AGB bei eBay und Online-Shop - Pflicht oder Luxus?
Derzeit wird in Juristenkreisen heftig darüber debattiert, ob Online-Händler in ihren gewerblichen Internetpräsenzen, sei es bei eBay oder im eigenen Online-Shop, AGB verwenden müssen, um den gesetzlichen Anforderungen im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr gerecht werden zu können. Dabei wird einerseits die Auffassung vertreten, AGB seien als rechtsgestaltende Vertragsbedingungen stets entbehrlich (wenn im Einzelfall auch zweckmäßig). Andererseits wird die Rechtsauffassung vertreten, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung einiger Gerichte in Deutschland die Verwendung von AGB unerlässlich ist.
Eigentlich wäre die Frage schnell zu beantworten, wenn der Gesetzgeber für den Bereich des Fernabsatzes nicht eine Reihe von Informationspflichten geschaffen hätte, denen teilweise nur im Zusammenspiel mit entsprechenden vertraglichen Regelungen sinnvoll entsprochen werden kann.
Grundsätzlich steht es jedem Unternehmer frei, im Rahmen seiner gewerblichen Internetpräsenz AGB zu verwenden oder auch nicht. Die Verwendung von AGB ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Werden keine AGB verwendet, so gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien das Gesetz, im Regelfall das BGB.
Zwingend vorgeschrieben sind dagegen bestimmte Verbraucher- bzw. Kundeninformationen, die der Unternehmer im Fernabsatz bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr vorhalten muss.
Hierzu gehört etwa die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt (§ 1 Nr. 4 BGB-InfoV) . Zu dieser Frage finden sich im Gesetz lediglich Auslegungshilfen. Hat der Unternehmer den Vertragsschluss nicht im Rahmen von AGB geregelt, so stellt sich die Frage, wie er dann eigentlich den Verbraucher korrekt über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren können soll. Denn ohne entsprechende Regelung könnte er ja selbst gar nicht wissen, wann genau der Vertrag eigentlich zustande kommt.
Umgekehrt stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die bloße „Information“ des Unternehmers darüber, wie der Vertrag zustande kommt, nicht jedenfalls dann auch als vertragliche Regelung anzusehen ist, wenn er keine gesonderten AGB verwendet. Schließlich gibt es insoweit ja auch keine gesetzliche Regelung, auf die er seine „Information“ stützen könnte.
Und was gilt in diesem Zusammenhang eigentlich bei eBay? Der Plattformbetreiber eBay hat im Rahmen seiner Nutzungsbedingungen die Modalitäten zum Vertragsschluss genau geregelt. Hat dies nun zur Folge, dass sich der Händler bei eBay eine entsprechende Information über den Vertragsschluss im Rahmen seiner eBay-Präsenz sparen kann, da ja schließlich jeder eBay-Nutzer die AGB von eBay akzeptiert hat?
Dies sah zumindest das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008; Az.: 2 HK O 175/07) so. Danach seien die einzelnen Informationspflichten der Händler auf eBay bereits durch die eBay-AGB gewahrt. In diesen eBay-AGB ist insbesondere der Vertragsschluss auf eBay geregelt und die Vertragstextspeicherung sowie dessen Zugänglichmachung für den Verbraucher enthalten. Indem der Verbraucher bei Anmeldung seines eBay-Accounts diesen Bestimmungen der Internetauktionsplattform zustimmt, werde er über diese Informationspflichten belehrt. Den Händlern oblägen demnach nur solche Informationen, die nicht schon seitens eBay in deren AGB vorgesehen sind.
Zuvor hatten jedoch das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 28.12.2007; Az.: 06 HK O 4379/07) und das Landgericht Dresden (Beschl. v. 04.01.2008, Az.: 44 HK O 433/07EV) Händlern untersagt, ihre Waren bei eBay anzubieten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie der jeweilige Vertrag zustande kommt.
Das Landgericht Bochum entschied mit Beschluss vom 24.10.2008 (Az.: I-14 O 191/08) ebenfalls, dass ein Händler auf eBay über die Art und Weise des Zustandekommens von Verträgen zu informieren hat, dies habe er jeweils vor und nach Vertragsschluss zu tun.
Nach Auffassung der zuletzt genannten drei Gerichte muss der gewerbliche Anbieter bei eBay daher auch dann über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren, wenn dies in den Nutzungsbedingungen von eBay geregelt ist.
Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der eBay-Händler im Rahmen seines eBay-Auftritts auf die entsprechenden Nutzungsbedingungen von eBay hinweist. Indem der Händler aber darauf hinweist, dass der Vertrag bei ihm so zustande kommt, wie dies in den Nutzungsbedingungen von eBay geregelt ist, regelt er gleichzeitig auch wieder selbst etwas, da die Nutzungsbedingungen von eBay nicht unmittelbar zwischen ihm und seinen Kunden gelten. Die „Information“ des Händlers, wie bei eBay der Vertrag zustande kommt, stellt daher vielmehr wieder eine vertragliche Regelung dar, die bei wirksamer Einbeziehung in den Vertrag unmittelbar zwischen den Parteien gilt.
Ähnlich stellt sich die Problematik bei einer weiteren Informationspflicht des Unternehmers im Fernabsatz dar. Nach § 1 Nr. 9 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Verbraucher über die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung informieren.
Auch dies sind Punkte, zu denen sich im Gesetz nur Auslegungshilfen finden. Letztlich muss der Händler selbst regeln, welche Zahlungsmöglichkeiten er zulassen möchte und wie die Lieferung von statten gehen soll. Fehlen solche Bestimmungen, so kann der Händler hierüber eigentlich nicht informieren, da es insoweit an allgemeinverbindlichen Regelungen fehlt. Und informiert er darüber, ohne dies ausdrücklich geregelt zu haben, so ist die eigentliche „Information“ wiederum als vertragliche Regelung zu begreifen.
Insoweit gilt auch bei eBay nichts anderes. Denn anders als zum Thema Vertragschluss finden sich auch in den Nutzungsbedingungen von eBay keine abschließenden Regelungen hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Erfüllung. Vielmehr verpflichtet eBay seine Nutzer in § 9 Nr. 3 der eigenen AGB selbst, über die Einzelheiten der Zahlung und Lieferung vollständig zu informieren. Auch insoweit sind entsprechende „Informationen“ für den Händler gar nicht möglich, ohne dies zugleich auch vertraglich zu regeln. Denn wenn der Händler darüber informiert, welche Zahlungsmöglichkeiten er bei eBay akzeptiert, so macht er dies auch gleichzeitig zur allgemeinen Geschäftsbedingung für seine Vertragsabschlüsse.
Besonders augenscheinlich wird das Zusammenwirken von AGB und Verbraucherinformationen beim Thema Widerrufsbelehrung. Nach § 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, informieren.
Hierzu sieht das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV für die Widerrufsfolgen auszugsweise folgende Formulierung vor:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Diese Formulierung ist jedoch nach den amtlichen Gestaltungshinweisen nur für den Fall gedacht, dass entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden ist. Für eine solche „Vereinbarung“ ist nach Auffassung einiger Gerichte in Deutschland jedoch das bloße Rezipieren der Muster-Widerrufsbelehrung noch nicht ausreichend.
So untersagte etwa das Landgericht Bochum einem Händler mit Beschluss vom 02.01.2009, Az.: I-14 O 241/08, im Rahmen der Widerrufsbelehrung wie oben zu belehren, soweit nicht entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden ist.
Zwar wurde zu diesem Beschluss nur der Tenor der Entscheidung veröffentlicht, allerdings hat in einem anderen aktuellen Urteil das Landgericht Dortmund (Urteil vom 26.03.2009; Az.:16 O 46/09) die Meinung des Landgerichts Bochum bestätigt. Auch hier ging das Gericht davon aus, dass das bloße Rezipieren der Muster-Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung darstellt und damit eine Irreführung des Verbrauchers birgt. Dieser sei der Auffassung, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen des Widerrufs keinerlei vertragliche Geltungsvereinbarung erfordere und der Verbraucher von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Versandkosten zu tragen, sofern der Warenwert 40 Euro nicht übersteigt. Dem Verbraucher werde damit nicht die Entscheidungsfreiheit vermittelt, auf eine separate Geltungsvereinbarung in Gestalt von AGB einzugehen oder nicht.
Konsequenz aus diesen Entscheidungen ist daher, dass der Händler die vorgenannte Klausel im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung nur dann verwenden sollte, wenn er eine entsprechende Kostentragungspflicht des Verbrauchers ausdrücklich vertraglich – etwa in form von AGB – geregelt hat.
