LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten

LG Oldenburg: AGB müssen zwingend Informationen zur Speicherung des Vertragstexts enthalten
01.06.2009 | Lesezeit: 3 min

Das LG Oldenburg entschied mit Beschluss vom 20.05.2009, dass ein Online-Händler wettbewerbswidrig handelt, wenn er den Verbraucher nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr. 2 BGB-InfoV hat ein Online-Händler seine Kunden (unter anderem) zu informieren

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
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Aktueller Fall

Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, da er seine Kunden nicht darüber informiert hat, ob er den Vertragstext nach dem Vertragsschluss speichert und ob der Vertragstext seinen Kunden zugänglich ist. Eine Unterlassungserklärung gab der Händler nicht ab. Daraufhin beantragte der Abmahner den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und machte im Rahmen seines Antrags geltend, dass der Antragsgegner seinen Mitteilungspflichten nicht ausreichend nachkäme, die sich aus den §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. BGB-InfoV ergeben.

So habe der Antragsgegner seinen Kunden nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss seinerseits gespeichert würde und ob er dem Kunden zugänglich ist. Diese gemäß §§ 312 c Abs. 2 und 312 e BGB i.V.m. § 3 Nr.2 BGB-InfoV erforderliche Information sei für den Kunden jedoch wesentlich, da bei eBay nach 90 Tagen die abgeschlossenen Verkäufe von den Server gelöscht würden. Weiter argumentierte der Antragssteller:

Wird der Kunde hierüber nicht informiert, weiß dieser nicht, wie und in der welcher Frist er den Vertragstext aufrufen kann, um diesen zu sichern. Inbesondere bei Käufen auf der Internetplattform eBay erlangt die genannte verbraucherschützende Regelung große Bedeutung. Häufing sind in Angeboten Garantieangaben und Zusicherungen verborgen, an die sich der Verkäufer im Schadensfalle oft nicht erinnern mag. Hiervor kann sich nur der Käufer schützen, der das Angebot sichert. Mit Blick auf die vermeintlich dauerhafte Speicherung bei eBay wird dies leider zu oft versäumt.

Die Wettbewerbswidrigkeit folge unmittelbar aus § 5 a Abs. 4 UWG, i.V.m. Art. 10 Ab1. der E-Commerce-RL, 2000/31/EG. Es wird zudem Bezug genommen auf folgende Entscheidungen:

1. LG Stade, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 9 O 56/09
2. LG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 407 O 68/09
3. LG München, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 1 HK O 7076/09

Das LG Oldenburg gab dem Antragssteller Recht und untersagte dem eBay-Händler mit Beschluss vom 20.05.2009 (Az. 12 O 1340/09) im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Textilien an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform eBay nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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12 Kommentare

D
Dennis X 03.07.2009, 00:31 Uhr
nachtrag
Im ersten Satz sollte heißen ZEHN JAHRE
D
Dennis X 03.07.2009, 00:30 Uhr
Verstehe ich nicht
Ich frage mich so oder so wofür ich das angeben soll und muss? LAUT FINANZAMT MUSS ICH ALS HÄNDLER JAHRE alles aufbewahren! Auch die emails. Da kann mir kein Kunde was dazu sagen da ich sonst evtl. ärger bekomme vom Finanzamt da ich die Daten gelöscht habe sowie den Kaufvertag der via email gekommen ist.
r
rmb 16.06.2009, 20:55 Uhr
AGB
Sind die im Bezug aufgeführten Beschlüße einstw. Verfügungen oder aus Hauptverfahren ??

h
hw 14.06.2009, 13:01 Uhr
Was bedeutet hier "Vertragstext"? AGBs oder Artikelseite??
Auf welche Informationen bezieht sich der Ausdruck "Vertragstext"?
1. auf die Informationen die zum Zeitpunkt des Kaufes auf der Artikelseite stehen?
oder
2. auf den Inhalt der AGBs zum Zeitpunkt des Kaufes?
Muss der Verkaufer nun die AGBs im Zusammenhang mit dem Verkauf speichern oder die gesamte Artikelbeschreibung des Angebots?
Besten Dank an die RA-Kanzlei für eine konkrete Auskunft.
e
eBayerin 13.06.2009, 10:43 Uhr
Ohne Titel
Hallo,
könnte man den Text von "Verkäufer" so auf seine mich-Seite übernehmen, um sich abzusichern? Oder was sollte man sonst tun?
Viele Grüße :-)
T
Traurig 13.06.2009, 01:24 Uhr
Es ist einfach nur noch zu lachen wenn es nicht so irre teuer wäre
Ich glaube wenn wir keine "Rechts"anwälte hätten brauchten wir alle den ganzen Quatsch nicht wirklich. Wenn wirklich jeder Kunde die ganzen Paragraphen vor Kauf lesen würde, käme kein Kauf zustande. Die Paragraphen sind doch nur noch für die Anwälte und interessieren nicht wirklich.

