LG Bielefeld schiebt Massenabmahnungen Riegel vor

Massenhafte Abmahnungen sind zumindest dann unzulässig, wenn sie keinen erheblichen und eindeutigen Wettbewerbsverstoß zum Anlass haben
Internet_Shop-Betreiber sind zunehmend verunsichert, da sie mehr und mehr Opfer von "Abmahnhaien" werden (siehe u.a. unsere News vom 10.08.2006). Das LG Bielefeld hat nun in seinem Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06 Abmahnungen zumindest für den Fall einen Riegel vorgeschoben, in dem sie massenhaft erfolgen und keinen erheblichen Wettbewerbverstoß zum Anlass haben.
Das Gericht entschied, dass das hundertfache Abmahnen eines Wettbewerbsverstoßes rechtsmissbräuchlich ist, wenn in der Rechtsprechung der gerügte Verstoß noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist
Es entschied, dass es ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei, ob die fehlende Angabe zur Umsatzsteuer bei den Preisen eines Online-Händlers zu einer (erheblichen) Wettbewerbsbeeinträchtigung führe oder nicht. Auch die Frage, ob die Versandkosten in unmittelbarer Nähe zu den Preisen für die Produkte angegeben werden müssten oder nicht, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.
Möchte ein Wettbewerber das Unterlassen dieser Angaben abmahnen, entspräche es einem normalen wettbewerbsrechtlichen Verhalten, einige Fälle exemplarisch herauszugreifen, um die aufgeworfenen Fragen gegebenenfalls einer - höchstrichterlichen - Klärung zuzuführen. Mahnt er jedoch gleich hunderte Wettbewerber ab, deutet dieses Verhalten auf sachfremde Erwägungen insbesondere einer Einnahmeerzielungsabsicht hin.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare