Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Email-Newsletter: nehmen zu

Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Email-Newsletter: nehmen zu
26.10.2010 | Lesezeit: 6 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Werbung mit Newsletter und Fax"

Die IT-Recht Kanzlei wird in letzter Zeit immer häufiger mit Fällen konfrontiert, in denen Händler wegen unverlangt zugesandter Werbe-Emails abgemahnt werden. Die Adressaten solcher Emails scheinen sich oftmals nicht mehr damit zu begnügen, den unerwünschten elektronischen Werbemüll einfach in den virtuellen Papierkorb zu verbannen. Stattdessen greifen sowohl Privatleute als auch Unternehmer immer öfter zur rechtlichen Keule der Abmahnung, um den Absendern solcher Email-Newsletter beizukommen.

Gesetzlicher Unterlassungsanspruch

Was viele Händler nicht wissen oder aber billigend in Kauf nehmen: Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-Email kann vom Absender nach §§ 1004, 823 I BGB Unterlassung verlangen. Privatleute können sich dabei auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das durch die Zusendung unverlangten Werbemülls beeinträchtigt wird. Unternehmern steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind.

Wird eine solche Abmahnung über einen (nicht selbst betroffenen) Anwalt ausgesprochen, so können allein hierdurch schon ganz beachtliche Kosten auf den Versender von Werbe-Emails zukommen. Dieser ist dem Abmahnenden nämlich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts mit einer berechtigten Abmahnung entstehen. Die Kosten für die Abmahnung richten sich dabei nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser wiederum richtet sich nach dem Interesse des Adressaten, das dieser daran hat, zukünftig nicht mehr mit unverlangten Werbe-Emails belästigt zu werden.

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Streitwerte nach dem LG Lübeck

Insoweit ist eine Entscheidung des LG Lübeck erwähnenswert, in der sich das Gericht eingehend mit den für solche Fälle anzusetzenden Streitwerten auseinander gesetzt hat.

Im Einzelnen führte das Gericht hierzu Folgendes aus:

„Das Interesse des Unterlassungsgläubigers ist zunächst an Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG Abs. 1 und 5 zu messen, der das Zusenden von Werbung mit elektronischer Post als unzumutbare Belästigung festlegt, soweit eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt oder vermutet werden kann. Daraus ergibt sich, dass der Empfänger grundsätzlich ein Interesse von einigem Gewicht daran hat, keine unerwünschten E-Mails zu erhalten. Eine Streitwertfestsetzung auf EUR 3.000,- ist daher auch für verhältnismäßig geringfügige Beeinträchtigungen angesichts des durch die Richtlinie bezweckten Schutzes angemessen. Der Empfänger soll vor einer Ausuferung der kostengünstigen Werbung durch E-Mails geschützt werden. Eine weitergehende Konkretisierung des Empfängerinteresses ist anhand zusätzlicher Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere auf die Anzahl der zugesendeten E-Mails abzustellen. Das einmalige Zusenden einer Werbe E-Mail kann für den Adressaten nicht eine ebenso hohe Belästigung darstellen wie das mehrmalige oder ständige Zusenden von Werbe E-Mails. Auch muss ins Gewicht fallen, ob der Adressat seine E-Mail Adresse beruflich nutzt (KG Berlin 5. Zivilsenat, Beschluss vom 23.September 2002-5W 106/02, 5 W 124/02, zitiert nach Juris). Anders als bei der Bewertung des betriebsbezogenen Eingriffs kann für die Festsetzung des Streitwertes nicht grundsätzlich der Beseitigungsaufwand berücksichtigt werden, da auf den Einzelfall abzustellen ist. Insoweit ergibt sich meist erst aus der Gesamtheit aller zugesendeten E-Mails ein erheblicher Aufwand, während im Einzelfall der Kosten- und Arbeitsaufwand für die konkreten E-Mails des Unterlassungsschuldners als gering zu erachten ist. Diesbezüglich kann sich nur dann etwas anderes ergeben, wenn durch den Unterlassungsschuldner eine Vielzahl von E-Mails an den Empfänger gesendet worden sind.“

Anhand dieser Kriterien kommt das Gericht zur Ansetzung folgender Streitwerte:

  • Einmalige Zusendung bei privatem Empfänger:3.000,00 EUR
  • Einmalige Zusendung bei gewerblichem Empfänger:4.000,00 EUR
  • Mehrfache Zusendung bei privatem Empfänger:5.000,00 EUR
  • Mehrfache Zusendung bei gewerblichem Empfänger:bis 7.000,00 EUR
  • Ab fünf Zusendungen:zwischen 8.000,00 und 12.500,00 EUR

Obergrenze:12.500,00 EUR

Eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung kann danach bereits Anwaltskosten zwischen 308,21 € und 816,41 € nach sich ziehen.

