Achtung: Die Werbung mit Herstellergarantien ist alles andere als trivial!
Sie sind Online-Händler und werben in Ihren Angeboten mit "Garantien" bzw. "Herstellergarantien"? Dies kann mitunter recht riskant sein, da zurzeit genau diese Art der Werbung ins Visier der Abmahner gerät.
Inhaltsverzeichnis
Eine Abmahnung würde dabei in etwa den folgenden Wortlaut haben:
"Im Rahmen des vorgenannten Angebots werben Sie mit der Angabe „3 Jahre Herstellergarantie auf die verbaute Festplatte“, ohne dabei Angaben zur Art der gewährten Garantie zu machen und ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Der Gesetzgeber hat insoweit für den Verbrauchsgüterkauf, der hier vorliegt, besondere verbraucherschützende Regelunngen geschaffen. So muss eine Garantieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Es muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB insbesondere darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Diese Vorschrift dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Diensten und stellt deshalb eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar."
1. Begriffsbestimmungen
Herstellergarantie
- Es ist in der Regel der Hersteller, der dem (ihm zumeist unbekannten) Käufer einer Ware etwas garantiert (z.B. eine bestimmte Beschaffenheit der Ware).
- Der Hersteller garantiert freiwillig, da Herstellergarantien gesetzlich nicht vorgeschrieben sind.
- Der Hersteller kann selber bestimmen, wie lange er im Einzelfall Garantien zusagt.
- Garantien sind vertragliche Ansprüche, die zusätzlich zu den Mängelansprüchen gelten. Sie dürfen daher nicht - was öfter geschieht - mit den Mängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) verwechselt werden.
Händlergarantien
- Händlergarantien sind eher selten, da der Händler ja sowieso die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung ("Gewährleistung") einzuhalten hat. Wenn der Händler seine gesetzliche Haftung für Mängel durch eine Garantie erweitert, dann lässt er sich das in der Regel bezahlen.
Mängelhaftung
- Die "Mängelhaftung" (früher "Gewährleistung" genannt) betrifft den Verkäufer.
- Es geht hier um die gesetzlich vorgegebenen Rechte des Kunden gegenüber dem Verkäufer für den Fall, dass die verkaufte Sache bei Gefahrübergang nicht mangelfrei gewesen ist.
- Die Mängelhaftung ist gesetzlich geregelt und eben keine freiwillige Leistung des Verkäufers. Aus dem Grund ist es auch nicht unproblematisch, wenn ein Onlinehändler etwa mit einer "2-jährigen Gewährleistung" wirbt ("Werbung mit Selbstverständlichkeiten" werden abgemahnt).
- In der Regel verjährt die gesetzliche Mängelhaftung nach 2 Jahren ab Ablieferung der verkauften Sache.
2. Wie darf mit Herstellergarantien geworben werden?
Es ist gegenüber Verbrauchern alles andere als einfach mit Herstellergarantien zu werben, da § 477 BGB hier einige Sonderbestimmungen vorgibt. Hintergrund ist der, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.
Folgendes hat der Onlinehändler bei der Werbung mit Herstellergarantien zu beachten:
- Die Werbung mit einer Herstellergarantie hat einfach und verständlich abgefasst zu sein. Damit ist die Fassung und der Umfang der verwendeten Worte sowie der Satzbau gemeint – Schachtelsätze, seitenlanger Text, ein verwirrender Satzbau etc. sind zu vermeiden. Gerade im Onlinebereich ist es zu empfehlen, klare Schlagwörter zu nutzen, wie etwa: 1 Jahr Haltbarkeit, 3 Monate wartungsfrei oder auch 5 Jahre bruchsicher. Ausnahmsweise kann übrigens die englische Sprache genügen, wenn deren Verwendung üblich ist (z.B. bei Computern). Fachausdrücke und Fachwörter dürfen dabei nur dann verwendet werden, wenn der Händler erwarten darf, dass die Begriffe auch von seinen Kunden verstanden werden.
- Der Onlinehändler hat darauf hinzuweisen, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (also die "Mängelhaftung") nicht eingeschränkt werden. Dem Verbraucher muss vor Augen geführt werden, dass die Herstellergarantie seine gesetzlichen Rechte nicht verletzt, sondern seine Rechtsstellung vielmehr erweitert.
- Der Onlinehändler hat anzugeben, für was genau der Hersteller eigentlich die Gewähr übernimmt. Geht es etwa um eine Beschaffenheits- oder doch um eine Haltbarkeitsgarantie?
- Der Onlinehändler hat genau anzugeben, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss etwa die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Namen des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein "Garantieformular" ausgefüllt und eingesendet werden? Der Zeitraum der Garantie ("Garantiefrist") ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge (etwa 3 Jahre) wie auch der Fristbeginn (etwa Übergabe der Sache, Inbetriebnahme).
- Angegeben werden muss, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (etwa auf die Wohnung des Verbrauchers).
- Zuletzt muss noch der Garantiegeber genannt werden und zwar mit vollem Namen (Firma) und der zustellungsfähigen Anschrift.
Hinweis: Der Verbraucher kann übrigens gem. § 477 II BGB verlangen, dass ihm die Garantie auch in Textform zur Verfügung gestellt wird - also etwa via E-Mail, Fax oder etwa Brief.
Fazit
Onlinehändler, die mit Herstellergarantien werben sollten sehr aufmerksam die obigen Ausführungen studieren. Die gesetzlichen Anforderungen (§ 477 BGB) sind hier überaus hoch – entsprechend einfach wird es gemacht, Verstöße wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Bei Rückfragen zur Werbung mit Herstellergarantien stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
byjerry / PIXELIO
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