Tipp des Tages: Sie verkaufen Lebensmittel oder Futtermittel? Dann werben Sie nicht mit krankheitsbezogenen Aussagen!
Zurzeit werden viele Lebensmittelhändler abgemahnt, weil sie beim Verkauf ihrer Lebensmittel (auch Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel) oder Futtermittel mit krankheitsbezogenen Aussagen werben. Dies ist laut § 12 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) jedoch ausdrücklich untersagt!
Was versteht man unter "krankheitsbezogener Werbung"?
Darunter fasst man
- Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
- Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
- Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
- Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise
- auf solche Äußerungen,
- bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
- Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
- Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln.
Beispiele unzulässiger krankheitsbezogener Werbung!
1. "Jetzt besteht die allerste Möglichkeit, Krankheiten an der Wurzel anzupacken".
2. "Fast alle im Alter auftretenden Krankheiten werden von freien Radikalen mit verursacht - vom herzinfarkt bis zur Alzheimerkrankheit. Selbst Alterflecken und Hautfalten sind ihr Werk. Wird die Erbsubstanz (unsere Gene) durch die aggressiven Moleküle verändert, kann sogar Krebs entstehen."
Nicht allen bekannt: Verbot krankheitsbezogener Aussagen gilt auch für Futtermittel!
„Futtermittel“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. sind Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.
Gemäß § 20 LFGB ist es verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
- auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oderauf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,
- beziehen.
Hinweis: Dieses Verbot bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
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