LG Frankfurt a.M. zur „40 Euro-Klausel“ - einer separaten Vereinbarung in AGB bedarf es für deren Geltung nicht!
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Urteil vom 04.12.2009; Az.: 3-12 O 123/09) insbesondere darüber zu befinden, ob es einer AGB-rechtlichen Regelung für die von § 357 II 3 BGB geforderten Vereinbarung der sog. „40 Euro- Klausel“ bedarf; ferner war Gegenstand der Entscheidung, ob der Händler auf eBay seinen vorvertraglichen Informationspflichten durch einen Verweis auf die Regelungen in den eBay- AGB nachkommen kann.
(Update (03.03.2010): Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.:5 W 10/10) [entschieden](agb-40-euro-klausel.html) , dass die Verwendung der so genannten 40 € - Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt.)
Das Gericht trifft drei interessante Aussagen, die aktuelle Streitgegenstände im Fernabsatzrecht betreffen:
- Um den Informationspflichten der BGB-InfoV nachzukommen, bedarf es keiner AGB; eine Verpflichtung der Händler zur Verwendung von AGB im Fernabsatz ist für das Gericht nicht erkennbar.
- Für die Geltung der sog. „40 Euro- Klausel“ nach § 357 II 3 BGB bedarf es keiner AGB- rechtlichen Vereinbarung, die Widerrufsbelehrung beinhaltet selbst eine vertragliche Regelung, so das LG Frankfurt a.M..
- LG Frankfurt a.M.: Zur Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten des Händlers genügt es nicht, wenn dieser lediglich betreffend der einzelnen Informationen auf die eBay- AGB verweist.
1. Was war im konkreten Fall passiert?
Im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. trafen zwei Internethändler aus dem Warensortiment Kraftfahrzeugzubehör aufeinander. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten auf, die dem Kläger wiederum infolge einer unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten entstanden sind. Im Vorfeld hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2009 abgemahnt, der Kläger gab hierauf eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangte sodann aber im Nachgang unter anderem die Erstattung der entstandenen Anwaltskosten infolge der unberechtigten Abmahnung seitens der Beklagten.
2. Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.
Das Gericht führte zunächst aus, dass in Bezug auf die zwingenden Informationspflichten nach der BGB-InfoV keine Verpflichtung zur Verwendung von AGB besteht, eine solche Pflicht zur Verwendung von AGB bei Fernabsatzverträgen existiert nach Meinung des Gerichts nicht.
Das Gericht stellt ferner fest, dass es gemäß § 357 II 3 BGB keiner zusätzlichen Vereinbarung der Kostenverlagerungsklausel in AGB bedarf. Das Gericht vertritt seinen Standpunkt wie folgt:
„Nach § 357 II 3 BGB dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, das die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der Unternehmer hat gegenüber dem Verbraucher deutlich zu machen, dass er bei Vorliegen dieser Voraussetzungen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenverlagerungsregel Gebrauch macht. Dies kann durch zusätzliche Vereinbarung geschehen, durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder konkludent. Nimmt der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung den Text >Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn… der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt…< auf, so ist seine Absicht, dies zum Vertragsbestandteil zu machen, erkennbar und so wird das auch vom Verbraucher, der die juristischen Feinheiten zwischen vorgelagerter vertraglicher Vereinbarung und darauf aufbauender Widerrufsbelehrung nicht auseinander hält, verstanden. Für beide Parteien ist das eine vertragliche Regelung , an die sie sich bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen zu halten haben, auch wenn sie in der Widerrufsbelehrung verpackt ist. Die hiervon abweichende Betrachtung wäre nicht sachgerecht. (…)“ (Hervorhebung durch den Zitierenden)
Ferner nahm das Gericht zur Frage Stellung, ob der Händler, der nach § 3 Nr.1 BGB-InfoV über die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss, nach § 3 Nr.3 BGB-InfoV über die Berichtigungsmöglichkeit von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und gemäß § 3 Nr.4 BGB-InfoV über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, informieren muss, sich hierfür eines Verweises auf die eBay- AGB bedienen kann. Das LG Frankfurt a.M. urteilte, dass der Händler seinen Informationspflichten insoweit nicht genügt, wenn er lediglich auf die eBay- AGB verweist, das Gericht führt in seiner Begründung nicht näher aus, weshalb ein solcher Verweis nicht den Informationspflichten genügen soll.
