Online-Lebensmittelhändler: Bei gesundheitsbezogener Werbung unbedingt Art. 10 II der Health-Claims Verordnung beachten

Online-Lebensmittelhändler: Bei gesundheitsbezogener Werbung unbedingt Art. 10 II der Health-Claims Verordnung beachten
24.08.2009 | Lesezeit: 3 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Health-Claims-Verordnung"

Zurzeit werden Lebensmittelhändler abgemahnt, die im Internet ihre Lebensmittel zum Verkauf anbieten und dabei gesundheitsbezogen werben ohne die sich aus Art. 10 II der [Health-Claims Verordnung ergebenden Informationspflichten zu beachten.

Aktuell liegt der IT-Recht Kanzlei eine Abmahnung vor, die konkret einen Verstoß gegen Art. 10 II HCV zum Gegenstand hat. So habe der abgemahnte Online-Händler im Internet ein Produkt mit Namen Multipower Magnesium angeboten, das als solches der Health-Claims Verordnung unterfalle, ohne dabei die gemäß Art. 10 II HCV erforderlichen Informationen zu veröffentlichen.

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Rechtlicher Hintergrund

Art. 10 I HCV

Gemäß Art. 10 I HCV sind gesundheitsbezogene Aussagen nur zulässig, wenn diese als "claim" in einer Gemeinschaftsliste aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind. Zurzeit werden nationale Claim-Listen zulässiger Angaben erstellt, die dann in eine europäische Gemeinschaftsliste eingehen sollen. Diese Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben ist von der EU-Kommission bis zum 31.01.2010 zu erstellen (existiert also noch nicht). Es bleibt abzuwarten, wie diese Gemeinschaftsliste letztlich inhaltlich ausgestaltet sein wird.

Art. 10 II HCV

Gemäß Art. 10 I HCV dürfen gesundheitsbezogene Angaben darüber hinaus nur gemacht werden, wenn ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise gemacht sowie über das Verzehrmuster informiert wird, welches zur Erzielung der behaupteten positiven Wirkung erforderlich ist. Mittlerweile haben bereits einige Gerichte (so etwa das OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2008, Az. 3 U 1237/08) entschieden, dass diese in Art. 10 II der HCV vorgegebenen Informationspflichten bereits seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 01.07.2007 gelten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift - so das OLG Nürnberg:

Voraussetzung für eine Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ist nach Art 28 Abs. 5 jedenfalls, dass diese der Verordnung, d.h. somit auch Art. 10 entsprechen. Gleiches ist Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 zu entnehmen. Auch hier wird vorausgesetzt, dass gesundheitsbezogene Angaben den speziellen Anforderungen im vorliegenden, d.h. 4. Kapitel, damit auch Art. 10 der VO entsprechen. Erst wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wäre das weitere Zulässigkeitskriterium der Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 der VO zu prüfen, das jedoch erst nach der Übergangsfrist zum Tragen kommt. Die übrigen Voraussetzungen der Verordnung müssen aber bereits seit deren Inkrafttreten erfüllt werden.

Rat der IT-Recht Kanzlei

Online-Händlern, die Lebensmittel vertreiben, rät die IT-Recht Kanzlei, sich mit gesundheitsbezogenen Aussagen im Internet eher zurückzuhalten.

Beachten werden sollte jedenfalls, dass es verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

Beispiel für eine solche Irreführung: Vor kurzem wurde die Werbeaussage "Wichtig für die Energiegewinnung des Körpers und für den Zellschutz" im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Coenzym Q 10-haltigen Nahrungsergänzungsmittels für wettbewerbswidrig erachtet. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, dass diese Werbeangabe eine unzulässige Irreführung enthalte, weil es bislang keine Beweise für die Nützlichkeit einer zusätzlichen Zufuhr dieses Coenzyms bei gesunden Menschen gebe, die eine Nahrungsergänzung begründen könnten.

Des weiteren dürfen gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 II HCV nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

  • einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,
  • Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,
  • gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und
  • einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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