Hinweis: Die vom LG Lübeck entwickelten Streitwerte stellen lediglich unverbindliche Richtwerte dar und müssen von anderen Gerichten nicht übernommen werden. Insbesondere in solchen Fällen, in denen mit der Abmahnung auch ein wettbewerbswidriges Verhalten verfolgt wird, kann der Streitwert daher auch höher anzusetzen sein.

Hinweise zur Versendung von Email-Newslettern

Zur Vermeidung von Abmahnungen in diesem Bereich sollten Händler dringend die nachfolgenden Hinweise beachten:

1. Grundsätzlich Einwilligung des Adressaten erforderlich

Wer Emails mit werbendem Inhalt an Dritte versenden will, bedarf grundsätzlich der Einwilligung des jeweiligen Adressaten. Wird die Einwilligung des Adressaten in elektronischer Form eingeholt, muss die Einwilligung gemäß § 13 II TMG ihrerseits folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Einwilligung muss durch eine ausdrückliche Handlung des Adressaten (bewusst und eindeutig) erfolgen (z.B. mittels Opt-In Checkbox oder Bestellbutton).
  • Die Einwilligung des Adressaten muss protokolliert werden (Logfiles).
  • Der Inhalt der Einwilligungserklärung muss jederzeit für den Adressaten abrufbar sein (Datenschutzerklärung).
  • Zudem muss der Adressat nach § 13 III TMG vor Erklärung seiner Einwilligung auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit (Abbestellmöglichkeit) hingewiesen werden.

Hinweis: Der Anbieter ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Kann er den Nachweis mangels ordnungsgemäßer Dokumentation nicht führen, so droht ihm eine kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

2. Ausnahmsweise Einwilligung des Adressaten entbehrlich

Die vorgenannten Grundsätze gelten gemäß § 7 III UWG nicht, wenn

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 7 III UWG stellt eine gesetzliche Ausnahme zum Einwilligungserfordernis bei Email-Werbung dar und ist auf solche Fälle beschränkt, in denen der Händler Email-Werbung unter den vorgenannten Bedingungen an Bestandskunden versendet.

Fazit

Der Gesetzgeber hat für die Versendung von Email-Newslettern ein enges rechtliches Korsett geschnürt, an das sich jeder Händler halten sollte. Die Zusendung unverlangter Werbe-Emails ist kein Kavaliersdelikt und kann zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen für den Versender führen. Aus Beweisgründen ist es für jeden Händler ratsam, sich vor Versendung von Werbe-Emails stets eine aktive elektronische Einwilligung des jeweiligen Adressaten einzuholen. Dies kann beispielsweise mittels einer sog. Opt-In Checkbox oder über einen Bestellbutton für Newsletter erfolgen. Keinesfalls sollten Email-Newsletter einfach blind an Bestandskunden gesendet werden. Auch insoweit ist eine Einwilligung nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen entbehrlich und es wäre doch schade, wenn man sich die eigenen Kunden dadurch vergrätzt, dass man sie mit unerwünschter Email-Werbung belästigt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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38 Kommentare

Y
Yvonne 30.03.2021, 20:53 Uhr
Seit Oktober 2020 ...
... bekomme ich ungewollte Newsletter von einer sehr großen Sportbekleidungsmarke. Ich habe bereits mehrmals einen Widerspruch gegen Direktmarketing und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 21 Abs. 2 und 3 Datenschutz-Grundverordnung zukommen lassen. Ich habe mehrmals klar gemacht, dass ich keine Mails erhalten möchte. Sogar mein Account wurde gelöscht. Ich bekomme weiterhin Mails und mittlerweile antwortet mir der Support gar nicht mehr. Kann mir jemand einen Rat geben?
C
Chris 29.01.2020, 12:15 Uhr
Double opt in per email versenden
Hier stellt sich nun die Frage ob man rechtlich auf der sicheren Seite ist wenn man einfach eine Email an seine Kunden versendet , auf deren Inhalt man lediglich die Info preisgibt, sich zum Newsletter anzumelden z.b. durch einen Link auf die Anmeldeseite zum Double opt In verfahren. ?


Danke für Ihre Anworten

Mit besten Grüßen

Chris P.
M
Manfred 03.11.2019, 14:29 Uhr
Ignoranz
Was nützen Gesetze die permanent und vorsätzlich ignoriert werden.
Ich bekomme auch - trotz mehrfacher Aufforderung an die Absender (keine Firma sondern eine "weltverbessernde" Organisation) - das zu unterlassen weiterhin deren Newsletter.


