Ab 2021: Aufhebung der Steuerfreigrenze für Warenimporte aus Drittländern und notwendige elektronische Voranmeldungen
Der Dropshipping-Handel in Europa boomt. Eine Vielzahl von Online-Händlern bietet Produkte aus Fernost zu Kampfpreisen an, die sodann von asiatischen Lieferanten direkt zum Kunden gelangen. Der Erfolg dieses Geschäftsmodells basiert nicht zuletzt auf einer steuerrechtlichen Begünstigung für Dropshipping-Händler und Versandhändler aus Drittländern: Bis zu einem Warenwert von 22 Euro fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an. Aufgrund zahlreicher Beschwerden europäischer Handelsunternehmen soll sich dies im kommenden Jahr nun wesentlich ändern. Die IT-Recht Kanzlei berichtet.
Dropshipping-Modelle wirken für europäische Händler bisher höchst lukrativ. In Zusammenarbeit mit Lieferanten, meist aus Fernost, können sie Produkte zu günstigsten Preisen anbieten und aus Asien direkt zum Kunden senden lassen.
I. Bislang steuerrechtlicher Vorteil für Dropshipping-Aktivitäten mit Drittlandsbezug
Für solche Händler besteht bislang auch ein doppelter steuerrechtlicher Vorteil:
Die Lieferung aus Fernost ist als Ausfuhrlieferung für den Lieferanten steuerfrei, ausländische Umsatzsteuer darf in der Rechnung an den deutschen Händler nicht ausgewiesen werden. Die Lieferung an den Kunden innerhalb Deutschlands wird dem Händler als „unbewegte Lieferung“ zugerechnet und ist umsatzsteuerrechtlich steuerbar. Es fällt also deutsche Mehrwertsteuer an, die aber vom Kunden zu zahlen und vom Händler nur abzuführen ist.
Bevorteilt werden Dropshipping-Händler bislang auch bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Diese fällt bei Importlieferungen aus Drittländern immer an und ist bei den Lieferbedingungen „unverzollt und unversteuert“ grundsätzlich vom deutschen Dropshipping-Händler zu tragen. Allerdings gibt es eine Freigrenze: Bis zu einem Warenwert von 22 Euro fällt die Einfuhrumsatzsteuer nicht an.
Eine Vielzahl von Dropshipping-Produkten erreichen diesen Warenwert nicht und erlauben so Dropshipping-Händlern bislang Angebote zu besonders günstigen Preisen ohne steuerrechtliche und buchhalterische Belastungen.
Gerade dies soll sich nun ändern, nachdem sich europäische Handelsunternehmen vermehrt über die steuerrechtliche „Privilegierung“ von Dropshipping-Aktivitäten aus Drittländern beschwert haben.
II. Ab 01.07.2021: Aufhebung der Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer
Wie unter anderem die Deutsche Post mitteilt, wird die Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer zum 01.07.2021 komplett aufgehoben. Grund hierfür ist eine Entscheidung des Rates für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union (ECOFIN). Ab dem 01.07.2021 wird also bereits ab dem ersten Cent Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
III. Elektronische Voranmeldungen für alle Einfuhren in die EU
Mit der Aufhebung der Freigrenze wird eine weitere Pflicht einhergehen: für alle Warensendungen aus Drittländern in die EU – ungeachtet des Warenwerts – wird eine elektronische Zollanmeldung mit Abgabeerhebung vorausgesetzt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143. Dies soll die lückenlose zoll- und steuerrechtliche Erfassung sicherstellen und gerade im Kleinsendungsbereich Steuerbetrüge unterbinden.
Im Kleinsendungsbereich mit Warenwerten von unter 150 Euro, für die kein Zoll, wohl aber Einfuhrumsatzsteuer anfällt, soll die elektronische Erfassung Anmeldung durch ein vereinfachtes Verfahren mit reduzierten Datensätzen sichergestellt werden.
IV. Fazit
Ab dem 01.07.2021 wird die Steuerfreigrenze von 22 Euro für Warenimporte aus Drittländern aufgehoben. Dropshipping-Händler und Versandhändler aus Drittländern, die für Warenimporte aus Fernost dank der Freigrenze bisher die Entrichtung von Einfuhrumsatzsteuer vermeiden konnten, werden künftig zur Kasse gebeten werden.
Um die korrekte steuerrechtliche Erfassung jedes Warenimportes sicherzustellen, werden ab dem kommenden Jahr alle Einfuhrsendungen gleich welchen Warenwerts in der EU zusätzlich elektronisch vorangemeldet werden müssen.
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5 Kommentare
Schade, ich habe bei Aliexpress jährlich tausende von Euro gelassen.
Seit Juni war es das vorsichtshalber. Das Geld kommt in die "Spardose" Tagesgeldkonto.
Das gesparte Geld könnte ich aber mal in die Alibabaaktie setzen, die seit Juli in den Keller rauscht, und diesbezüglich noch weiter einbrechen könnte. Komisch, darübef gibt es weit und breit keinen Bericht.
Die Händler freuen sich? Warum, dass sie an staatlich verodneten Inflation teilnehmen müssen? ( denn ALLEMÖGLICHEN Artikel werden nun künstlich teurer, da die Post unlautere Kosten für sich einstreicht, die sie selber auch zahlen müssen, denn auch große Importe sind "pseudo" explodiert) scheint mir alles abgesprochen zu sein, wie ne Art Sabotage der chinesischen UND der deutschen Wirtschaft. Hauptsache alles wird künstlich teurer, "Klima" reicht nicht und Medien schieben es dann wieder Corona in die Schuhe!
Es wäre wirklich sehr schön, wenn Sie auch einen Beitrag erstellen würden wie die elektronische Anmeldung bei Werten < 150 Euro und wie bei höheren Werten funktioniert. Ich denke, dass stellt viele Händler vor eine Herausforderung. Gerne auch nur für Mandanten.
Eine schöne Weihnachtszeit
"Im Kleinsendungsbereich mit Warenwerten von unter 150 Euro, für die kein Zoll, wohl aber Einfuhrumsatzsteuer anfällt, soll die elektronische Erfassung Anmeldung durch ein vereinfachtes Verfahren mit reduzierten Datensätzen sichergestellt werden."
NA DA BIN ICH MAL GESPANNT "WENN IN DEUTSCHLAND ETWAS VEREINFACHT SEIN SOLL IST DIES MEISTENS NICHT VEREINFACHT".
Es ist ja aktuell schon so das DHL / Post und Co. nie wirklich die Einfuhrumsatzsteuer richtig berechnen! In 99% der fälle muss man sich beschweren und dann heißt es meistens ja wissen Sie wir haben des so gerechnet und so.... Ich versteh es nie den 19% oder aktuell 16% bleibt doch immer gleich.
Hoffentlich gibt es ein Standartiesiertes Verfahren, weil zZt. bringt mir die Zollseite auch nicht weiter mit deren ALTAS Tools oder Gott weiß was..