OLG Hamburg – Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Food-Fotos

OLG Hamburg – Schadensersatz wegen unberechtigter Nutzung von Food-Fotos
04.02.2010 | Lesezeit: 4 min

Verwendet der Inhaber einer Internetseite unberechtigt Lichtbilder (hier: aus dem Food-Bereich) für die Präsentation seiner Kochrezepte, so ist dieser dem Fotografen zum Schadensersatz verpflichtet. Dessen Wert richtet sich nach der Lizenzanalogie ohne Berücksichtigung der MFM-Honorarempfehlungen.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Die Beklagte betreibt eine Webseite mit Kochrezepten. Innerhalb eines Zeitraumes von ca. zwei Jahren wurden auf dieser Seite insgesamt neunzehn Lichtbilder des Klägers aus dem Bereich der Food-Fotografie verwendet, ohne dass dem Beklagten hierfür Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Die Parteien streiten zum einen über die angemessene Höhe der dem Kläger für die unberechtigte Nutzung zustehenden Lizenzzahlung  und zum anderen um die Frage, ob die Beklagte zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung wegen unterlassener Benennung des Urhebers schuldet.

Banner Premium Paket

Entscheidung

Das OLG Hamburg (Urteil vom 2.9.2009; Az. 5 U 8/08) verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 180 € pro Bild in Gestalt einer fiktiven Lizenz (basierend auf § 97 II UrhG) . Die Heranziehung einer solchen Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlung entstandenen Vermögensschadens nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat.

Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich dabei in erster Linie nach dem objektiven Verkehrswert der angemaßten Benutzungsberechtigung; bei einem durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstand also nach der angemessenen und üblichen Lizenz. Ob bzw. in welchem Umfang der Kläger oder die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder wirtschaftlich verwertet hat bzw. wirtschaftlich hätten verwerten können, ist  nach Ansicht des OLG hierbei irrelevant.

Stattdessen spielten bei der Schätzung der dem Kläger zustehenden Schadensersatzleistungen die eigenen (vorhergehenden) vertraglichen Regelungen der Parteien (soweit vorhanden) eine wichtige Rolle, da schließlich die Vertragsparteien autonom am besten entscheiden könnten, welche Wertvorstellungen zu den Lichtbildern und deren Verwertungspotenzial am ehesten zutreffend seien.

Grundsätzliche Bedenken bei der Schätzung des dem Kläger zustehenden Betrages hegte das OLG aber gegenüber der Einbeziehung der sog. MFM-Honorarempfehlungen (die jährlichen Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Als einseitige Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes von Fotografen seien diese bisher entweder gar nicht oder nur unter großer Zurückhaltung angewandt worden.

Unbeschadet dieser grundsätzlichen Bedenken gegen die absolute Höhe der darin festgesetzten Beträge geben die MFM-Empfehlungen – nach Ansicht des OLG – allerdings einen brauchbaren Überblick darüber, wie sich in der Praxis ganz unterschiedliche Nutzungsarten und -intensitäten quantifizieren lassen können. In dieser Hinsicht könnten auch die MFM-Empfehlungen zumindest eines von verschiedenen Kriterien im Rahmen der gerichtlich gebotenen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO sein.

Im vorliegenden Fall lehnte das Gericht eine Anlehnung an die MFM-Empfehlungen aber ab. Den vom Kläger angeführten und auf die MFM-Empfehlungen gestützten Honorarsatz von 390 € verweigerte das OLG mit der Begründung, dass es sich im vorliegenden Fall um eine wesentlich weniger intensive und exponierte Nutzung der Bilder handele, als sie in den MFM-Empfehlungern gefordert sei. Daher sei es nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe für die hier konkret einschlägige Situation eine sachgerechte Honorar-Ausdifferenzierung im Rahmen der MFM-Empfehlungen enthalten sei.

Die letztendlich zu zahlende Lizenz schätzte der Senat gemäß § 287 ZPO unter zusammenfassender Würdigung der Umstände auf 180 € pro Lichtbild. Hierbei spielten insbesondere vertragliche Vereinbarungen der Parteien, die unabhängig von diesem Rechtsstreit bereits vorher über die Verwendung von anderen Bildern gemacht wurden, eine wichtige Rolle bei der Schadensersatzbemessung.

Eine weitergehende Geldentschädigung wegen unterlassener Benennung des Urhebers, so wie sie der Kläger forderte, verneinte das OLG. Ein solcher Ausgleich immaterieller Schäden setze voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handele und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt, da es im konkreten Fall bereits an einer schwerwiegenden Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehle.

Fazit

Bei der unberechtigten Verwendung von Bildern auf Internetseiten ist Schadensersatz gem. § 97 II UrhG zu leisten. Dessen Höhe kann wie in diesem Fall auf der Berechnung einer fiktiven Lizenz basieren, die sich nach dem objektiven Verkehrswert der angemaßten Benutzungsberechtigung bemisst. Vorhergehende vertragliche Vereinbarungen der Parteien können bei dieser Schätzung wichtige Anhaltspunkte geben. Die MFM-Honorarempfehlungen sind hier wenn überhaupt nur unter großer Zurückhaltung heranzuziehen und können nach Ansicht des OLG  Hamburg vielmehr nur ein Kriterium unter vielen für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO darstellen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© visi.stock - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

M
M. Pfeiffer 14.02.2010, 10:44 Uhr
Ohne Titel
Schadensersatz kann doch dann aber nur der gewerbliche Fotograf verlangen. Ein privater Hobbykoch, der voller Stolz sein Rezept nebst Foto auf einer Plattform für Kochrezepte veröffentlicht, hat wohl keine Handhabe. Geschweige denn wie der Schaden als solches berechnet werden soll.
C
Ch. Feld 08.02.2010, 06:00 Uhr
Food-Fotos
So'n Quatsch! Wenn ich schon höre, dass sich der Schadenersatz anhand der "intensiven & exponierten Nutzung" des Food-Fotos orientiert. Was heißt das denn? Richtig - nämlich nix! Da wird einfach etwas nach Gutdünken berechnet und das ist es dann. Als Fotograf zieht man nämlich immer den Kürzeren!

Weitere News

LG Bochum: Homepage-Ersteller haftet für Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
(29.11.2016, 15:04 Uhr)
LG Bochum: Homepage-Ersteller haftet für Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung
Im Zweifel für den Urheber: Der BGH zur Urhebervermutung bei Bildverletzungen
(08.06.2015, 10:06 Uhr)
Im Zweifel für den Urheber: Der BGH zur Urhebervermutung bei Bildverletzungen
Aller guten Dinge sind drei - die drei Methoden der Schadensberechnung im Urheberrecht
(11.11.2013, 08:38 Uhr)
Aller guten Dinge sind drei - die drei Methoden der Schadensberechnung im Urheberrecht
Einmal ist genug: Keine extra Lizenzgebühren für Fotoveröffentlichung in elektronischer Ausgabe einer Tageszeitung
(09.11.2010, 09:35 Uhr)
Einmal ist genug: Keine extra Lizenzgebühren für Fotoveröffentlichung in elektronischer Ausgabe einer Tageszeitung
Veröffentlichung von Hochzeitsbildern
(05.07.2010, 16:10 Uhr)
Veröffentlichung von Hochzeitsbildern
LG München: Wegweisendes Urteil zum Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung
(31.03.2009, 09:26 Uhr)
LG München: Wegweisendes Urteil zum Schadensersatz bei unerlaubter Bildnutzung
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei