Handlungsanleitung: Wie verkauft man rechtssicher Kosmetika?
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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Kosmetika"
Die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten im Bereich des gewerblichen Anbietens von Kosmetika ist kaum noch zu überschauen und daher für so manchen Online-Händler auch schon zum Minenfeld geworden. Es ist tatsächlich auch alles andere als einfach, die vielfältigen gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich einzuhalten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich daher einmal ausführlich mit den Kennzeichnungspflichten für kosmetische Artikel im Online-Handel. Dabei geht es unter anderem um Warnhinweise, Herstellerangaben, Füllmengenangaben etc. etc..
Grundsätzlich ist bei kosmetischen Produkten kein Zulassungsverfahren – wie etwa bei Medikamenten – notwendig. Da Kosmetika jedoch direkt „am Menschen“ verwendet werden, gelten strenge Anforderungen. Die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben ergeben sich dabei aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), der Kosmetikverordnung (KosmetikV) und der Fertigverpackungsverordnung (FertigPackV).
Gleich am Anfang: Wichtiger Hinweis für Online-Händler!
Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch bereits im Online-Handel mit den entsprechenden Kennzeichnungsinformationen versorgt werden.
I. Was ist überhaupt „Kosmetik“?
§ 2 Abs. 5 LFGB definiert den Begriff der Kosmetik wie folgt:
„Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.“
II. Angaben und Kennzeichnungen
Folgende Angaben sind im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kosmetika unverwischbar , deutlich sichtbar und leicht lesbar anzugeben :
1. Der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.
Es ist also dafür zu sorgen, dass auf den Behältnissen und Verpackungen die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen angegeben ist, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen; sollte dies wegen der geringen Abmessungen kosmetischer Mittel praktisch unmöglich sein, so braucht ein solcher Hinweis nur auf der Verpackung dieser Mittel zu stehen, vgl. dazu § 4 Nr. 1 KosmetikV.
Bitte beachten:
- Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 KosmetikV.
- Beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln dürfen die Angaben zum Inverkehrbringenden bzw. zum Hersteller zwar abgekürzt werden; die Angaben müssen jedoch so gestaltet sein, dass eine postalische Erreichbarkeit ohne Weiteres gegeben ist (Beschluss des OLG München vom 26.05.2004, Az. 29 U 2552/04).
2. Auch das Mindesthaltbarkeitsdatum ist anzugeben, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem dieses Erzeugnis bei sachgerechter Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt. Es ist unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis …" unter Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angabe von Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr kann auch an anderer Stelle erfolgen, wenn in Verbindung mit der Angabe "mindestens haltbar bis …" (vgl. vorherigen Satz) auf diese Stelle hingewiesen wird. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Aufbewahrungsbedingungen gewährleistet, so ist ein entsprechender Hinweis anzubringen.
Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben und dies zwingend in deutscher Sprache, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 sowie § 5 Nr. 3 der KosmetikV.
3. Zwingend ist auch die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten.
Bitte beachten: Diese Angaben sind auf den Behältnissen und den Verpackungen anzugeben, vgl. § 5 Nr. 1 Absatz 2 der KosmetikV.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die folgende Regelung der KosmetikV (vgl. § 5 Abs. 2 a):
Bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzugeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist (Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist durch das in Anlage 8a der KosmetikV abgebildete Symbol, gefolgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum anzugeben.
4. Nicht übersehen werden darf der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt. Bitte beachten: Diese Angabe ist zwingend in deutscher Sprache anzugeben.
5. Auch die Liste der Bestandteile ist anzugeben und dies nach folgender Maßgabe:
- So ist der Liste der Bestandteile die Angabe "Bestandteile" oder die Angabe "Ingredients" voranzustellen.
- Die Bestandteile sind in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzugeben. Bestandteile mit einem Gehalt bis zu 1 Prozent im Erzeugnis können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluß an die Bestandteile mit einem Gehalt von mehr als 1 Prozent aufgeführt werden. Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index, Farbstoffe ohne Colour-Index-Nummer mit den in Anlage 3 in Spalte b genannten sonstigen Bezeichnungen angegeben werden. Werden kosmetische Mittel, die der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, in Form einer Produktpalette in unterschiedlichen Farbtönen in den Verkehr gebracht, so können bei den einzelnen Erzeugnissen alle in der Palette verwendeten Farbstoffe gemeinsam aufgeführt werden, sofern die Angaben der Farbstoffe zwischen die Worte "kann … enthalten" eingefügt oder im Anschluß an das Zeichen "(+/-…)" angefügt werden.
- Riech- oder Aromastoffe sowie ihre Ausgangsstoffe sind mit der Angabe "Parfüm", "Parfum" oder "Aroma" zu kennzeichnen. Die in Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stoffe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4 anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln, die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt.
- Die anderen Bestandteile sind mit ihren INCI-Bezeichnungen gemäß dem Beschluß 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (ABl. EG Nr. L 132 S. 1), geändert durch den Beschluss 2006/257/EG vom 9. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 97 S. 1), anzugeben. Sofern eine INCI-Bezeichnung nicht vorhanden ist, ist die chemische Bezeichnung, die Bezeichnung des Europäischen Arzneibuches, der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene nichtgeschützte Name (INN) oder eine sonstige Bezeichnung zur Identität des Bestandteils anzugeben.
- Anstelle eines Bestandteils kann eine Registriernummer angeben werden, wenn diese auf Antrag von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aus Gründen der Vertraulichkeit zugeteilt worden ist. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Registriernummer von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt, in dem das kosmetische Mittel hergestellt oder für den Fall der Einfuhr erstmals eingeführt wird. Der Antrag ist im Falle der Herstellung von dem Hersteller oder im Falle der Einfuhr von dem für die Einfuhr Verantwortlichen zu stellen; er muß die nach Anlage 9 Nr. 1 erforderlichen Angaben enthalten. Falls der Bestandteil in mehreren Erzeugnissen verwendet wird, reicht ein Antrag aus, sofern diese Erzeugnisse der zuständigen Behörde angegeben werden. Über den Antrag ist innerhalb der in Anlage 9 Nr. 2 genannten Frist zu entscheiden. Die zuständige Behörde erteilt die Registriernummer nach Maßgabe der Anlage 9 Nr. 3 bis 5, wenn der Antrag begründet ist. Der Hersteller kann die Antragstellung auf einen Beauftragten übertragen. Hersteller ist auch, in dessen Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird.
Bitte beachten:
- Als Bestandteile kosmetischer Mittel gelten nicht Verunreinigungen der verwendeten Bestandteile, Hilfsstoffe im Sinne des § 1 Satz 2 der KosmetikV sowie Lösungsmittel oder Trägerstoffe für Riech- oder Aromastoffe in Mengen, die technologisch erforderlich sind (vgl. § 5a VI der KosmetikV).
- Alle Angaben müssen auf den Verpackungen oder, sofern keine Verpackungen vorhanden sind, auf den Behältnissen anzugeben; ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen die Bestandteile auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen der Kärtchen aufgeführt werden. In diesem Fall muß auf den Verpackungen ein verkürzter Hinweis oder das in Anlage 8 abgebildete Symbol den Verbraucher auf die Angabe dieser Bestandteile hinweisen. Kann wegen der geringen Größe oder der Form der kosmetischen Mittel die Liste der Bestandteile nicht nach Maßgabe des Satzes 3 angegeben werden, so muß die Angabe auf einem Schild in unmittelbarer Nähe der angebotenen Erzeugnisse angebracht werden (vgl. dazu § 5 Nr. 1 Abs. 2 S.2 KosmetikV).
6. Kosmetische Mittel dürfen ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihren Behältnissen und Verpackungen gut leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache folgende Angaben angebracht sind:
- Die in Spalte f der Anlage 2 und die in den Spalten e der Anlagen 6 und 7 (diese Anlagen sind der KosmetikV zu entnehmen) hinsichtlich bestimmter Stoffe vorgesehenen Angaben, wenn die kosmetischen Mittel diese Stoffe enthalten;
- "Enthält Formaldehyd", sofern die Konzentration an freiem Formaldehyd im Endprodukt 0,05% überschreitet;
- Sonstige besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise bei bestimmten kosmetischen Mitteln, auch solche für den gewerblichen Gebrauch, bei denen solche Angaben erforderlich sind, um eine Gefährdung der Gesundheit zu verhüten.
