Inverkehrbringen eines Elektrogerätes im Sinne des Elektrogesetzes: Versuch einer Begriffserläuterung

Inverkehrbringen eines Elektrogerätes im Sinne des Elektrogesetzes: Versuch einer Begriffserläuterung
16.12.2009 | Lesezeit: 5 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Elektrogesetz"

Nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringt. Nur, wann ist ein Elektrogerät tatsächlich in Verkehr gebracht? Diesem Thema widmet sich der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Rechtliche Ausgangslage: Wer ist Hersteller i.S.d. ElektroG?

Gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG ist Hersteller jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

  • Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt ( → Markeninhaber und Produzent sind damit identisch) und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.
  • als „Eigenmarken-Händler“ Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Bundesgebiet weiterverkauft ( → Markeninhaber und Produzent sind damit personenverschieden). Aber Achtung:  Der Weiterverkäufer ist dann wiederum nicht als Hersteller anzusehen, sofern auch der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Elektrogerät erscheint.
  • Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einführt (bzw. einführen lässt) und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. Auch der Importeur, der (nicht von ihm selbst hergestellte) Geräte aus dem Ausland in Deutschland in Verkehr bringt, ist damit Hersteller i.S.d. ElektroG.

Wichtig: Hersteller gemäß Nr. 1 und Nr. 3 ist nur, wer Elektrogeräte auch tatsächlich in Verkehr bringt.

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Wann ist ein Elektrogerät in Verkehr gebracht?

Ein Gerät ist in Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich in Deutschland bereitgestellt wird (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 18).

Wann ist ein Elektrogerät bereitgestellt?

Unter der  Bereitstellung versteht man die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung (Leitfaden, a.a.O., S. 18). Die Überlassung erfolgt dabei entgeltlich oder unentgeltlich (z.B. Verkauf, Verleihung, Vermietung, Leasing, Schenkung) wobei ein Produkt als überlassen gilt, sobald die Übergabe oder Übereignung des Produkts tatsächlich stattgefunden hat.

Die Überlassung des Produkts erfolgt dabei entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigen an

  • den in Deutschland niedergelassenen Importeur oder
  • an die Person, die für den Vertrieb des Produkts in Deutschland zuständig ist oder
  • an den Endverbraucher oder – benutzer oder seinem in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten.

Ein Elektrogerät kann damit schon mit seiner Überlassung vom Hersteller an den Zwischenhändler in Verkehr gebracht werden, wobei der Zwischenhändler, der eben nicht anhand eines eigenen auf dem Gerät befindlichen Markennamens zu identifizieren ist, kein Hersteller i.S.d. ElektroG ist (vgl. Giesberts/ Hilf, ElektroG 2009, § 3 Rn. 49).

Keine Überlassung liegt dagegen wiederum vor, wenn der Hersteller ausschließlich für die Geräte in Katalogen oder im Internet wirbt (weitere Informationen hierzu in (Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 49). Ein in einem Katalog oder über den elektronischen Geschäftsverkehr angebotenes Produkt gilt erst dann als auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich erstmalig bereitgestellt, also übergeben oder übereignet wird.

Aber Achtung, für Vertreiber gilt Abweichendes: Bereits das Anbieten (auch über das Internet) von Elektrogeräten zum Verkauf ist bußgeldbewährt, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“). Es ist also gerade nicht erforderlich (im Unterschied zum Inverkehrbringen), dass es bereits zu einer Übergabe oder Übereignung des Gerätes gekommen sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass ein „Gerät nach außen hin so dargeboten wird, dass der Nutzer den Eindruck gewinnt, er könne das Gerät erwerben (so Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 68).

Hinweis: Vertreiber im Sinne des ElektroG ist übrigens jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (vgl. § 3 Abs. 12 ElektroG) .

In welchen Fällen liegt kein Inverkehrbringen vor?

Laut dem „Blue Guide“ (s.o.) sowie den Hinweisen der Stiftung EAR ist in folgenden Fällen nicht von einem Inverkehrbringen auszugehen:

Kein Inverkehrbringen liegt vor wenn

  • ein Produkt im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert, ausschließlich mit dessen Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem Fall gilt der Dritte als Hersteller
  • ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung);
  • das Produkt vom Zoll (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder einem anderen Zollverfahren unterworfen worden ist (z. B. Transit, Lagerhaltung oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich in einem Zollfreigebiet befindet;
  • das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
  • das Produkt auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
  • sich das Produkt im Lager des Herstellers oder Bevollmächtigten befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird.

Wenn gebrauchte Geräte aufgearbeitet und wieder verkauft werden, gelten sie dann als erstmals in Verkehr gebracht und ist daher der Aufarbeiter zur Registrierung verpflichtet?

Hierzu hat die Stiftung EAR den folgenden Hinweis veröffentlicht:

Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet.

Voraussetzungen dafür sind:

Die Geräte werden praktisch unverändert zum Ursprungszustand wieder in Verkehr gebracht. Das heißt, Aufarbeitungen und Reparaturen zum Ursprungszustand können vorgenommen werden, nicht jedoch Veränderungen in einem Ausmaß, dass ein "quasi neues Gerät" entsteht.

Die gebrauchten Geräte waren zuvor in Deutschland im Verkehr.

Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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