Achtung: Wichtige Änderungen bei Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sind zu beachten!

Achtung: Wichtige Änderungen bei Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sind zu beachten!
04.08.2009 | Lesezeit: 3 min

Heute ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten. Händler, die Dienstleistungen oder Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte anbieten haben unverzüglich ihre Widerrufsbelehrungen anzupassen!

Rat der IT-Recht Kanzlei

I. Sie bieten Dienstleistungen an?

1. Überprüfen Sie, ob Sie den folgenden Hinweis im Rahmen Ihrer Widerrufsbelehrung veröffentlicht haben:

Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.

2. Bieten Sie tatsächlich Dienstleistungen an? Wenn nicht, dann löschen Sie diesen Hinweis. Wenn doch, dann formulieren Sie den Hinweis wie folgt um:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

1

II. Sie verkaufen Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte

1. Überprüfen Sie, ob Sie den folgenden Hinweis im Rahmen Ihrer Widerrufsbelehrung veröffentlicht haben:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.

2. Bieten Sie tatsächlich Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte an? Wenn nicht, dann löschen Sie diesen Hinweis. Wenn doch, dann formulieren Sie diesen Hinweis wie folgt um:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

Rechtlicher Hintergrund: Was bezweckt der Gesetzgeber mit den neuen Regelungen (Auszug aus der Gesetzesbegründung)

Ab heute erlischt das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht nur bei Finanzdienstleistungen, sondern bei allen Dienstleistungen erst dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin vollständig erfüllt ist, bevor dieser oder diese den Vertrag widerrufen hat.

Nach bisher geltendem Recht stand Verbrauchern bei sonstigen Dienstleistungen im Falle vorzeitiger Leistungserbringung mit deren ausdrücklichen Zustimmung oder auf ihre Veranlassung überhaupt kein Widerrufsrecht mehr zu. Die seit dem heutigen Tage geltenden Neuregelungen sehen hingegen vor, dass sich Verbraucher von Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien lösen können, wenn sie vorher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind.

Verlangen Unternehmer oder Unternehmerinnen Wertersatz, haben sie die Voraussetzungen dafür darzulegen und zu beweisen. Sie müssen sowohl darlegen und beweisen, dass sie rechtzeitig auf die Wertersatzpflicht hingewiesen haben, als auch, dass die Verbraucher dann der Ausführung der Dienstleistung ausdrücklich zugestimmt haben.

In der Praxis wird dies dazu führen, dass sich Unternehmer jedenfalls dann, wenn die Erbringung der Dienstleistung für sie mit nicht unbeträchtlichen Aufwendungen verbunden ist, das Vorliegen der Voraussetzungen von den Verbraucherinnen und Verbrauchern bestätigen lassen. Sie gehen sonst das Risiko ein, für bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen keinen Wertersatz zu erhalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

B
Bernd Symons 08.08.2009, 11:05 Uhr
Nicht auflegen!
Über den Gesetzgeber wird diese Form der Belästigung nicht wesentlich eingedämmt werden. So lang die Profite stimmen, werden die Telefonwerber Wege finden und sich anpassen. Also muss man genau da ansetzen, wo es ums liebe Geld geht.

Meist genügen ja ein paar Worte der Anrufer, und die Angerufenen legen kommentarlos auf. Falsch, ganz falsch! Für die Callcenter ist jede Sekunde bares Geld, und Du hilfst bei der Erfolgsmaximierung, wenn Du so schnell den nächsten Anruf ermöglichst.

Die beiden Zauberworte lauten also "Moment bitte!". Dann den Hörer hinlegen und warten. Nach kurzer Zeit hörst Du am klassischen Besetztzeichen, dass die Gegenseite frustriert aufgelegt hat.

Wenn das alle machen, kostet das die Werber mit ihren Callcentern Millionen. Wenn nur 10% der Angerufenen diesen Trick nutzen, schafft der Telefonverkäufer nicht mal ein Drittel seines Tagespensums. Du hast also mitgeholfen, zwei Dritteln der unschuldigen Mitmenschen diesen nervigen Anruf zu ersparen.

Ein wesentlich entspannterer Weg, statt Telefonnummern, Namen und Uhrzeiten zu notieren, um unverlangte Werbung mit gesetzlichen Mitteln zu verfolgen. Meine Zeit ist schließlich auch etwas wert...
S
Susanne G. 06.08.2009, 07:38 Uhr
Telefonwerbung
Welche Auswirkung wird die Gesetzesänderung bezüglich der Telefonwerbung haben? Heisst das, dass endlich diese nervigen Anrufe, die sowieso nur dann erfolgen, wenn man gemütlich auf dem Sofa liegend seinen Feierabend genießen will, ein für allemal tabu sind? Das wäre ja großartig! Persönlich bin ich der Meinung, dass diese Form der Werbung eh sinnlos war, da sie den potentiellen Kunden eher vergrault hat und somit das Gegenteil vom eigentlich Gewollten erreicht hat. Ich freu mich jedenfalls!

Weitere News

Überschneidung von Widerruf und Versand: Wer trägt die Rücksendekosten?
(11.11.2024, 08:10 Uhr)
Überschneidung von Widerruf und Versand: Wer trägt die Rücksendekosten?
Frage des Tages: Sind Strafmaßnahmen für übermäßige Retouren zulässig?
(08.10.2024, 07:51 Uhr)
Frage des Tages: Sind Strafmaßnahmen für übermäßige Retouren zulässig?
OLG Brandenburg: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Personalisierung bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten
(16.09.2024, 07:35 Uhr)
OLG Brandenburg: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Personalisierung bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten
Achtung Abmahnung: unzulässiger Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts
(10.07.2024, 11:59 Uhr)
Achtung Abmahnung: unzulässiger Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts
LG Arnsberg: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung begründet kein verlängertes Widerrufsrecht
(21.05.2024, 11:13 Uhr)
LG Arnsberg: Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung begründet kein verlängertes Widerrufsrecht
Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede kurz erklärt
(10.05.2024, 11:46 Uhr)
Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede kurz erklärt
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei