Abmahnfähig: "Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten."
Das Landgericht Oldenburg entschied durch Urteil (Az. 15 I 656/08), dass es wettbewerbswidrig sei, die Versandkosten für den Versand nach Deutschland anzugeben und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass "die angegebenen Versandkosten nur für Deutschland (ohne Inseln) gelten".
Der Tenor des Urteils ist eher schlampig formuliert:
"Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages mit Verbrauchern über das Internet vor Einleitung des Bestellvorganges auf Seite 1 ihres Angebotes die Versandkosten für den Versand nach Deutschland mit 5,90 € anzugeben und auf Seite 3 unter dem Stichpunkt Versand anzugeben "Die angegebenen Versandkosten gelten nur für Deutschland (ohne Inseln)" ohne die konkret entstehenden Versandkosten auszuweisen.
Fazit
Sie meinen dies sei ein eher kleinlicher Verstoß? Mag sein. Nur berufen sich bereits die ersten Abmahner auf die oben genannte Entscheidung des LG Oldenburg. So heißt es in einer der IT-Recht Kanzlei aktuell vorliegenden Abmahnung:
"Dem Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 6 PAngV kommen Sie nicht nach, wenn Sie schreiben: "Achtung! Inselzuschläge sind in unseren Versandkosten nicht enthalten. Evt. anfallende Zuschläge sind vorab zu erfragen." Denn der Verbraucher muss sich vor dem Kauf im Rahmen des Bestellvorganges genau über die Versandkosten informieren können. Dieses ist bei Ihnen nicht möglich und somit liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor."
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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