Fußnoten in Werbeanzeigen: Wettbewerbsrechtliche Anforderungen
Eine Werbeanzeige verstößt gegen das Verbot irreführender Werbung (§§ 3, 5, 8 UWG) , wenn ein Fußnotenhinweis, der den Verbraucher über die genauen Angebotskonditionen aufklären will, so undeutlich und unklar angebracht wird, dass er von einem flüchtigen Verbraucher leicht übersehen werden kann.
So hatte das OLG Frankfurt am Main in einem kürzlich ergangenen Urteil (Urteil vom 31.03. 2009, Az: 11 U 2/09) die Werbeanzeige eines Stromanbieters untersagt, der blickfangmäßig mit groß und fettgedruckten Worten für den Abschluss eines Ökostromtarifs inklusive einer Neukundenprämie warb, die genauen Angebotskonditionen im Fußnotentext (hier: Mindestabnahmemenge i.H.v. 1000 KwH Strom im Jahr und Erstlaufzeit bis 31.12.2009) allerdings sehr klein und kaum lesbar ausgestaltet hatte.
Nach Ansicht des OLG könne durch den schlecht leserlichen sowie undeutlich positionierten Fußnotentext nicht mehr gewährleistet werden, dass durch die Fußnoten eine ausreichende Zuordnung zu den hervorgehobenen Angaben gewahrt bleibe. Daher sei davon auszugehen, dass ein flüchtiger Verbraucher den aufklärenden Teil der Blickfangwerbung übersehen könne. Selbst wenn er ihn im Rahmen der Werbung ausfindig mache, erfordere das Lesen die gesteigerte Aufmerksamkeit und würde „zur anstrengenden Arbeit“, so dass viele Leser nicht in der Lage seien oder sich scheuen würden, sich dieser Anstrengung zu unterziehen. Im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, GRUR 2003, 249) stellte das OLG somit fest, dass mangels klarer und deutlicher Fußnotenhinweise eine irrtumsausschließende Aufklärung fehle und gegen das Verbot irreführender Werbung (vgl. §§ 3, 5, 8 UWG) verstoßen wurde.
Fazit:
Bei der Werbung für ein Produkt sollte der Verkäufer dafür Sorge tragen, dass eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und deutlichen Fußnotenhinweis erfolgt, der am Blickfang teilnimmt und eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewährleistet.
Hinweis : Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres juristischen Mitarbeiters, Herrn Tobias Kuntze, erstellt.
(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)
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2 Kommentare
Auch in der Zeitung braucht man für die Fußnoten oft eine Lupe.
Getratzt werden (mal wider) nur die Online-Shops!