Da das bei mir jedes Mal wieder alte Geschichten aus der Zeit als misshandeltes Heimkind triggert (was ich denen auch mitgeteilt habe !) bin ich mittlerweile stocksauer dass das so hartleibig ignoriert wird.
Da ich jetzt weiß dass es dagegen auch juristische Mittel gibt werde ich mir das bei nochmaliger Wiederholung ernsthaft überlegen. Zumal deren angeblicher Anspruch so gar nicht zu deren Verhalten passt!
C
Carsten Wittig 28.03.2019, 14:50 Uhr
fair play
Wie soll man Kunden denn noch erreichen? Ich finde es absolut unfair, wenn sich Unternehmer nicht an geltendes Recht halten und sich wettbewerbswidriger Methoden bedienen. Ich bin Unternehmer und mache dies auch nicht. Meine Mitbewerber mach es und verdienen Geld damit. Das ist absolut inakzeptabel. Es kann nicht sein, das sich Unternehmen derart unfair verhalten.
M
Martin Kasten 03.01.2019, 07:42 Uhr
Wie sollst Du dann noch Kunden erreichen?
Ganz einfach. Kauft Euch eine Kuvertiermaschine und macht es wie früher. Habe ich auch gemacht.
Einfach Briefe verschicken und auf die schwarze Liste achten.
Das kostet mich Arbeit, Zeit und Geld, ist aber tausendmal besser als irgendwelche Blindmailings.
Und dem Kommentar oben kann ich mich nur anschließen. Wer es seit Zehn Jahren noch nicht geschafft hat, seine Werbung umzustellen, der wird es nie schafften.
2. Wieso spricht einer von Insolvenz, wenn die Kosten bei ca. Tausend Euros liegen? Verstehe ich nicht.
P
Piperis 02.07.2018, 10:39 Uhr
Herr
Ich habe von einer Messe einen Newsletter erhalten. Kann ich auch Privat selbst abmahnen? oder geht das nur über eine Anwalt?


Einen sonnigen Tag wünsche ich..
S
Stefan Froböse 20.04.2018, 12:04 Uhr
Double Opt In funktioniert, warum also das Gejammer?
Könnten Diejenigen, die hier jammern, dass sie nun nicht mehr ungestraft ihren ungefragten Spam verteilen, von "unternehmerfeindliche Gesetzgebung"
oder "Sauerei" schwafeln, bitte auch gleich den Namen ihres Unternehmens dazu schreiben? Wer sich darüber beschwert, dass er sich nicht über geltendes Recht hinweg setzen darf, hat es meiner Meinung nach verdient, zur Rechenschaft gezogen zu werden.
"double opt in" ist ein bewährtes Verfahren und wer glaubt, dass ihm dadurch Kundschaft verloren geht, sollte evtl. mal vor seiner eigenen Türe kehren und sein Angebot und sein Ge­schäfts­ge­ba­ren überdenken, denn wer es 2018 noch nötig hat, so zu werben, hat sich seit 1998 kein Stück weiter entwickelt.
J
Jan Steinmueller 19.02.2018, 15:12 Uhr
Unrealistische und unternehmerfeindliche Gesetzgebung
Wie stellen sich die Gesetzgeber das denn konkret vor?
Damit wird dem Unternehmer doch jegliche Möglichkeit genommen, Kontakt zu potenziellen Kunden aufzunehmen!
Ich kann verstehen, dass es konkrete Einzelfälle gibt, in denen Privatpersonen oder Wettbewerber im Spammüll ersticken und dass diese Menschen sich dagegen wirksam zur Wehr setzen möchten, doch wieso existiert hier nicht einmal eine Trennung zwischen reinen Spam-Müll und seriösen Angeboten?
Es kann doch nicht dasselbe sein, ein passendes, auf den Adressaten zugeschnittenes Angebot einmalig (!) zuzusenden und eine unzusammenhängende und womöglich mit Schadsoftware belastete Linkschleuder abzuschicken.
Die ganze "Ja, machen sie doch 'nen Newsletter"-Nummer ist in der Praxis absolut unrealistisch. Denn natürlich werden die Werbeangebote meines Unternehmens in Newsletterform verschickt. Im Grunde verschicken wir auch keine Werbung, sondern Newsletter, die auf die konkreten Werbeangebote verlinken. Doch das ist ja im Härtefall das Gleiche und wird nicht anders behandelt als eine Werbezustellung ohne Einwilligung, oder?

Ich wünsche mir da etwas mehr Realismus. Das Gesetz hätte schon einen ganz anderen Charakter, wenn es eines expliziten Opt-Outs des Adressaten bedürfte und nicht lediglich des Fehlens eines Double-Opt-In. Wer das Angebot nicht kennt, kann doch gar nicht wissen, ob es ihm nicht zusagt?
u
und bei .eu absendern 01.02.2018, 21:06 Uhr
wie ist es mit .eu absendern
bekomme ständig spam mit .eu oder .hu absendern. Wie ist da vorzugehen ?
C
Christian Sist 18.12.2017, 01:18 Uhr
SOI/DOI
Aus Ihrem sehr interessanten Artikel, entnehme ich, dass ein Double-opt in nicht zwingend notwendig ist, solange der Versenden nachweisen kann, dass sich jemand tatsächlich angemeldet hat.

Das kann man jedoch mit IP Adresse und Google Code nachweisen. Sogar wer, wo und wann und wie lange auf welchem Teil einer Website war.

Würde das Ihrer Meinung nach bedeuten, dass, solange ich diese Daten dokumentieren kann, ein DOI nicht notwendig ist.

Ein juristisch und betriebswirtschaftlich (DOI verliert im Schnitt über 30% der Leads) sehr interessantes Thema!

Beste Grüße
CS.
F
Frank 06.12.2017, 13:18 Uhr
völlig richtig diese Gesetzgebung
Viele Gewerbetreibende verwechseln „Aufmerksamkeit erregen“ mit „Belästigung“ und sind offenbar nicht in der Lage zu erkennen, dass Belästigung genau das Gegenteil erzeugt von dem was man sich dadurch erhofft. Hinzu kommt, dass sie es nicht realisieren dass sie nicht die einzigen auf der Welt sind. Auch Gewerbetreibende sind Menschen und möchten meist selbst nicht nach jedem Einkauf mit penetranter Werbung belästigt werden. Allerdings halten sie es selbst für legitim ihre eigenen Kunden entsprechend zu belästigen. Denn wenn sie das machen ist es ja immer was völlig anderes als wenn andere das machen. Wer also glaubt, er würde mehr Umsatz machen in dem er Kunden mit seiner Werbung belästigt hat eine Abmahnung verdient. Allein schon wegen so viel Dummheit.
W
Wagner 20.10.2017, 10:26 Uhr
Super
Ich finde die Rechtsprechung super, wenn jeder per E-Mail auf Angebote aufmerksam machen könnte, müsste ich 3 Stunden am Tag für das Löschen von E-Mails einplanen. Ziemlich krass finde ich allerdings, dass sich viele nicht an das Gesetz halten und sogar noch "blöde Kommentare" zurücksenden, wenn man sich diesen Müll verbittet. Außerdem verschaffen sich Versender von Müll E Mails einen Vorteil denen gegenüber, die sich an das Gesetz halten, das ist unfair und sollte viel höher betraft werden. Grüße
K
Kruse 21.08.2017, 22:31 Uhr
Sauerei
Ich empfinde diese Gesetzgebung als große Sauerei, denn wie sollen Firmen auf ihre Service-Angebote aufmerksam machen, wenn sie keine Mails mit Angeboten versenden dürfen. Keine Firma kann sich von allen Kunden eine Erlaubnis einholen und schon gar nicht von Neukunden. Anrufen funktioniert auch nicht, weil die Leute am Telefon genervt sind. Ich bekomme auch ständig Werbemails na und? Die mich nicht interessieren, markiere ich als Spam, aber verklage ich deswegen gleich jemanden? Mein Gott, wo sind wir hingekommen? Man wird als Gewerbetreibender nur noch getrieben und mit Gesetzen eingeschränkt. Wie soll man noch Geld verdienen, wenn man nicht mal mehr ne Angebotsmail versenden darf? Bei Privatpersonen kann ich es ja noch verstehen, aber Firmen müssen sich untereinander anschreiben dürfen, zumindest wenn die Möglichkeit einer Abmeldung für den Empfänger besteht. 
F
Frank S. 09.02.2017, 05:43 Uhr
Frage zum einmaligen E-Mail Versand
Ich bin Inhaber einer Website für Partnervermittlung. Das Portal ist ca. 8 Jahre alt. Ich möchte es nun verkaufen.

Darf ich einmalig eine E-Mail an ähnliche Partnervermittlungen senden, die an meinem Portal interessiert sein könnten und es evtl. kaufen möchten? Was ist dabei zu beachten?
E
Erik 04.12.2016, 01:39 Uhr
Frage Abmahnung
Ich habe einen Arzt angeschrieben, trotz telefonisch Einverständnisses bin ich verurteilt worden, nun droht die Insolvenz und der Anwalt meint es sei eine unerlaubte handlung wie Betrug gewesen und will die Insolvenz verhindern. Geht das?
D
Dieter Steinbach 24.11.2016, 18:29 Uhr
Privat
Vielen Dank -sehr aufschlussreich. Allerdings ist eine Frage nur bedingt klar (zumindest mir) geworden:
Nach UwG ist nur jmd. zu Abmahnung berechtigt,der Betrogener ist, d.h. Wettbewerber. Das trifft idR auf die Privatperson,die unaufgefordert email Werbung erhält nicht zu.
Habe ich es richtig verstanden,dass schon der privatrechtlich mögliche Unterlassungsanspruch nach 1004 BGB Abmahnkosten, sprich: Anwaltskosten, bei einmaligen Auftreten einer mail Zusendung , auslösen kann?
Das wäre doch ein wunderbares neues Geschäftsfeld für Anwälte....copy paste und rechnung senden....
Für Klarstellung bzw. Bestätigung meines Verständnisses wäre ich dankbar,
Gruss,
D. S.
U
Ursula Peters 21.10.2016, 11:17 Uhr
Mein preisvergleich
Obwohl ich alle Newsletter abestelle und lösche bekomme ich weiter jeden Tag viele E-Mails.Was kann ich noch machen,damit ich keine E-Mails mehr bekomme.
DieE-Mails von mein preisvergleich sind unmöglich.
S
S. Landwehr 22.07.2016, 08:26 Uhr
Beißt sich die Katze in den Schwanz?
Zitat: "ratsam, sich vor Versendung von Werbe-Emails stets eine aktive elektronische Einwilligung des jeweiligen Adressaten einzuholen."

Anwendungsfall: Ein gänzlich neues Produkt kommt auf den Markt. Es soll potenziellen Kunden bekannt gemacht werden. Eine Werbemail darf ich nicht schicken, aber laut Zitat eine Mail mit der Frage "darf ich eine Werbemail schicken?" Ist das dann nicht auch bereits abmahnwürdig? Oder wie sonst soll eine "elektronische" Einwilligung von statten gehen?
J
Jürgen Rösemeier-Buhmann 07.06.2016, 15:17 Uhr
Abmahnung ständig schreibender Google-Optimierer?
Seit geraumer Zeit bekomme ich von den unterschiedlichsten Mail-Absendern - daher nicht sperrbar - Angebote einer gewissen +++ Agentur zur Googleoptimierung. Heute bereits alleine 2 x. Kann ich die abmahnen, wenn ja wie? Keinerlei Möglichkeit, hier aus dem Verteiler abzumelden...
P
Peter Gesswagner 27.05.2016, 20:42 Uhr
Affiliate Marketing
Ich bin bei einem Internetmarketier als Affiliatepartner angemeldet. Zum Aufbau einer Email-Liste wird versucht über Werbemails an Kunden von Viralmailern deren Emailadresse zu bekommen. Bei den Viral-Firmen hat sich der Kunde mit dem Erhalt von Werbemails einverstanden erklärt, ja erhält dafür sogar Geld bzw. Punkte für eigene Werbemails. An den Viralmailer wird eine Einführungsmail übermittelt. Darin wird dem künftigen Kunden ein kostenloses Webinar angeboten oder ein Gratis-Ebook angeboten. Wird ein Webinar gebucht, wird über eine Dankeseite das Double-Opt-In-Verfahren (ohne Werbemaßnahmen) eingeleitet. Hat der Kunde den Link bestätigt, wird ihm künftig ein Newsletter oder eine Werbemail zugeschickt.
Bin ich bei dieser Vorgangsweise rechtlich auf der sicheren Seite? Natürlich wird jeder Vorgang genau mittels Logfiles protokolliert.
p
peter s. 23.05.2016, 09:52 Uhr
newsletter von vertriebsmailadressen
aktuell bekomme ich laufend von dienstleistern im direct-mailing produktangebote zu kredit, münzen etc. von bestimmten anbietern. es wird darauf hingewiesen, dass man die produkte direkt jeweils bei den anbietern bestellen kann. eine abmeldung des newslettter wird zwar mit einem click angeboten. dieser funktioniert aber oft nicht. kann diesen mail-dienstleistern abgemahnt werden? Eine Einwilligung habe ich jedenfalls nicht gegeben.
M
M.Schrod 14.12.2015, 09:29 Uhr
Nicht eingeholte EInwilligung
Es ist doch meist so, dass man auch als Gewerbetreibender SPAM (Newsletter) bekommt, ohne jemals dafür eingewilligt zu haben.
Nur weil ich bei jemanden ein Produkt erworben habe und die Kommunikation per EMAIL stattfand, berechtigt ihm/sie nicht mir ein Newsletter zu senden. Die Gesetzeslage ist da klar und es gibt auch schon einige Urteile darüber.
J
Jürgen Hammer 20.03.2015, 05:29 Uhr
Abmahnung obwohl nicht Uhrheber der versendeten Werbe E-Mail
Hallo,

ich habe eine Abmahnung erhalten bzgl. des Versandes von nicht gewollter Werbe E-Mails. Das merkwürdige ist, dass ich diese E-Mails gar nicht verschickt habe. Nach Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei wurde mir ein Screenshot dieser Werbe E-Mails zugesandt. Es wird ganz eindeutig ein Produkt von mir beworben. Ich habe mehrmals deutlich geschildert, dass ich nicht Urheber dieser Werbe E-Mails bin. Es ist zwar mein Produkt, aber ich habe diese E-Mails nicht versendet. Die Kanzlei beharrt jedoch auf Ihrem Standpunkt des §7 UWG. Was kann ich tun? Ist das rechtens?
a
andreas schaden 03.02.2014, 15:01 Uhr
Abmahnung Behörden
Der von Ihnen zitierte Text betr. Unterlassungsklage unterscheidet zwischen privaten und gewerblichen Empfänger. Wie sieht es aus, wenn an Behörden (z.B. Gemeinden) Info- bzw. Werbemails geschickt werden?
Bitte um Antwort.

Danke
R
Ralph Ronin 16.01.2014, 11:00 Uhr
Widerspruch bei Mehrfachadressverwendung
Werter Herr Doktor,

ich habe zu diesem Thema ebenfalls eine bislang unbeantwortete Frage.
Ich habe bei einem Händler unter VERSCHIEDENEN Accounts bei Ebay Artikel gekauft. Bekomme nun natürlich für JEDE meiner mit dem jeweiligen Account verknüpften Emails unzählige Webemails.
wenn ich nun unter EINER Mailadresse auf ein Werbemail ANTWORTE und die Unterlassung von Emails an meine Person verlange, gilt diese "Kündigung" als Adressat ALLER verwendeten Emailadressen, oder muss ich mit jeder EMAILADRESSE separat antworten?
Das macht für mich keinen Sinn, da ich als Person bei jeder Mailadresse ja der Adressat bin, und ich mit einem Widerspruch ja die Zusendung an MEINE Person unterbinden möchte.
natürlich gilt das nicht post-wirksam, also für zukünftige Mailadressen, die dem Händler zum jetzigen Zeitpuinkt natürlich nicht bekannt sein können. aber Eben für die AKTUELL von ihm verwendeten.
RESÜMEE: EIN Widerspruch über EINE Mailadresse gültig für ALLE von der Firma verwendeten Mailadressen?

Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung
S
Sven 31.10.2013, 23:55 Uhr
Frage zum Mailversand
Guten Abend,

Ich habe eine Frage zur Abmahnung beim Mailversand.

Wenn ich eine Informationmail versende, ohne dass ich etwas verkaufen möchte und auch gar keine Produkte anbiete - kann ich dann auch abgemahnt werden?

Konkret plane ich eine neue Internetseite, die ich gerne an viele Personen kommunizieren möchte.
Alle Empfänger sind aus einer Branche und sollen über eine einmalige Sammelmailmangeschrieben werden.

Bei der Seite handelt es sich um eine Informationsseite ohne Produkte und ohne Verkauf.

Ist das dennoch ein Problem?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

VG

Sven
j
jürgen sahm 03.06.2013, 12:40 Uhr
wer kann helfen?
ich bekomme pausenlos unerwünschte werbe mails. immer unter einem pesönlichen namen .jedes mal mit einem anderen namen aber immer von einem vertrieb. es ist unmöglich die mails abzumelden. am nächsten tag unter einem neuen namen eine neue mail. auch meine zigmalige abmeldung wird nicht beachtet. auch meine beschwerde mit androhung anwaltlicher hilfe wird nicht beachtet. gruss jürgen sahm
C
Ch. Di Meglio 19.02.2013, 13:10 Uhr
Newsletter von Lieferanten ohne Einwilligung
Hallo,

ein Lieferant hat meine E-Mail-Adresse aufgrund der normalen Korrespondenz erhalten und nutzt diese nun, um mir Newsletter zuzusenden. Kann sich der Lieferant rausreden, weil ja eine Geschäftsbeziehung besteht oder greift die von Ihnen beschriebene Regelung / Gesetzgebung auch dann schon? Ich habe nie diesen Newsletter bestellt hat und auch keine explizite Einwilligung für Newsletter gegeben hat.

Würde die Gesetzgebung ggf. auch schon greifen, wenn der Lieferant zum ersten Mal einen Newsletter an mich sendet und den Nachsatz stehen hat "Wenn Sie keinen Newsletter mehr erhalten möchten, dann ..."

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
M
Moritz R. 20.12.2012, 18:50 Uhr
Frage zur Abmahnung
Sehr geehrter Herr Nagel,

vielen Dank für Ihre Hilfestellung. Ich bekomme immer wieder von der gleichen Firma einen Newsletter zugesendet, obwohl ich mich hiervon schon mehrmals abgemeldet hatte. Nach dem vorletzten erhaltenden Newsletter habe ich der Firma eine Email geschickt, dass ich bei weiterer Zusendung rechtliche Schritte einleiten werde. Nun ist meine Frage, wie hier das weitere vorgehen ist. Muss ich der Firma jetzt noch eine Abmahnung eines Anwalts schicken? Wie ist hier das weitere vorgehen?
Vielen Dank im Voraus

Moritz
S
Sebastian 15.11.2012, 13:10 Uhr
Guten Tag
Mein Problem liegt darin, dass ich an einen Anwalt eine Werbemail geschickt habe. Eigentlich war es nur eine Vorstellung meines Unternehmens. Dann habe ich eine Unterlassungserklärung bekommen auf der steht, dass ich 35 Euro zahlen muss !!!

Muss ich wirklich 35 Euro für eine Einmalige Mail bezahlen ??

Hilfe ??
E
Ela D. 12.11.2012, 15:23 Uhr
Anwaltskosten für den Newsletter-Empfänger? + Frage bzgl. Beitrag v. E. Schmid
Ich habe eine Frage bzgl. des Kommentars von E.Schmid vom 09.03.2011, 16:42 Uhr:

Er schrieb:
"Double Opt In hin oder her- ICH verdiene seit letztem Jahr an Email.Newslettern.
[...]
Danach ab zur WBZ und / oder nehmt Euch einen Anwalt und treibt Kohle ein."

Ich kenne mich mit rechtlichen Dingen nicht gut aus, daher kann ich nicht nachvollziehen, wie ich als Privatperson damit Geld verdienen könnte?
Ich schalte einen Anwalt ein, er verschickt eine Abmahnung, der Newsletter Versender stellt den Versand an mich ein, und ich zahle meinen Anwalt.
Das kostet mich doch sogar noch Geld?

Habe nämlich aktuell das Problem, dass ein Email-Newsletter-Versender trotz mehrfacher Abmeldung und zusätzlicher Email-Aufforderung mir weiterhin Newsletter schickt, und das sogar an meine geschäftliche Email-Adresse. Und frage mich jetzt, wie ich vorgehen kann, ohne danach auf irgendwelchen Kosten sitzenzubleiben. Habe auch keine Luste mehrere 100 EUR Anwaltskosten zu bezahlen, nur dass ich keine Newsletter mehr bekomme.

Grüsse + Danke,
Ela D.
I
IT-Recht Kanzlei 05.08.2011, 09:48 Uhr
Kündigung eines Newsletter per Mail
@ Jan Quer: Sie können der weiteren Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken jederzeit widersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner bestimmten Form und kann daher auch per Email erfolgen. Wenn Sie den Newsletter also per Email "kündigen" darf der Empfänger Ihnen ab Zugang der Email keine weiteren Werbenachrichten per Email zusenden. Ihre Email sollten Sie zu Beweiszwecken abspeichern.
J
Jan Quer 04.08.2011, 22:59 Uhr
Kündigung eines Newsletter per Mail
Ist es rechtlich abgesichert, dass wenn ich einer Firma, von der ich den Newsletter erhalte, per Mail den Erhalt von weitere Newslettern untersage? Oder gibt es hierbei rechtliche Probleme?
R
Ramona Hapke 07.04.2011, 10:48 Uhr
Double Opt-in bei Einkauf
Die Handhabung bei Newslettern hat wohl jeder verstanden. Verbindliche Infos, wie bei einer Bestellung in einem Shop verfahren werden muss (auch D. Opt-in?), konnte ich nirgens finden. Ein Hinweis (URL) wäre prima, danke.
Bis jetzt, denke ich, braucht der Kunde keine E-Mail zu bestätiugen, dass er im Shop bestellt hat, sondern bekommt gleich seine Bestellbestätigung.
E
E.Schmid 09.03.2011, 16:42 Uhr
Auch wir Verbraucher sollen mal Gewinnen
Double Opt In hin oder her- ICH verdiene seit letztem Jahr an Email.Newslettern. Ob ich gelickt habe oder nicht (also Eingewillt habe oder auch nicht).
Die meisten Email-Versender führen eine Robinson Liste und nach meiner Erfahrung gibt es nur noch wenige Ausnahmen die kein DoubleOptIn anweden.
Ist mir aber ziemlich egal - eine Eidesstatt bei der Wettberwebszentrale reicht aus und gilt immer mehr als die des Versenders.
Das ist auch gut so. Ich verabscheue Newsletter und irgendwann wird es diesen Quatsch auch nicht mehr geben. Reicht es nicht das wir im TV schon mit Werbung zugeschüttet werden?

Ich gebe jedem den Tipp - meldet Euch bei diesen "Dialog-Buden" an, bestätgt ruhig den Emapfang und wartet auf die erste Werbung.
Danach ab zur WBZ und / oder nehmt Euch einen Anwalt und treibt Kohle ein.
KEIN Betreiber kann das Double Opt In Nachweisen. DAS ist die einzige Möglichkeit den Werbemarkt wieder unter Kontrolle zu bekommen!
B
Bessi 25.06.2010, 13:34 Uhr
Beweislage des Shopbetreibers hinfällig
Ich möchte dazu sagen, dass es für ein unternehmen normal sein sollte nicht einfach "blind und wild" irgendwen anzuschreiben.
wir haben von 2003 bis 2009 newsletter versendet, von anfang per double opt in. bis anfang 2009 haben wir diesbezüglich auch nie irgendwelche beschwerden erhalten. ab februar 2009 gingen dann anwaltsschreiben bei uns ein die ihre mandanten vertretten zwecks angeblich unerwünschter werbeemail (spam).
beim ersten schreiben waren wir noch sehr locker da wir uns keiner schuld bewusst waren (wie gesagt seit 2003 nutzen wir das double opt in verfahren). wir teilten dem anwalt für seinen mandanten die anmelde bestätigung mit (anmeldezeit und ip adresse) und versicherten ihnen das wir zu keinem zeitpunkt daten weitergegeben haben. der anwalt sah das nicht als beweiskräftig an, sagte die ip sei zu alt und es könne ja jeder behaupten das der user sich per double opt in eingetragen habe. wir haben auch vor gericht verloren.
gesamt waren es ca. 10 anwälte mit mandaten die uns verklagten.
wir mussten wegen den kosten unser unternehmen dieses jahr schliessen.
nun meine frage: wie beweise ich dass der user sich per double opt in eingetragen hat? wenn das protokoll meines systems nicht als beweis gilt? auch mein hinweis das der richter gerne unser system testen kann und damit feststellen wird das nur das double opt in verfahren funktioniert und wir keine mails ohne die bestätigung versenden hat nichts geholfen.
vielleicht haben sie ja eine idee wie wir uns vor "urlaubsfinanzieren" sichern können bzw. die sicherung beweisen können.
E
Ein Gewerbetreibender 16.03.2010, 16:21 Uhr
Absurdes Deutschland
Dass es für Privatleute eine Regelung zum Schutz geben sollte, ist in meinen Augen völlig richtig. Aber dass dieses auch für Erstkorrespondenz zwischen Gewerbetreibenden gilt, zeigt den deutschen Willen zu Überegulation und Innovationshemmung.
Ein Gewerbetreibender wird nur eine seiner Relevanz im Geschäftsumfeld entsprechende Anzahl unnötiger Werbe-Emails bekommen. Die personelle Ausstattung eines Betriebes richtet sich doch auch nach dessen Relevanz ... folglich sollte jeder Gewerbebetrieb in der Lage sein, in der erhaltenen Korrespondenz seine Kunden und Bestands-Lieferanten von allen anderen in einer der Geschäftstätigkeit angemessenen und zumutbaren Zeit trennen zu können.
Wenn Sie ein Geschäft gründen, suchen Sie händeringend nach guten Lieferanten mit innovativen (am besten noch unbekannten) Produkten (mit Riesenpotential)... später verklagen Sie die Masse dann, weil sie Ihnen zu viele Produkte und Dienstleistungen schmackmacht machen wollen. Das ist doch Absurd. Sie sollen sich eher darüber freuen, dass Sie über Produkte, Innovationen und ähnliches ohne eigene Recherche informiert werden. Womöglich von einem kleinen unbekannten aber hochpotenten Lieferanten, der es sich kurz nach der Gründung noch nicht leisten kann zentimeterdicke Kataloge per Post zu verschicken. Einmal über eine Emailvorlage geantwortet, dass man keine weiteren Informationen wünscht, dürfte doch reichen, um einen Abmahnanspruch bei nachfolgender Missachtung zu erwerben.
S
Silvia S 12.08.2009, 13:12 Uhr
Betrifft: 2. Ausnahmsweise Einwilligung des Adressaten entbehrlich

Kann ich eine vorangekreuzte Checkbox im Bestellprozess (von Waren) verwenden, um den Kunden wie bei 2. beschrieben, die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Neben der Checkbox und bei jeder wird klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

"Opt-out"-Erklärung (vorangekreute Checkbox) bei E-Mail-Werbung ist unzulässig heißt es anderswo.

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