"Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers": Darf damit geworben werden?
Oftmals sind sich Online-Händler im Unklaren, auf welche Art und Weise man auf ehemalige Preisempfehlungen der Hersteller Bezug nehmen darf. Im aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen mit der sog. "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers" geworben werden darf.
Grundsätzliches:
Grundsätzlich gilt, dass ein Vergleich der eigenen Preise mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers nicht irreführend ist, wenn die unverbindliche Preisempfehlung als ehemalige, nicht mehr gültige Herstellerempfehlung kenntlich gemacht wird und früher auch tatsächlich bestanden hat. Allerdings sollte aus Gründen der Klarheit nicht mit unverständlichen Abkürzungen wie etwa „EUVP“ geworben werden. Es ist allerdings zulässig, mit der Abkürzung „ehemalige UVP“ zu werben, da der Begriff UVP mittlerweile auch von der Rechtsprechung als bekannt vorausgesetzt wird.
Die Werbung mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung sollte folgenden Kriterien entsprechen:
- Es muss tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers hinsichtlich des konkreten Produktes bestanden haben.
- Die ehemalige Empfehlung muss auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein (BGH GRUR 2000, 436). Schließlich geht der Verbraucher ja davon aus, dass es sich bei diesem Herstellerpreis eben nicht um einen willkürlich festgesetzten Fantasiepreis handelt, sondern um eine auf dem Markt allgemein übliche Durchschnittsgröße.
- Der vom Hersteller empfohlene ehemalige Preis muss sich auf einen Verbraucherpreis beziehen (BGH GRUR 1980, 108,109)
- Es muss sich bei der ehemaligen, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers um die zuletzt gültig gewesene und inzwischen ungültig gewordene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handeln. (BGH, Urteil vom 15.9.1999 – Az. IZR 131/97). Es ist daher ein Preisvergleich mit bereits länger zurückliegenden, ehemaligen UVP nicht zulässig. .
- Es darf hinsichtlich des vertriebenen Produktes keinen Alleinvertriebsberechtigten gegeben haben Dies wäre als unzulässige Irreführung zu bewerten. Wenn der Händler ein Alleinvertriebsrecht hat, kann die UVP des Herstellers nicht als Vergleichspreis herangezogen werden, da es keinen weiteren Markt gibt, auf dem die volle UVP des Herstellers gegolten hat.
Was sagt die Rechtsprechung?
Der BGH ist der Meinung, dass die Bezugnahme auf eine ehemalige unverbindliche Preisempfehlung nicht generell irreführend sein könne, da ja auch ehemalige Preisempfehlungen eine sachgerechte Orientierung böten – zwar nicht hinsichtlich der aktuellen Preisverhältnisse am Markt, aber doch allgemein für die Preisüberlegungen der Kunden (vgl Urteil des BGH vom15.09.1999, Az. I ZR 131/97).
So hätten insbesondere die an dem Erwerb eines Auslaufmodells interessierten Verbraucher ein besonderes Interesse an einem solchen Preisvergleich. Zudem würde es der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass Kunden sich in der Regel deshalb für den Erwerb eines als Auslaufmodell bezeichneten Produkts interessierten, weil sie annähmen, der zuletzt für dieses Modell geforderte Preis sei herabgesetzt worden (vgl. BGH,Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760, 761 = WRP 1999, 842 -Auslaufmodelle II). Die Angabe der ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ermögliche es diesen Kunden, das Ausmaß der Preisherabsetzung richtig einzuschätzen.
Fazit
Mit dem Begriff „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung" muss sorgsam umgegangen werden. Der BGH stellte ausdrücklich fest, dass nicht auszuschließen sei, dass die Angabe der ehemaligen Preisempfehlung beispielsweise dann irreführend wirken könne, wenn die Preissenkung bereits längere Zeit zurück liege. Dies sei jedoch eine Frage des Einzelfalls. Beachten Sie jedenfalls stets, dass die Bezugnahme auf die ehemalige unverbindliche Preisempfehlung dann irreführend (und damit abmahnbar ist) ist, wenn es nicht die zuletzt gültige Preisempfehlung war.
Die IT-Recht Kanzlei rät generell davon ab, Begriffe wie „EUVP“ zu nutzen. Nicht jedem Verbraucher wird klar sein, was die Abkürzung „EUVP“ wirklich bedeutet. Es wird empfohlen, entweder den nicht abgekürzten Begriff „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung“ oder die kürzere Form "ehemalige UVP" zu nutzen.
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1 Kommentar
Sie raten ja bezüglich der Abkürzung UVP bei den Angeboten ab.
Was ist denn zulässig?
Statt?
empf. VK?
Normalpreis?
oder ist es "sicher" wenn man im Footer die UVP Bezeichnung beschreibt?
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Wehle