Was interessiert mich als Kunde wirklich. Nicht viel nur was kostet es, wie kann ich es zurück schicken wenn es nicht gefällt, wer muss dann was bezahlen und in welchen Zeitraum kann ich es zurück schicken. Das war`s mehr sagt mir im Ladengeschäft auch niemand. Die Garantie, Batterieverordnung und und und sehe ich zuhause in meinem Warenkarton.

Es ist wirklich lächerlich was hier im Internet abgezogen wird und das sich so etwas Recht im Name des Gesetztes nennt. Das man sich über solchen Pille Palle unterhalten muss weil der Kunde nicht aufklärt wird das Ebay die Angaben löscht. Was habe ich den als Kunde im Laden in der Hand wenn ich meinen Karton wegwerfe? Na da eröffnet sich doch gerade einen neue Abmahnchance das die Läden mich als Kunden darüber belehren müssen das ich den Karton aufheben muss wenn dort die Garantie vermerkt ist, sonst habe ich doch nichts mehr in den Händen auf dem Kassenbon steht das nicht drauf.

Wenn die Regierung mal ausschlafen würde und mal reale Kosten für Abmahnungen festlegt (einfach eine EU Reglung für alle) oder noch besser das der „arme Geschädigte“ erstmal selbst zahlen muss und wir nur eine Aufforderung erhalten dürfen damit eventuelle Fehler oder neue Paragraphen aufgenommen werden können, wenn gerechtfertigt, dann würden die Abmahnungen garantiert von 100% auf 10% sinken, oder noch weniger? Sollen die Herren doch mal in die Läden gehen und schauen ob da alles penibel Rechtens ist, aber ist doch viel bequemer am Computer im Internet den Kümmel aus dem Käse zu suchen.
V
Verkäufer 03.06.2009, 22:51 Uhr
Ohne Titel
Der Vertragstext wird nach Vertragsschluss als eBay-Website ggf. bis zu 90 Tage gespeichert und kann vom Kunden weiterhin bei eBay unter der jeweiligen Artikelnummer eingesehen werden. Über die Druckfunktion des Browsers kann die maßgebliche Website ausgedruckt werden. Da (...Firma...) aber keinen Einfluss auf die Dauer der Speicherung der eBay-Website hat, wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe von § 8 Ziff. 2 AGB (eBay) Mitglieder selbst dafür verantwortlich sind, auf der eBay-Website einsehbare und von eBay gespeicherte Informationen auf einem von eBay unabhängigem Speichermedium zu archivieren. Darüber hinaus erhält der Kunde nach dem Kauf eine eMail mit den Kauf- und Versandbestimmungen.
M
Micha 03.06.2009, 18:52 Uhr
AGB's
Nun ja, die meisten Händler habe die AGB's und somit nachweislich auf der Mich-Seite hinterlegt und ist somit jedem zugänglich und jederzeit einsichtbar. Zudem erhalten bei guten Onlineshop die Kunden die AGB's in ausgedruckter Form. Das sollte genügen. Große Online-Händler wie z.B. Quelle machen dies auch nicht anders.
U
Unbekannt 03.06.2009, 14:53 Uhr
Ohne Titel
Bei aller Liebe...

Es ist ja wohl etwas naiv zu glauben, eine Rechtsanwaltskanzlei würde ihr Wissen kostenlos zur Verfügung stellen...
E
Ebay Powerseller 03.06.2009, 13:39 Uhr
AGB Mustertext
Ich würde es auch begrüßen, wenn Sie hier einen AGB Mustertext diesbezüglich zu diesem Text hier veröffentlichen würden. Danke.
E
EXPOWERSELLER 03.06.2009, 11:29 Uhr
LEX EBAY
Was soll der ganze Zirkus eigentlich ?

Wer sich bei ebay registriert, egal ob Käufer oder Verkäufer, muß deren AGB akzeptieren.
<b>Dort ist der ganze Quatsch schon einmal geregelt.</b>
"...Hiervor kann sich nur der Käufer schützen, der das Angebot sichert. Mit Blick auf die vermeintlich dauerhafte Speicherung bei eBay wird dies leider zu oft versäumt."

Das geht wohl vom "dümmsten anzunehmenden Verbraucher aus, dies wiederspricht aber der Norm des durchschnittlich informierten Käufers, er sich im Gegensatz zu unseren Richtern offensichtlich im I-Net auskennt und in der Regel weis was er tut und vor allen Dingen wie er es tut.

Hier geht es einzig und allein darum Geld zu generieren, sei es in Form von RA-Kosten oder Gerichtsgebühren. Mit Logic, Gerichtigkeit oder gar guten kaufm. Tugenden hat das alles nichts mehr zu tun.
P
Powerseller 01.06.2009, 20:11 Uhr
wie soll dies in den AGBs umgesetzt werden?
Mit welchem Wortlut sollte diese in den AGBs umgesetzt werden? Gibt es hier eine Textvorlage?

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