Erste Genehmigung der Bundesnetzagentur für Stromnetzentgelte - 18 Prozent der beantragten Kosten abgelehnt

Die Bundesnetzagentur hat am 6. Juni dieses Jahres die erste Strom-Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG erteilt. Sie betrifft den Übertragungsnetzbetreiber Vattenfall Europe Transmission GmbH (VET).
"Durch die Genehmigung werden die Netzentgelte der VET deutlich gesenkt werden", erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur. Auswirkungen hat diese Netzentgeltabsenkung vor allem bei den an das VET-Netz angeschlossenen Verteilnetzbetreibern, deren Vorkosten deutlich sinken werden und deshalb bei ihnen zu niedrigeren Netzentgelten beitragen. Dies kommt dann den Verbrauchern zugute.
„Grundlage der Genehmigung sind die Netzkosten. Von den Ist-Kosten der VET im Jahr 2004, die die Basis für die Kalkulation der Netzentgelte darstellen, hat die Bundesnetzagentur ca. 11,7 Prozent nicht anerkannt”, erläuterte Kurth die Entscheidung. "Bezogen auf die im Antrag der VET angegebenen Kosten handelt es sich sogar um einen Abschlag in Höhe von ca. 18 Prozent", so Kurth weiter. Auf dieser Grundlage sind die beantragten Entgelte für die Nutzung des Übertragungsnetzes gekürzt worden.
Kürzungen ergaben sich aus der Prüfung des Sachanlagevermögens und der darauf aufbauenden Eigenkapitalverzinsung, der Kosten für die Veredelung regenerativer Energien sowie der Kosten für Verlustenergie.
"Die von Anfang November 2005 bis Ende Juni 2006 vereinnahmten überhöhten Netzentgeltanteile werden zugunsten der Netznutzer abgeschöpft werden. Die Abschöpfung wird kostenmindernd in der nächsten Genehmigungsperiode ab 1. Januar 2007 berücksichtigt werden", erklärte der Präsident.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Vattenfall muss also die Entgeltgenehmigung bis zum 1. Juli. 2006 umsetzen. Die ausgesprochene Genehmigung ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Mit der jetzigen Genehmigung werden grundlegende Weichen auch für die übrigen Genehmigungsverfahren gestellt.
Erstmals hat in Deutschland eine Prüfung der Kosten der Stromübertragungsnetze auf der Grundlage des neuen EnWG stattgefunden.
"Der Gesetzgeber erwartet von uns, dass wir nur effiziente Kosten anerkennen, die sich auch im Wettbewerb einstellen würden. Die Energienetze sind eine Monopolwelt, die keinem Wettbewerbsdruck unterliegt und in der die Unternehmen in der Vergangenheit das Netzanlagevermögen weitgehend frei bewerten konnten", erklärte Kurth.
"In der jetzigen Prüfungsrunde konnten wir nur einige, aber zentrale Prüfungsschwerpunkte bilden und sind dabei auf nicht plausible Bewertungen und Kostenansätze gestoßen, die nach den Grundsätzen von Gesetz und Verordnung nicht anerkennungsfähig sind", erläuterte der Präsident das Verfahren.
"Wenn das betroffene Unternehmen mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sein sollte, steht ihm selbstverständlich der Rechtsweg offen, und eine zügige Klärung der Grundsatzfragen wird für unsere weitere Arbeit durchaus hilfreich sein können", so Kurth zum Rechtsweg.
Während die Rechtsmittel ein legitimes und selbstverständliches Instrument sind, das zu Klarheit und Rechtssicherheit beitragen kann, ist eine diffuse Stimmungsmache, die Investitionsfähigkeit in der Stromnetzwirtschaft könne beeinträchtigt werden, nicht akzeptabel. Überhöht angesetztes Vermögen und nicht nachgewiesene Kosten können schon aus logischen Gründen nicht erforderlich sein, um Investitionen in die Zukunft zu gewährleisten. Im Übrigen müssen alle Unternehmen in den vergangenen Jahren nach dem auskömmlichen Prinzip der Nettosubstanzerhaltung erhebliche Rücklagen gebildet haben für Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen. "Für Neuinvestitionen werden auskömmliche Eigenkapitalrenditen anerkannt (7,91 Prozent Eigenkapitalverzinsung)", hob Kurth hervor.
Die signifikanten Entgelterhöhungen der Strom- und Gaswirtschaft auch für die Netze haben in den vergangenen Jahren bei der deutschen Industrie und den privaten Verbrauchern erhebliche Kritik und Misstrauen hervorgerufen. "Wenn wir jetzt mehr Transparenz und öffentliche Kontrolle schaffen, dann ist das ein Beitrag zur Wiederherstellung eines beeinträchtigten Vertrauens. Die Bundesnetzagentur versteht sich als Sachverwalter eines Ausgleichs zwischen Nachfragern und Anbietern. Unser Ziel des fairen Interessenausgleichs sollte daher nicht in Zweifel gezogen werden", betonte der Präsident der Bundesnetzagentur.
"Die Entscheidung bezüglich VET beruht auf vielen individuellen Feststellungen und konkreten Unternehmensdaten, sie ist daher nicht auf andere vergleichbare Unternehmen im Hinblick auf Struktur und Höhe von Kostensenkungen zu übertragen. Jedes einzelne Unternehmen wird sorgfältig, auch nach ausführlichen Anhörungen und Stellungnahmen, sachgerecht geprüft und behandelt. Eine Gleichbehandlung findet dagegen selbstverständlich bei den Prüfgrundlagen und Auslegungsregeln statt, auf die sich die Bundesnetzagentur mit den Länderbehörden verständigt hat", sagte Kurth abschließend.
Quelle: PM der Bundesnetzagentur
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