ct/ min.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt ab dem 01.03.2010 die folgende Formulierung:

• X € (inkl. USt.) / Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 € (inkl. USt.)/ pro Minute.

Wichtig: Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat , reicht ab dem 01.03.2010 nicht mehr aus.

4. Weiterhin Abmahn- und Bußgeldgefahr

Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. So hatte etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © Dark Vectorangel - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

9 Kommentare

H
Händler 24.03.2010, 13:40 Uhr
Massenabmahung
Der genannte Powerseller mahnt alle Händler auf allen Portalen ab. Auch wenn nur an einer Stelle die Änderung nicht gegriffen hat. Leider haben wir noch fliegenden Gerichtsstand und es gibt immer noch Richter die nur nach Rechtslage entscheiden. Das UWG gehört gründlichst überarbeitet. Wir hätten doch alle RAe werden sollen.
H
Händler 23.03.2010, 22:44 Uhr
Armes Deutschland
GEIL !! und schon wird man von Irgendwelchen Anwälten eines ebay Händlers "relexim-powerseller" nur deswegen abgemahnt und muss knapp 1.000 !!!! EURO bezahlen weil nicht aus jedem Angebot bei ebay diese Formulierung berichtigt worden ist.
So ist Deutschland!
O
Online-Händler 08.03.2010, 13:01 Uhr
0900 Nummer?
Wir haben eine 0900er Nummer geschaltet. Gilt das dann auch für diesen Dienst?
M
Mia 06.03.2010, 07:04 Uhr
Zuschauerabstimmung via Telefon
Wie ist das eigentlich bei solchen Showsendungen, wie etwa DSDS oder "unser Star für Olso", wenn die Zuschauer zur Abstimmung über Telefon aufgerufen werden. Zwar werden hier selbstverständlich die Kosten eingeblendet, aber so klitzeklein am unteren Bildrand, dass man schon mit der Nase am Gerät hängen muss, um die Kosten für das Telefonat auch nur erahnen zu können... Ist das rechtmäßig?
S
Silvana Estner 27.02.2010, 18:44 Uhr
0180 Nummern
Super! Das war auch längst überfällig!!! Schließlich haben viele Bürger gar keinen Festnetzanschluss mehr, so dass ständig das schlechte Gefühl und die unbekannte Kostenfrage bleibt, wenn 0180Nummern angerufen werden (müssen). finde die Informationspflicht toll! Endlich mal eine sinnvolle Regelung
R
RonAhl 26.02.2010
Definitonvon Servicediensten
Welche Nummern genau fallen unter Servicedienste? Zählen auch allgemeine Festnetznummern einer Firma dazu?

Vielen Dank
S
Sascha 26.02.2010
Ab wann
Was ist eigentlich mit bereits verfassten Handbüchern die Servicenummern enthalten, die über den 01.03.2010 gültig sind. Müssen die umgedruckt werden oder gilt das erst für Sachen die ab dem 01.03 gedruckt werden? Gibts dazu Regelungen?
D
Dirk 26.02.2010
Antwort an Jost
Ab dem 01.03.2010 dürfen Anrufe bei den Service-
Diensten aus dem Mobilfunk nur noch maximal 42 Cent/Minute kosten.
Bis dahin (bis 28.02.2010) gelten aber die in der nachfolgenden Tabelle genannten, deutlich höheren Preise:
--> http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/mediabig/86901A.pdf
J
Jost 26.02.2010
.. und wer weiss die Preise ..
.. für die Anrufe aus dem Mobilfunknetz X?
Diese differieren ja doch teilweise erheblich.

Beiträge zum Thema

OLG Hamburg: Die Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig!
(11.06.2019, 09:36 Uhr)
OLG Hamburg: Die Angabe einer 01805-(Service-)Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig!
Urteil des EuGH: Verwendung von Sonderrufnummern für Kundenservicehotlines unzulässig – das Aus für 0180x-Hotlines?
(13.03.2017, 16:30 Uhr)
Urteil des EuGH: Verwendung von Sonderrufnummern für Kundenservicehotlines unzulässig – das Aus für 0180x-Hotlines?
EuGH-Generalanwalt: Anruf zu Kundendiensttelefonnummer darf nicht teurer sein als ein normaler Anruf
(10.11.2016, 18:01 Uhr)
EuGH-Generalanwalt: Anruf zu Kundendiensttelefonnummer darf nicht teurer sein als ein normaler Anruf
LG München I: Bei Preisangaben im Rahmen der Bewerbung von Service-Dienste-Rufnummern ist zwingend auf Mwst. hinzuweisen
(19.07.2013, 17:31 Uhr)
LG München I: Bei Preisangaben im Rahmen der Bewerbung von Service-Dienste-Rufnummern ist zwingend auf Mwst. hinzuweisen
Warteschleifen bei Servicerufnummern müssen für den Anrufer seit dem 01.06.2013 kostenfrei sein
(11.06.2013, 14:39 Uhr)
Warteschleifen bei Servicerufnummern müssen für den Anrufer seit dem 01.06.2013 kostenfrei sein
Angabe von Kundeninformationen sind Pflicht bei der Verwendung von Mehrwertdiensterufnummern
(14.02.2012, 16:27 Uhr)
Angabe von Kundeninformationen sind Pflicht bei der Verwendung von Mehrwertdiensterufnummern
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei