Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte
Abmahnung vermeiden: Wie sind Haushaltskühl- und – gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte im Internet zu kennzeichnen? Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die notwendigen Pflichtangaben.
Hinweis: Der Beitrag berücksichtigt die Richtlinie 94/2/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/66 EG-.
#Notwendige Kennzeichnung:#
Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks /Gerätetyp
Leistungsdaten:
→ Energie-Effizienzklasse:*z.B. A*
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).
→ Energieverbrauch kWh/Jahr (d.h. Energieverbrauch pro 24 h × 365): z.B. 288
Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.
→ Nutzinhalt des Kühlfachs: z.B. 247 Liter
Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) in Litern
→ Nutzinhalt des Gefrierfachs:*z.B. 50 Liter*
→ Sternkennzeichnung des Gefrierfachs (Anzahl Sterne):*z.B. 4 Sterne*
Sternkennzeichnung für das Gefrierfach
1 Stern = -6 °C geeignet zur kurzfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 1 Woche)
2 Sterne = -12 °C geeignet zur mittelfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 2 Wochen)
3 Sterne = -18 °C geeignet zur Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln
4 Sterne = -18 °C geeignet zum Einfrieren und zur langfristigen Lagerung von Lebensmitteln
→ Geräuschemissionen: xx dB
Die Messung der Geräuschemission erfolgt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG
Hinweise:
- Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, sollte dies angegeben werden.
- Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.
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Lorenz Rings / PIXELIO
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2 Kommentare
Wenn ich mir die Anlage 1 durchlese, finde ich bei
Geräuschemission folgendes:
_______________________________________
3.Ermittlung der erforderlichen Angaben
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
____________________
Also muß doch die Geräuschemission nur angegeben werden im Onlinehandel wenn die Geräte 80 dB übersteigen.
Oder sollte ich irgendwas nicht gelesen haben.
Mfg Frank