Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen

Nicht vergessen: Energieetikettierung für Haushaltslampen
10.12.2008 | Lesezeit: 2 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Lampen "

Die Firma electronicland24 mahnt nach wie vor zahlreiche Online-Händler ab, die angeblich gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) verstoßen. Was viele Händler nicht wissen: Auch Haushaltslampen können kennzeichnungspflichtig im Sinne der EnVKV sein.

Die Kennzeichnungspflicht gilt dabei für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und  zweiseitg gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.

Hinweis: Wenn das Gerät vom Endverbraucher demontiert werden kann, ist die "Lampe" (für die die Kennzeichnungspflicht besteht) die eigentliche Lichtquelle.

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Welche Lampen sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?

  • Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm)
  • Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W)
  • Reflektorlampen
  • Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden
  • Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden
  • Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie wieder unter die Kennzeichnungspflicht.

Notwendige Kennzeichnung von Lichtquellen

Modellname/-kennzeichen der Lichtquelle / Gerätetyp

Leistungsdaten:

→ Energie-Effizienzklasse: z.B. B

Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

Lichtstrom der Lampe:*z.B. 1000 Lumen*

Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach dem Prüfverfahren, das in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungs-Richtlinie 98/11/EG festgelegt ist

→ Leistungsaufnahme: z.B. 40 Watt

Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach demselben Prüfverfahren

→ Mittlere Nennlebensdauer der Lampe: z.B. 1100 h

Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach demselben Prüfverfahren. Wenn im Katalog keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Rike / Pixelio

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5 Kommentare

D
Donegal 08.12.2010, 16:25 Uhr
Ausnahmen auch wenn ErP-Richtlinie gilt?
Gilt die Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, auch noch wenn ich die Verordnung 244/2009 aus der ErP (Energy-related products)-Richtlinie anwenden muss?
R
R.J. 13.10.2009, 21:16 Uhr
Ohne Titel
Mich würde interessieren, ob LED Leuchtmittel
auch unter die ENVKV fallen.
p
p.s. 07.08.2009, 17:33 Uhr
Verkauf vor der kennzeichnngspflicht gekaufte Lampen ohne Aufdruck
können wir noch vor der Kennzeichnungspflicht eingekaufte und somit nicht klassifizierte Lampen weiterhin im Onlineshop anbieten und vertreiben ?
I
IT-Recht Kanzlei 01.04.2009, 17:48 Uhr
Kennzeichnungspflicht bei Gebrauchtgeräten
Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung besteht generell nicht bei Gebrauchtgeräten (vgl. § 3 II EnVKV).
c
chaotse 01.04.2009, 17:11 Uhr
Verkauf von gebrauchten Lampen
Mich würde interessieren, ob die Ettiketierung auch für von mir als Händler angebotene "gebrauchte" Lampen gilt. Diese sind 30 bis 80 Jahre alt. Gibt es dazu Informationen?

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