Das Impressum - der ewige juristische Dauerbrenner

Das Impressum - der ewige juristische Dauerbrenner
3 min
Beitrag vom: 10.10.2006

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet. Aktuellere Informationen finden Sie hier: "Impressum"

Immerwieder erfolgten in derVergangenheit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen geradegegenüber gewerblichenAnbietern im Internet mit der Begründung, dass derenInternetpräsenzen gar keine oder auch nur unvollständige Impressenenthielten. Dies liegt letztlich daran, dass die Umsetzung der in§ 6 TDGenthaltenen Pflicht zur Aufnahme eines Impressums auf einer„geschäftsmäßigen“Internetpräsenz auch nicht wirklichbanal ist...

Gerade zum Thema, auf welche Art und Weise denndas Impressumauf der Internetpräsenz richtig darzustellen ist und wie hiervor allem dieRechtsform des jeweiligen Diensteanbieters mit einwirkt, sind bereitseineVielzahl von Gerichtsurteilen ergangen. 

II. Sinn und Inhalt des Impressums

DiePflicht zur Impressumsangabe findetsich für geschäftsmäßigeInternetdiensteanbieter in § 6 TDG und verfolgt denZweck ein Mindestmaß an Transparenz und Information imInternet sicherzustellenund somit zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce (und auchM-Commerce) zuschaffen. Dementsprechend unterwirft § 6 TDG alle Anbieter„geschäftsmäßigerTeledienste“ einem Katalog zu beachtenderInformationspflichten. Es handeltsich hierbei insbesondere um folgende zwingend zu treffender Angaben:

- Name und Anschrift des E-Commerce Anbieters,Schnelle Kontaktaufnahme

DerAnbieterhat seinen kompletten Namen bzw. die vollständigeFirmenbezeichnung inklusiveRechtsformzusatz anzugeben. Darüber hinaus müssenStrasse, Hausnummer,Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe eines Postfachsgenügtdabei gerade nicht. Der Sitz juristischer Personen undPersonenvereinigungenist anzugeben. Zudem hat der Anbieter eine schnelle Kontaktaufnahme zuermöglichen. Die Gesetzesbegründung versteht darunterinsbesondere die Angabeder Telefonnummer, Faxnummer, und E-Mail-Adresse.

- Vertretungsberechtigter

Handelt essich beim Anbieter um eine juristische Person, Personengesellschaftoder einessonstigen Personenzusammenschlusses, hat die Angabe desVertretungsberechtigtenzwingend zu erfolgen.

- Aufsichtsbehörde, Register undRegisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

DiezuständigeAufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten ist für den Fallaufzuführen, dass dieTätigkeit des E-Commerce Anbieters der behördlichenZulassung bedarf. Wenn derAnbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregisteroder Genossenschaftsregistereingetragen ist, so ist das entsprechende Register zu benennen und dieRegisternummer anzugeben. Falls vorhanden ist auch dieUmsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

- Weitere Pflichten für besondereBerufsgruppen

Zuletztbestehen für besondere Berufsgruppen zusätzlicheInformationspflichten. Somüssen z.B. die jeweiligen Berufsordnungen (s. § 6Nr. 5c TDG) angegeben werden.

 

III. Gestaltung und Platzierung einesImpressums

Hinsichtlichder Gestaltung desImpressums ist zu beachten, dass gemäß § 6TDG die notwendigen Informationen optischleicht wahrnehmbar sein müssen. So sollte  der Nutzer nicht mehr als zwei Schrittebenötigen, um dieIdentifizierungsinformation des jeweiligen Anbieters zu erhalten. Auchsolltedarauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums nichtvonbestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig gemachtwerden sollte (z.B.Impressum per JavaScript-Popup).

Damitaber nicht genug: Soentschied das Das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 11.03.2003 (Az.20 O12/03), dass es  ebennicht ausreiche,das Impressum schlicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungenbereit zu halten.Vielmehr müsse das Impressum an gut wahrnehmbarer Stelle undohne langes Suchenjederzeit aufzufinden sein. Dies sei jedoch gerade bei AGB nicht derFall –zumal diese in der Regel ohnehin nur wenig Beachtung finden bzw. kaumgelesen würden.

Nachfolgendnun drei einfach zubefolgende Tipps, zur richtigen Platzierung eines Impressums:

  • JedesImpressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar undständig verfügbar gehalten werden. Dies wirdtechnisch dadurch am ehesten gewährleistet, wenn das Impressumbei einer Bildschirmauflösung 1024*768 Pixel dauerhaftsichtbar ist.
  • NachMöglichkeit sollte vermieden werden, dass das Impressum erstdurch ein (wie auch immer geartetes Scrollen der Website) sichtbarwird. Insbesondere ist ein Scrollen über 4 Bildschirmseitenbei einer Platzierung des Impressums am Seitenende nicht mehr leichterkennbar i.S.d. § 6 TDG.
  • Dieallgemeinen Informationspflichten i.S.d. § 6 TDG sollten ambesten unter der Bezeichnung „Impressum“ oder auch„Anbieterkennzeichnung“ aufgeführt werden.

 

Sehr viel mehr Informationen rund um die Impressumspflicht lassen sich auch in unserem Themenbereich finden. Auch hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Zusammenhang ein leicht verständliches und zudem recht umfangreiches eBook veröffentlicht.

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