Fehlende Registrierung: Anbieter von Luxusuhren werden abgemahnt
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Elektrogesetz"
Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die (batteriebetriebene) Luxusuhren namhafter Marken wie bspw. "TAGHeuer" oder etwa "Linnhoff" verkaufen. Begründung: Diese Marken seien nicht bei der zuständigen Stiftung EAR registriert.
Trifft dies wirklich zu? Kann es sein, dass bisher etwa niemand die Marke "TAGHeuer" bei der Stiftung EAR hat registrieren lassen? Dies scheint tatsächlich der Fall zu sein. Zumindest weist die Online-Datenbank der Stiftung EAR keine Registrierung der Marke "TAGHeuer" (bzw. "Tag Heuer" oder "tagheuer") aus. Anscheinend werden zurzeit ausschließlich nicht-registrierte Uhren der Marke "TAGHeuer" in Deutschland vertrieben.
Sind batteriebetriebene Luxusarmbanduhren überhaupt im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig?
Ja, das VG Ansbach hat mit Urteil vom 16.07.08 (Az. 11 K 07.02233) entschieden, dass auch Luxusuhren registrierungspflichtig sind, obwohl diese kaum jemals in den Abfallkreislauf gelangen dürften:
"Die Inanspruchnahme der Klägerin nach den Vorgaben des ElektroG erweist sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihr hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, besteht nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Ziffer 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit, im Hinblick auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach „dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart“ zu optieren. Gelangten folglich die von der Klägerin hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe sie bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen ihrer individuellen Produktverantwortung für nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte keine Abholverpflichtung.
Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG besteht die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Beklagten zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen (vgl. BT-Drs. 15/4243, S. 19), auf den sich die Klägerin stützt, dienen die genannten Regelungen gerade dazu, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind - genannt werden ausdrücklich „wertvolle Uhren“ - von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klägerin durch das ElektroG im Rahmen der individuellen Produktverantwortung liegt daher zur Überzeugung der Kammer nicht vor."
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2009 (Az. 20 ZB 08.3013) bestätigt, dass batteriebetriebene Luxusuhren registrierungspflichtige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG sind.
Dürfen nicht-registrierte Elektrogeräte in Deutschland vertrieben werden?
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
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