Voraussehbar - neue Abmahnwelle gegenüber eBay-Anbietern!

Voraussehbar - neue Abmahnwelle gegenüber eBay-Anbietern!
3 min
Beitrag vom: 19.10.2006

 

Es musste ja so kommen und es wurdein der Form auch von derIT-Recht Kanzlei prophezeit (s. News vom 04.09.06: „Gerichteschaffen neuesABM-Betätigungsgebiet für Abmahnhaie“):Eine Vielzahl von eBay-Verkäufernwerden zur Zeit abgemahnt, da Sie

  • den Verbrauchern„nur“ ein Widerrufsrecht von zwei Wocheneinräumen.
  • hinsichtlich desBeginns der Widerrufsfrist falsch belehren. Diese beginntnämlich nicht „frühestens mit Erhalt dieserBelehrung“, sondern erst, wenn die erforderliche Belehrung inTextform dem Verbraucher zugegangen ist.

 

 

Zitat auseiner der Abmahnungen: „ Mit Ihrem Angebotverstoßen Sie gegendie fernabsatzrechtlichen Regelungen des BürgerlichenGesetzbuches (BGB). EinVerbraucher wird fehlerhaft auf das dem Käufer zustehendeWiderrufsrecht bzw.Rückgaberecht gemäß §§355, 356 BGB informiert. Dies hat jedoch nach denBGB-Vorschriften bereits vor Vertragsschluss zu geschehen (§312 c Abs. 1 Ziff.1 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung überInformationspflichten nach BürgerlichemRecht – BGB-InfoV).“

 

und weiter

 

„Nach§ 12 Abs. 1 S. 2UWG sind Sie verpflichtet, meiner Mandantin die Rechtsanwaltskostenfür dieseAbmahnung nach Maßgabe einer 1,3 fachen Gebührgemäß den §§ 2,13,14 RVG, Nr.2300 RVG zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zu erstatten. Orientierend andenVorgaben der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urti. V. 17.08.2006, 3 U10306)wird der Gegenstandswert alleine für eine falscheWiderrufsbelehrung auf15.000,00 € angesetzt. Da diese Abmahnung mehrereVerstöße umfasst, erhöht sichder Streitwert entsprechend“./

Anmerkung: DerGegenstandswert wurde hier auf €25.000 (!) angesetzt.

 

GewitzteReaktion desAbgemahnten: Der Abgemahnte zeigte sich gewitzt und verwiesden mit derAbmahnung beauftragten Rechtsanwalt aus Hannover darauf, dass es sichbeiseiner Widerrufsbelehrung um die Musterwiderrufsbelehrung desBundesjustizministeriumshandele. Diese habe jedoch wiederum Gesetzesrang und sei somitrechtlich nichtangreifbar. Zudem wies er den Anwalt darauf hin, dass Erkenntnisse vonMitwettbewerbern, Foren und der Handelskammer Hamburg (IHK) sowie derWBZ (Zentralezur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.v.) daraufhindeuteten, dass hierflächendeckend abgemahnt worden wäre.

Jedochmachte der Abgemahnteneinen taktischen Fehler: So zeigte er sich bereit, seineWiderrufsbelehrunginsoweit zu modifizieren, als er nun die Widerrufsfrist bei eBay aufeinenMonat anhob. Eine entsprechend unterzeichneteVerpflichtungserklärung schickteer dem Rechtsanwalt zu, wobei er freilich den Passus hinsichtlich derKostenerstattungspflicht gestrichen hatte. Die Reaktion des Anwaltswar recht unfreundlich:

 

Zitat: „Hiermit bestätigen wirIhnen den Erhalt derdurch Sie modifizierten Unterlassungs- undVerpflichtungserklärung vom26.09.2006 gegenüber unserer Mandantschaft. Wirerklären im Namen unsererMandantschaft die Annahme dieser Erklärung und erlauben uns,Ihnen anbeiunserer Honorarnote zu übersenden.“

 

Die Gebührenrechnung des RAwies sodann einenGesamtbetrag von € 1.604,8 (!!) aus. Der RA interpretiertenämlich dasVerhalten seines Abmahnopfers (hinsichtlich der Anhebung derWiderrufsfrist)als Vergleichsvorschlag und setzte daraufhin eineEinigungsgebühr i.S.d. § 13.Nr. 1000 VV RGV, von € 849 an…

 

 

Hier nahm der Abgemahnte nun rechtlichen Beistandin Anspruch...

 

 

Weiterführende Links der IT-Recht Kanzlei:

1. "Neue Musterwiderrufsbelehrung für eBay online!" Wenn Sie wirklich sicher gehen wollen, vertrauen Sie lieber nicht Ihren eigenen Formulierungen, sondern verwenden Sie einfach das nachfolgende Muster, welches die IT-Recht Kanzlei Ihnen zur Verfügung stellt.

2. "OLG Hamburg - Bei eBay betraegt die Widerrufsfrist 1 Monat!" Das OLG Hamburg (Urt. v. 24.08.2006 - Az.:3 U 103/06) schloss sich der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin an und entschied, dass die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist bei gewerblichen eBay-Geschäften nicht 14 Tage beträgt, sondern vielmehr einen Monat.

3. "Die TOP 5 - Wann Online-Händler den Verbrauchern kein Widerrufsrecht einzuräumen haben!" Vielen Unternehmer, die im Internet Waren anbieten, ist gar nicht bekannt, dass in einigen gesetzlich geregelten Fällen dem Verbraucher gar kein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss.

4. "Musterwiderrufsformular des Bundesjustizministerium unwirksam" Das LG Halle entschied in seinem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil bereits Mitte Mai des vorigen Jahres (Az. 1 S 28/05), dass das Muster nicht das Papier wert sei, auf dem es gedruckt ist.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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