OLG Düsseldorf bestätigt Bundeskartellamt im Verfahren gegen EON Ruhrgas

OLG Düsseldorf bestätigt Bundeskartellamt im Verfahren gegen EON Ruhrgas

Kartellamtspräsident Ulf Böge wertet das Urteil des OLG Düsseldorf gegen die E.ON Ruhrgas AG wegen der langfristigen Gaslieferverträge als "eine richtungsweisende Entscheidung zugunsten des Wettbewerbs im Gasmarkt".

Das Bundeskartellamt hatte E.ON im Januar dieses Jahres mitgeteilt, dass die Gaslieferverträge mit Weiterverteilern in ihrer Kombination von langfristigen Bezugsverpflichtungen und hohem Grad an tatsächlicher jährlicher Bedarfsdeckung gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Amt hatte dem Unternehmen eine solche Praxis untersagt. 1) Die Entscheidung des Amtes war sofort vollziehbar. E.ON hatte sowohl gegen den Sofortvollzug als auch in der Hauptsache beim OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf hat den Sofortvollzug der Entscheidung des Bundeskartellamtes im Eilverfahren für rechtens erklärt. Das Gericht betont insbesondere, dass die Energieversorgungssicherheit durch die Entscheidung nicht gefährdet sei.

Kartellamtspräsident Böge: "Es war richtig, dass das Bundeskartellamt gegen die langfristigen Ausschließlichkeitsbindungen von Stadtwerken durch Ferngasgesellschaften von Amts wegen einschritt, nachdem zwei Stadtwerke (Stadtwerke Aachen gegen Thyssengas und Stadtwerke Schwäbisch-Hall gegen Gasversorgung Süddeutschland) ihre Klagen jeweils kurz vor einer BGH-Entscheidung im Jahr 2003 zurückzogen. Solche langfristigen Bezugsbindungen an einen Lieferanten schließen den Wettbewerb zwischen Ferngasgesellschaften aus und schotten den Markt gegen neue Anbieter ab."

Böge weiter: "Die Nichtigkeit der Langfristverträge wird zu Neuverhandlungen führen. Das eröffnet allen Stadtwerken mit solchen Langfristverträgen die Möglichkeit, günstigere Konditionen für sich auszuhandeln, so wie es Stadtwerken, bei denen die Vertragsbindungen in letzter Zeit abgelaufen waren, gelungen ist. Das Bundeskartellamt wird darauf achten, dass diese günstigeren Einkaufbedingungen auch an die Endverbraucher in Form sinkender Gaspreise weitergegeben werden. Ich bin sicher, dass dies auch die Landeskartellbehörden im Auge haben werden."

Einen Wermutstropfen für den Wettbewerb sieht Böge allerdings noch solange, wie es nicht zu einer wettbewerbskonformen Durchleitungsverpflichtung im Gasbereich gekommen ist. "Ich erwarte hier aus Erfahrung keine große Kooperationsbereitschaft der Großen im Gasbereich, denn ein unbürokratischer, transparenter und diskriminierungsfreier Netzzugang mit wettbewerbskonformen Netznutzungsentgelten liegt nicht in deren Interesse. Ohne eine rasche und klare Entscheidung der Bundesnetzagentur über das Gaszugangsmodell wird das Preissenkungspotential des Marktes nicht zu erschließen sein".

Quelle: www.bundeskartellamt.de

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Bluesky
(28.04.2025, 10:56 Uhr)
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Bluesky
Schutzpaket für Arbeitgeber
(24.04.2025, 09:59 Uhr)
Schutzpaket für Arbeitgeber
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Kaufland.fr und Kaufland.it
(11.04.2025, 12:22 Uhr)
Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Kaufland.fr und Kaufland.it
Kostenlose Barrierefreiheits-Prüfung
(27.03.2025, 11:10 Uhr)
Kostenlose Barrierefreiheits-Prüfung
Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service
(17.03.2025, 11:03 Uhr)
Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service
Barrierefreiheitserklärung für Shops
(12.03.2025, 15:42 Uhr)
Barrierefreiheitserklärung für Shops
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei