Vorsicht bei der Verwendung fremder Produktfotografien

Vorsicht bei der Verwendung fremder Produktfotografien
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von Verena Eckert
04.11.2008 | Lesezeit: 2 min

Vorsicht! Wer einen Artikel, den er zum Beispiel bei eBay ersteigert hat, dort wieder verkaufen möchte, der kann recht unproblematisch die Produktfotos der früheren Auktion wieder einzustellen. Doch Vorsicht, wer diese Möglichkeit unbedarft nutzt, der riskiert eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Fotografien jeder Art sind als Lichtbilder gemäß § 72 UrhG geschützt. Das bedeutet, dass die Vervielfältigung jeder Fotografie rechtlich nur dann zulässig ist, wenn entweder der Urheber selbst oder der Inhaber der Nutzungsrechte dieser Vervielfältigung zustimmt. Wer also die Produktbilder des Vorverkäufers übernehmen möchte, der muss diesen zunächst um Erlaubnis fragen. Die ungefragte Übernahme der Fotografien stellt eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar.

Dabei ist es auch egal, ob die Übernahme der Fotografien technisch leicht möglich war. Auch spielt es keine Rolle, ob ein Copyrightvermerk auf der Fotografie angebracht war oder nicht. Denn der urheberrechtliche Schutz ist unanhängig davon, ob der Fotograf oder der Rechteinhaber auf der Fotografie genannt ist. Der Rechteinhaber ist auch nicht verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Übernahme der Fotografien zumindest erschweren.

Auch das Argument, der Verkäufer sei doch sicher froh, wenn seine Ware von vielen Händlern verkauft wird, ändert nichts an der Urheberrechtsverletzung. Denn professionelle Produktfotografien kosten Geld, das auf die Käufer umgelegt werden muss. Und ungefragt teilt wohl kein Unternehmer seine von ihm bezahlten Werbeleistungen mit der Konkurrenz.

Daher: Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre Ware selbst zu fotografieren. Das nimmt nicht allzu viel Zeit in Anspruch, kann aber ohne Weiteres mehrere hundert Euro sparen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Pambieni / Pixelio

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2 Kommentare

M
Marion Hofmann 04.01.2010, 14:11 Uhr
Autogrammkarten
Hallo D. Wolter! Ihre Argumentation kann ich ja schon nachvollziehen, aber bei Autogrammkarten will der Künstler, dessen Gesicht abgebildet ist, doch gerade, dass die Karte "unter das Volk kommt". Demnach wäre es merkwürdig, wenn er sich später auf das KUG berufen würde. Andererseits ist tatsächlich zu überlegen, ob der Künstler es will, dass Dritte über Ebay oder sonstige Plattformen SEINE Autogrammkarte (die ihn schließlich auch Geld gekostet hat) gewinnbringend verkaufen. Da sehe ich doch die Möglichkeit Urheberrechte geltend zu machen und somit hätten Sie wieder ganz recht!:-) Wäre interessant zu hören, was die Fachmänner der Juristerei dazu zu sagen haben, oder?
D
D.Wolter 04.01.2010, 13:18 Uhr
signierte Autogrammkarten
Das bedeutet, das auch signierte Autogrammkarten dem Urheberrecht unterliegen ?
Bei ebay sind derzeit ca. 200.000 Bilder in der Auktion, wobei schätzungsweise 30 - 40 % dem Urheberrecht unterliegen, na dann viel Erfolg liebe Abmahnanwälte, schneller, einfacher kann man sein geld ja nicht verdienen, da wird mit der Unkenntnis seriöser Sammler Geld verdient. Armes deutschland.

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