Tipp: Diese Warnhinweise sollen gerade während des Gebrauches, bzw. bei dessen Ende, und nicht in der Zeit, in der das Produkt unverändert und unbeachtet an seinem Platz steht, Beachtung finden. Die Verbraucherin soll das Produkt zunächst während der Benutzung von offenem Feuer und Kindern fernhalten und es dann nach Gebrauch so verwahren, dass es während der Dauer der Verwahrung sich nicht entzünden und nicht in die Hände von Kindern geraten kann. Auch dieser Warnhinweis ist damit nach der Intention des Verordnungsgebers gut sichtbar, wenn die Verbraucherin, die den Behälter in der Hand hat, ihn gut sehen kann.
Kann der volle Wortlaut der Angaben aus praktischen Gründen auf dem Behältnis und der Verpackung nicht angebracht werden, so müssen diese Angaben auf einer Packungsbeilage, einem beigefügten Etikett, Papierstreifen oder Kärtchen enthalten sein, auf die der Verbraucher auf dem Behältnis und der Verpackung entweder durch einen verkürzten Hinweis oder durch das in Anlage 8 abgebildete Symbol diese Anlage ist der KosmetikV zu entnehmen.
III. Pflichten aus der Fertigverpackungsverordnung (FertigPackV)
Neben der KosmetikV ist beim Verkauf von Kosmetik auch noch die FertigPackV zu beachten. Diese Verordnung findet Anwendung bei sogenannten „Fertigverpackungen“. Doch was ist das überhaupt? § 6 Abs. 1 EichG definiert den Begriff wie folgt:
„Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.“
Diese Definition ist auch im Rahmen der FertigPackV heranzuziehen. Umfasst sind demnach alle Kosmetikprodukte, die in Abwesenheit des Kunden fest abgepackt worden sind.
1. Füllmengenangabe: Gewicht oder Volumen?
§ 7 III der FertigPackV legt fest, wie die Füllmenge eines kosmetisches Mittels anzugeben ist, also das Gewicht oder das Volumen des jeweiligen Produkts. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Kosmetik in flüssiger oder pastöser Form; Volumen
- Kosmetik in fester oder pulveriger Form: Gewicht
- abweichend von diesen beiden Grundsätzen:
- weiche Seifen; Gewicht
- feste Deodorants und Erfrischungsseife: Volumen
- bei Portionspackungen (einmalige Anwendung oder einmaliger Gebrauch) sowie bei Fertigpackungen für die die Angabe des Gewichts beziehungsweise des Volumens nicht von Bedeutung ist: Stückzahl (diese darf angegeben werden, muss aber nicht; vgl. § 9 Nr. 1 FertigPackV)
2. Wo und wie sind diese Angaben aufzubringen?
Gemäß § 18 Abs. 1 FertigPackV sind die Angaben der Füllmenge leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzugeben (also wie die Angaben nach der KosmetikV).
Bei Fertigpackungen die aus einer Innen- und einer Außenverpackung bestehen, ist die Füllmenge auf beiden Verpackungen anzugeben (ebenfalls wie bei der KosmetikV).
IV. Vorgaben aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Des Weiteren kommt auch noch das LFGB zur Anwendung. Eigentlich ist dieses Gesetz der KosmetikV übergeordnet und geht dieser auch vor (die KosmetikV wurde aufgrund einer Ermächtigung im LFGB durch das Bundesgesundheitsministerium erlassen). Da die KosmetikV jedoch sämtliche Details bezüglich Kosmetik regelt, wurde der Schwerpunkt dieses Artikels auf die KosmetikV gelegt.
1. Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 26 des LFGB verbietet es
- kosmetische Mittel herzustellen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (Nr. 1) und
- Stoffe, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen (Nr. 2)
Dabei ergibt sich der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch aus:
- der Aufmachung des Mittels,
- seiner Kennzeichnung,
- den Verwendungshinweisen oder Anweisungen zum Entfernen des Mittels, und
- allen sonstigen begleitenden Angaben oder Informationen des Herstellers beziehungsweise des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen
Es dürfen also keine gesundheitsgefährdenden Kosmetika in Umlauf gebracht werden. Außerdem ist durch durch eine entsprechende Gestaltung des Produkts dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch leicht zu erkennen ist.
