BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler

BGH-Entscheidung: Zu Grundpreisangaben – Herausforderung für eBay-Händler
24.08.2009 | Lesezeit: 3 min

Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete , hat der BGH mit einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.02.2009 (Az.:I ZR 163/06) entschieden, dass bei Warenangeboten, die eine Grundpreisangabe erfordern, den Anforderungen an § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (nur) dann entsprochen wird, wenn Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrgenommen werden können.

(Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat hier "FAQ" zum Thema Preisangabenverordnung veröffentlicht)

Gerade für Online-Händler bei eBay hat diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Praxis:

Zwar hat der BGH sich nicht dazu geäußert, wie die Darstellung der beiden Preise im Einzelfall zu erfolgen hat, damit sie „auf einen Blick“ wahrgenommen werden können. Allerdings dürfte für den Online-Handel hieraus der Schluss zu ziehen sein, dass der End- und der Grundpreis auf einer Bildschirmseite angezeigt werden müssen, ohne dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises scrollen oder einen Link anklicken muss. Hierbei stellt sich aber wieder das Problem, dass die Bildschirme der Kunden unterschiedlich groß sind und auch über unterschiedliche Auflösungen verfügen. So wird man auf einem großen PC-Bildschirm mehr sehen können, als auf einem kleinen, auf einem kleinen PC-Bildschirm aber immer noch mehr, als auf einem Handy-Display. Abmahner werden einen Screenshot der Angebotsseite mit dem Endpreis machen und sich auf den Standpunkt stellen, dass End- und Grundpreis nicht wie vom BGH gefordert auf einen Blick wahrzunehmen sind, wenn der Grundpreis hier nicht zu sehen ist.

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1. Angebote im eigenen Online-Shop

Beim eigenen Online-Shop lässt sich dieses Problem noch dadurch lösen, indem man an jedem Endpreis unmittelbar auch den Grundpreis des Produkts angibt.

2. Problem bei eBay

Problematischer stellt sich dies jedoch bei eBay-Angeboten dar. Derzeit ist es leider nicht möglich, bei eBay Waren, die im Festpreisformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, unmittelbar beim Endpreis mit einer Grundpreisangabe zu versehen. Die Angabe des zugehörigen Grundpreises in der Artikelbeschreibung genügt nur dann den Anforderungen des Gesetzes, wenn die beiden Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind. Ob dies der Fall ist, hängt nach dem oben Gesagten vom Einzelfall ab.

Die IT-Recht Kanzlei hat sich aufgrund der besonderen Problematik bei eBay-Angeboten folgende Lösung überlegt:

a) Festpreisangebote bei eBay

Der Grundpreis wird bei Festpreisangeboten bereits in die Artikelüberschrift aufgenommen.

Beispiel:

20m Firstrolle Gratrolle Rollfirst 310 mm braun (3,70 €/m)

b) Auktionen bei eBay

Bei Auktionsangeboten gilt die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht, da der Verkäufer den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennt. Daher brauchen Waren, die im Auktionsformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden nicht mit einer Grundpreisangabe versehen werden.

Fazit

Bis eBay seinen Nutzern die Möglichkeit einräumt, Grundpreise direkt beim Endpreis anzugeben, sollten eBay-Händler darauf achten, dass der End- und der Grundpreis bei Waren, die im Festpreisformat nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, auf einen Blick wahrnehmbar sind. Dies wäre etwa dadurch zu bewerkstelligen, dass der Grundpreis bereits in die Artikelüberschrift aufgenommen wird. Alternativ könnte in solchen Fällen auf das Auktionsformat gewechselt werden, um die Grundpreisproblematik zu umgehen.

Hierbei handelt es sich selbstverständlich nur um unverbindliche Lösungsvorschläge der IT-Recht Kanzlei als Reaktion auf eine Grundsatzentscheidung des BGH, die noch einige Probleme in der Praxis – insbesondere beim Handel auf eBay – aufwerfen wird. Gerne lässt die IT-Recht Kanzlei sich auch von anderen Lösungsvorschlägen überzeugen.