3. Fazit
Das Landgericht Frankfurt a.M. war, soweit ersichtlich, das erste deutsche Gericht, dass sich mit der Problematik einer AGB- Verwendungspflicht für Händler und der Problematik einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung der Rücksendeklausel nach § 357 II 3 BGB auseinander gesetzt hat. Zumindest zur „40 Euro-Klausel“ hat nunmehr ein erstes Gericht Stellung bezogen, es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte über diese Streitfrage entscheiden werden. Bezüglich der Verweisung auf die eBay- AGB im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten, kann keine endgültige rechtliche Einschätzung nicht abgegeben werden, da die tatbestandlichen Feststellungen des Gerichts nicht detailliert genug auf die Frage eingingen, wie der Verweis auf die eBay- AGB im konkreten Fall ausgestaltet war.
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3 Kommentare
Das hier zitierte Urteil ist jedoch keineswegs das erste zum Thema "40-Euro-Klausel", allerdings ist es in der Tat wohl das erste, welches keine Notwendigkeit zu einer separaten Regelung erkennt.
So hatten wir bereits Mitte 2008 das "Vergnügen", einen Mandanten zu vertreten, der wegen der Unterlassung einer gesonderten vertraglichen Regelung zu diesem Punkt eine einstweilige gerichtliche Verfügung erhielt.
Hier entschied das LG Coburg (Beschl. v. 24.06.2008, Az.: 1 HK O 46/08), dass neben dem Text in der Widerrufsbelehrung eine gesonderte vertragliche Vereinbarung notwendig sei.
Zur Begründung heißt es hier:
„Die Belehrung ist inhaltlich unrichtig, da die gerügte Belehrung nur für den Fall zutreffend ist, dass dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt worden sind, § 357 Abs. 2 BGB.“
Diese Rechtsauffassung ist interessanterweise selbst vom LG Frankfurt (Beschl. v. 04.07.2008, Az.: 3-08 O 70/08), weiterhin aber auch vom LG Dortmund (Beschl. v. 14.11.2008, Az.: 10 O 198/08) sowie dem LG Bochum (Beschl. v. 05.01.2009, Az.: I-14 O 241/08) bestätigt worden. Ein Beitrag zu einer weiteren aktuellen Entscheidung des LG Bochum (Az. I-12 O 255/09) in diesem Sinne findet sich auch auf diesen Seiten.
Ich meine - auch wenn eine Vereinfachung des Fernabsatzrechts und ein stärkerer Schutz der Händler dringend geboten ist - dass die derzeitige Gesetzeslage es erfordert, gesondert die Rücksendekosten zu regeln, soweit der Verbraucher sie unterhalb eines Warenwertes von 40 Euro tragen soll.
Denn die gesetzliche Grundregelung ist es, dass der gewerbliche Verkäufer alle Rücksendekosten trägt, es allerdings dem Verkäufer gestattet ist, durch eine vertragliche Regelung bis zu 40 Euro Warenwert dem Kunden die Rücksendekosten aufzuerlegen (dies war im Gesetzgebungsprozess ein zentrales Anliegen des Buchhandels).
Diese - den Verbraucher belastende - Regelung in einem Text "verstecken" zu dürfen, die der Verbraucher als "Belehrung" über seine gesetzlichen Rechte und Pflichten beim Widerruf verstehen muss und nicht als vertragliche Regelung (die ggfs. die Konkurrenz nicht verwendet), halte ich auch unter Irreführungsgesichtspunkten für nicht vereinbar mit der derzeitigen Gesetzeslage.
Es wäre zu begrüßen, wenn der Gesetzgeber hier Klarheit schaffen würde, z.B. dahingehend, dass der Unternehmer generell die Hin- und der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat. Dies würde denjenigen, der den Versand veranlasst, zu sparsamem Versand anhalten und auch den für jeden Händler leidigen unfreien Rücksendungen ein Ende setzen.