Eine andere – bisher nach unserer Kenntnis noch nicht gerichtlich entschiedene – Problematik ist die Frage, ob den gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten des Unternehmers auch dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die erforderlichen Informationen ausschließlich in den AGB des Unternehmers vorgehalten werden (wie dies derzeit wohl bei den meisten gewerblichen Online-Präsenzen gehandhabt wird). Dagegen könnte sprechen, dass solche Informationen im Gegensatz zu Geschäftsbedingungen eigentlich gerade keinen rechtsgestaltenden Charakter haben und daher vom Verbraucher auch nicht an dieser Stelle erwartet werden müssen. Andererseits findet sich im Gesetz auch keine Regelung, die genau vorschreibt, an welcher Stelle die erforderlichen Informationen zu platzieren sind. In § 312c Abs. 1 BGB heißt es dazu (reichlich auslegungsbedürftig) lediglich, dass die Informationen dem Verbraucher „rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks“ zu erteilen sind. Ob sich hieraus nun der Schluss ziehen lässt, dass die erforderlichen Informationen in einem von den AGB des Unternehmers abgesonderten Bereich womöglich auch noch unter einer eigenen Überschrift wie etwa „Verbraucherinformationen nach Fernabsatzrecht“ oder „Kundeninformationen“ vorgehalten werden müssen oder ob sie auch in den AGB untergebracht werden können, ist Ansichtssache.
Erstere Rechtsauffassung hätte etwa zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausschließlich in den AGB vorgehalten werden dürfte sondern auch noch an anderer besonders gekennzeichneter Stelle abgebildet werden müsste. Es entspricht jedoch einer zumindest weit verbreiteten Praxis unter Online-Händlern, die Widerrufsbelehrung – teilweise wenigsten unter besonderer Hervorhebung - lediglich im Rahmen der AGB vorzuhalten.
Die IT-Recht Kanzlei vertritt derzeit die Rechtsauffassung, dass die erforderlichen Informationen dem Verbraucher auch im Rahmen von AGB rechtskonform mitgeteilt werden können, zumal einzelne Informationen – wie oben dargestellt – ohnehin auch regelnden Charakter haben können. Allerdings sollten die AGB in diesem Fall mit einem klarstellenden Hinweis überschrieben sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Text auch die erforderlichen Verbraucherinformationen enthält. Denkbar wäre etwa eine Überschrift wie „AGB und Verbraucherinformationen“ oder „AGB und Kundeninformationen“. Ist auch die Widerrufsbelehrung in den AGB-Text eingebunden, so sollte diese zusätzlich besonders hervorgehoben werden (etwa durch Fettschrift oder durch Umrahmung). Zudem müssen die AGB in diesem Fall zwingend bereits auf der Homepage des Händlers vorgehalten werden und dürfen dem Kunden nicht erst im Bestellablauf mitgeteilt werden.
Fazit
Die oben gemachten Ausführungen zeigen, dass es zwar grundsätzlich keine Pflicht gibt, AGB bei eBay oder im eigenen Online-Shop zu verwenden, es aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten für Unternehmer im Fernabsatz jedoch unerlässlich ist, zumindest einige Punkte vertraglich zu regeln, da man sonst gar nicht entsprechend informieren könnte. Dies gilt etwa für die regelungsbedürftigen Punkte Vertragsschluss, Zahlung, Lieferung oder Erfüllung. Außerdem ist die (für den Unternehmer vorteilhafte) Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung derzeit nur zu empfehlen, wenn eine entsprechende AGB-Klausel verwendet wird, mit der dem Kunden die Kosten der Rücksendung in den vom Gesetz zugelassenen Fällen auferlegt wird. Alternativ könnte der Unternehmer aber auch auf diese für ihn vorteilhafte Klausel verzichten und sich dann eine entsprechende Regelung in AGB ersparen.
Werden die erforderlichen Verbraucher- und Kundeninformationen lediglich im AGB-Text vorgehalten, sollten die AGB in diesem Fall mit einem klarstellenden Hinweis überschrieben sein, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Text auch die erforderlichen Informationen enthält. Zudem müssen die AGB in diesem Fall zwingend bereits auf der Homepage des Händlers vorgehalten werden und dürfen dem Kunden nicht erst im Bestellablauf mitgeteilt werden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
FRAGE:
Wenn ich die Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs in jedem Fall übernehme, und andere eben nicht, habe ich dann einen Wetbewerbsvorteil, der wiederum abmahngefärdet ist ??
Mit freundlichen Grüssen
P. SOhler