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3 Kommentare

M
Michelberger 20.08.2010, 13:27 Uhr
Grundpreis in die Ebay Artikelüberschrift
Hallo

die Idee mit der Angabe des Grundpreises in die Artikelüberschrift ist nicht neu, teilweise auch gut gemeint, aber mit Nachteilen verbunden :

Die 55 Buchstaben der Artikelüberschrift sind ohnehin kostbar knapp bemessen, um manche Artikel mit Größen oder Farbangabe ordentlich zu betiteln. Hier noch 8 - 10 Zeichen für den Grundpreis verwenden zu müssen, ist nicht gut.
Wären die in Ebay möglichen Untertitel nicht kostenpflichtig und auch nach erfolgten Käufen änderbar, wäre das sicherlich eine Option.
Die Aufnahme des Grundpreises in die Titelbeschreibung ist schlecht, wenn sich bei Artikeln der Preis ändert.
Die Artikelbezeichnung kann nach erfolgten Käufen nicht mehr geändert werden. Artikel, die häufig verkauft werden, somit in den Suchergebnissen gut zu finden sind, können preislich nicht mehr überarbeitet werden, da sonst der angegebene Grundpreis im Titel nicht stimmt.
Das Angebot muss also beendet werden und neu eigestellt.

Es ist dann auch nicht möglich , befristete Rabattaktionen in Ebay zu starten. Denn auch hier kann der Grundpreis nicht angepasst werden.

Sie sehen also, das einfügen des Grundpreises in die Ebay Titelzeile hat enorme Schwächen.

Es muss eine andere Lösung her
m
mcs 24.09.2009, 10:46 Uhr
Ergänzender "Lösungs-"ansatz
Zumindest theoretisch müsste es doch genügen beide Preise direkt neben- oder untereinander und sicherheitshalber deutlich hervorgehoben an auffälliger Position innerhalb der Artikelbeschreibung anzugeben (zusätzlich zur Endpreisangabe im System).

Es gibt schliesslich keine Regelung und bislang kein Urteil, dass besagt, an welcher Position innerhalb einer Webseite insgesamt die Preisangabe zu erfolgen hat. Eine gut wahrnehmbare Angabe BEIDER Preise also z.B. am Anfang der Artikelbeschreibung sollte zumindest im Streitfall bei rationaler Auslegung des BGH-Urteils genügen, denn der Zweck der Grundpreisangabe ist damit gegenüber dem Verbraucher hinreichend erfüllt.

Im Nebeneffekt erhöht eine solche, unzweifelhaft um höchstmögliche Transparenz bemühte Praxis, zumindest auch das Kostenrisiko unseriöser Abmahner und erzielt dadurch möglicherweise eine höhere Abschreckungswirkung diesen gegenüber.
Dass im vorliegenden besonderen Fall ausnahmslos ALLE zu Grundpreisangaben verpflichteten eBay-Anbieter von diesem Problem betroffen sind, es also niemand "besser" machen kann, schränkt den Kreis potenzieller Abnahmer zusätzlich weiter ein.

Der Vorteil der Angabe in der Artikelüberschrift, wie von der it-Kanzlei vorgeschlagen, liegt im Wesentlichen darin, dass der Grundpreis auch an jeder anderen Stelle als direkt auf der Artikelseite angezeigt wird, also z.B. in Artikelübersichten, Suchergebnissen und externen Such- und Preisvergleichsmaschinen.
Denn selbst wenn eBay ein eigenes Feld für die Grundpreisangabe schaffen würde, hiesse dies noch lange nicht, dass externe Übersichten und Datenbanken den Inhalt dieses Feldes überhaupt integrieren werden.


U
Unbekannt 25.08.2009, 19:45 Uhr
Ohne Titel
Dann müssen Sie schon eine verdammt komische Bildschirmauflösung haben, wenn Sie einen Grundpreis, welcher am Anfang der Artikelbeschreibung haben, ohne scrollen auf einen Blick auf den Bildschirm bekommen.

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