2. Werbeversprechen oder Schutz vor Täuschung (§ 27 LFGB)
„Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.“
§ 27 LFGB stellt klar, dass nicht in irreführender Weise für ein Kosmetikmittel geworben werden darf. Insbesondere sind folgende Aktionen nicht erlaubt:
- Angabe von Wirkungen, die nach Erkenntnissen der Wissenschaft nicht ausreichend nachgewiesen sind
- Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der gewünschte Erfolg mit Sicherheit eintritt
- Es dürfen keine zur Täuschung geeignete Angaben oder ähnliches gemacht werden (bezüglich Eigenschaften des Mittels, Beschaffenheit, Erfolge des Herstellers, etc.; vgl. § 27 Abs. 1 S 2. Nr. 3 LFGB)
- Es darf kein Produkt beworben werden, das für die vorhergesehen Wirkung ungeeignet ist
3. Zulässigkeit von EU-Importen
§ 54 LFGB stellt klar, dass der Import von Kosmetika aus anderen EU-Ländern (bzw. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) erlaubt ist, wenn das jeweilige Mittel im anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden ist. Eine Einfuhr nach Deutschland ist sogar dann möglich, wenn das Produkt nach den Deutschen Vorschriften keine Zulassung erhalten hätte.
4. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
In § 58 Abs. 1 Nr 11 LFGB sowie § 59 Abs. 1 Nr. 13 LFGB werden Geld- oder Freiheitsstrafen bei einem Verstoß gegen die soeben angesprochenen §§ 26, 27 (und § 28) LFGB angedroht. Auf diese Konsequenzen weist § 6 der KosmetikV ausdrücklich nochmals hin.
Nach § 40 S. 2 Nr. 1 LFGB droht darüber hinaus eine Information der Öffentlichkeit, über den Kosmetikartikel und dessen Hersteller beziehungsweise den Verantwortlichen für das Inverkehrbringen, wenn dadurch eine vom Produkt ausgehende Gefahr in geeigneter Weise abgewendet werden kann.
5. Abweichungen
Ausnahmsweise können im Einzelfall unter strengen Voraussetzungen auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen des LFGB beziehungsweise der KosmetikV zugelassen werden (für Details vgl. § 68 II Nr. 1 LFGB) .
V. Wichtige Einzelfragen
Angesichts der doch recht schwierigen Materie, soll der Übersicht und der Verständlichkeit halber einige wichtige Rechtsprobleme im Rahmen einer "FAQ" ( = Frequently asked question) dargestellt werden:
1. Was bedeutet eigentlich "deutlich sichtbar".
Das bedeutet, dass der Aufkleber, der die erforderlichen Hinweise in leicht lesbarer Form und damit gut leserlich enthält, seinerseits gut sichtbar auf dem Behältnis angebracht sein muss, in dem das Produkt sich befindet
Tipp: Bei einem Nagellackentferner reicht es etwa aus, wenn sich die erforderlichen Angaben gut sichtbar auf einem am Boden befindlichen Aufkleber der Flasche befinden (vgl. Urteil des OLG Köln v. 04.10.2002, Az. 6 U 93/02).
2. Darf man damit werben, dass die zu vertreibende Kosmetika nicht in Zusammenhang mit Tierversuchen steht?
Der Hersteller oder die Person, die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortlich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnisses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Etikett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass keine Tierversuche durchgeführt worden sind, sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine Tierversuche für das kosmetische Mittel, einschließlich dessen Muster sowie deren Bestandteile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben, noch Bestandteile verwendet haben, die in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft worden sind, vgl. § 5 Nr. 4 der KosmetikV.
Übrigens: Wird ein Kosmetikum mit der Aussage "unter Verzicht auf Tierversuche hergestellt" beworben, liegt ein Verstoß gegen Vorschriften der KosmetikV und des UWG nicht vor, wenn es sich um ein seit Jahren als Hautpflegemittel verwendetes Naturprodukt handelt, für das nachweislich keine Tierversuche durchgeführt worden sind. Die Werbeaussage wird auch nicht dadurch unrichtig, dass einzelne Inhaltsstoffe des beworbenen Naturprodukts anhand von Tierversuchen auf ihre Verträglichkeit im Zusammenhang mit anderen Produkten untersucht worden sind. Dies gilt auch, wenn eine Prüfung des Produkts im Rahmen von Tierversuchen lediglich im Hinblick auf eine Verträglichkeit als Lebensmittel erfolgt ist (Urteil des LG Hamburg vom 01.07.2003, Az. 312 S 26/02).
3. Darf man etwa als eBay-Händler Markenware ohne Verpackung einfach weiterverkaufen?
Nein, kennzeichenrechtlich bilden die Ware und ihre Verpackung regelmäßig eine Einheit. Das Produkt in seinem Originalzustand ist daher insgesamt vor Dritteinwirkungen geschützt. Aus diesem Grund kann sich der Markenrechtsinhaber auch dann dem Weitervertreib seiner Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn die Ware, nachdem sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, verändert wurde (hier: durch Entfernen der Verpackung). Da zum Schutze des Verbrauchers bei kosmetischen Mitteln die Inhaltsstoffe auf der Verpackung anzugeben sind, hat der Markenrechtsinhaber auch aus diesem Grund ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Ware nicht ohne die Verpackung in den Verkehr gelangt (vgl. Urteil des BGH vom 21.02.2002, Az. I ZR 140/99 sowie das Urteil des LG Hamburg vom 05.07.2005, Az. 312 O 252/05).
4. Sind Verstöße gegen die Kosmetikverordnung überhaupt abmahnbar?
Ja, so erkannte bereits das OLG München mit Beschluss vom 26.05.2004, dass all die in diesem Beitrag genannten Vorschriften Wettbewerbsbezug aufweisen und damit auch diejenigen Händler, die gegen die KosmetikV verstoßen, sich einem Abmahnrisiko aussetzen. Die dem Verbraucher- und Gesundheitsschutz dienende KosmetikV sei eine wertbezogene Rechtsnorm, bei deren Verletzung durch Handeln im Wettbewerb regelmäßig zugleich ein Verstoß gegen UWG § 1 vorliegt, ohne dass durch die Zuwiderhandlung ein Vorsprung vor anderen Wettbewerbern erstrebt oder erzielt werden muss.
5. Was gilt etwa bei schlecht leserlichen sowie undeutlich sichtbaren Chargenangaben bei Kosmetikartikel?
Den Anforderungen des KosmetikV § 4 Abs 3, Abs 1 an die gute Leserlichkeit und die deutliche Sichtbarkeit entsprechen Chargenangaben auf dem Tubenfalz eines Kosmetikartikels nicht, wenn sie wegen ihrer geringen Größe und fehlenden Kontrasts zum Untergrund bei einfacher Draufsicht zum Teil gar nicht, sondern erst mit einer Veränderung des Lichteinfalls durch ein Drehen der Tube sichtbar werden. In einem solchen Fall hat das OLG Hamburg mit Urteil vom 01.02.2001 (Az. 3 U 133/00) auch bereits einen Wettbewerbsverstoß nach UWG § 3 angenommen.
6. Sind „Mitteln zum Tätowieren“ (Tattoofarben etc.) auch Kosmetik?
§ 4 I Nr. 3 LFGB erweitert den Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch auf Mittel zum Tätowieren:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes (…) für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben“
Damit greift für Tattoofarben und ähnliche Produkte das LFGB. Obwohl die KosmetikV zwar nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt wird, muss diese allein schon vom Sinn her – dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung – und auch deshalb, weil das LFGB der KosmetikV übergeordnet ist (die KosmetikV wurde aufgrund einer Ermächtigung im LFGB durch das Bundesgesundheitsministerium erlassen), auch für Tattoofarben zwingend beachtet werden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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3 Kommentare
die hiesigen Ausführungen
"Ein Verbraucher darf im Online-Bereich gegenüber dem Ladenkauf nicht benachteiligt werden. Folglich muss der Verbraucher nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich auch bereits im Online-Handel mit den entsprechenden Kennzeichnungsinformationen versorgt werden"
erscheinen mir doch ungewöhnlich forsch für eine Frage zu sein, die bislang noch - soweit erkennbar - von keinem Gericht entschieden wurde.
Hierzu gleich zwei Einwände:
1. Die Ungleichheiten von Ladenkauf und Online-Kauf sollen mitnichten dadurch ausgeglichen werden, dass jeweils identische Angabepflichten bestünden. Vielmehr soll insbesondere das - für den Verbraucher meist kostenneutrale - Widerrufs- oder Rückgaberecht die bestehenden Ungleichheiten beseitigen, indem dem Verbraucher (anders als im Ladengeschäft)ermöglicht wird, das Produkt bei sich zuhause in Ruhe anzuschauen (es sogar zu prüfen), um dann endgültig entscheiden zu können, ob er dieses Produkt haben möchte.
2. Das Gesetz selbst sieht eine solche Angabepflicht bereits im Online-Angebot schlicht nicht vor.
Es stellt sich daher die Frage: Liegt insoweit eine „planwidrige Regelungslücke“ vor, d.h., hat der Gesetzgeber den Onlinehandel schlicht vergessen?
Hiergegen spricht, dass die Regelungen zur Kennzeichnung von Kosmetika denen des Lebensmittelrechts stark ähneln, wonach z.B. eine Angabe von Zutaten nach § 3 Abs. 3 LMKV nur auf der Verpackung selbst erforderlich ist, nicht aber bereits im Online-Angebot. Entsprechende Rechtsprechung wurde auf diesen Seiten (http://www.it-recht-kanzlei.de/lebensmittelkennzeichnung-im-internet.html) veröffentlicht.
Aus meiner Sicht ist kein Grund erkennbar, weshalb es im Bereich der Kosmetika anders sein sollte.
Ob gleichwohl einzelne Informationen als "wesentlich" i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG anzusehen sind, ist stets eine Frage des Einzelfalls und dürfte von Produkt zu Produkt unterschiedlich zu bewerten sein.
Ich würde es daher begrüßen, wenn die hier als "selbstverständlich" dargestellten Pflichten jedenfalls so lange etwas ergebnisoffener dargestellt würden, wie noch keine diese Auffassung bestätigende Rechtsprechung zu dieser Frage besteht.
Dies sind mit Kräutermischungen gefüllte Baumwollsäckchen, die per Wasserdampf erhitzt werden. Mit den heißen Stempeln wird der Körper massiert. Es tritt dabei Kräutersud aus. Meine Frau hat die Kräuterstempel sicherheitsbewerten lassen. Die Mitwettbewerber verzichten darauf, mit der Aussage, es handelt sich um ein reines Wellness-Produkt.Wie ist hier die Sachlage?
ich habe folgende Frage:
Anfang 2008 habe ich eine große Menge Ware zur Herstellung von Kunstnägeln, bei einem Hersteller,erworben.
Nach Aufgabe meines Online Handels 2009, hatte ich noch einige Farbgele & Acrylate etc. übrig.Diese Ware war ordnungsgemäß gelagert und ich benutzte diese in meinem Studio, ohne Probleme. Nun wollte mich jemand in seinem Betrieb, als Nagel Designer, einstellen und wollte von mir wissen, was er an Ware übernehmen könnte. Da ich im Begriff war mein Studio zu schließen, habe ich ihm meinen Vorrat, bis auf einige Produkte zum Eigenbedarf verkauft, um diese auf meiner Arbeitsstelle weiterhin zu benutzen.
Das Arbeitsverhältnis dauerte nicht lange und nun will mein "Chef",das ich die Ware zurücknehme, da angeblich das Verfallsdatum überschritten sei und ich die Produkte nicht hätte verkaufen dürfen. Das hätte man ihm beim Hersteller gesagt.
Allerdings ist bei den Produkten, welche ich noch habe, außer dem Cremetöpfchen 12M kein anderer Aufdruch zu finden.Eine Umverpackung hatten die Produkte damals nicht. Auf nur einigen ist ein Datum, oder eine Nr. zu erkennen, die stammen jedoch aus einer Nachbestellung.
Jetzt habe ich schon das ganze Internet durchforstet und immer sind es die selben Aussagen: kosmetische Produkte sind generell 30 Monate haltbar, wenn nicht noch länger. (original verpackt)
Für mich ist klar, das die Produkte, laut Ingrendiente & Sicherheitshinweisen Blatt nach öffnen ....M haltbar sind.
Nun meine eigentliche Frage:
Hätte ich die Produkte nicht gegen Bezahlung abgeben dürfen und und muß ich diese zurücknehmen?
Danke für jede Hilfe
Nagelfee