Unwirksame Vertragsstrafe in AGB

Verwendet man in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsstrafenklauseln, benachteiligen Sie den Vertragspartner des Verwenders der AGB dann unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragsumme vorsehen.
Der BGH hat unter Aufgabe seiner Rechtssprechung (Urteil vom 25.09.1996 –VIIZR 276/84,MDR 1997, 309) entschieden, dass eine in AGB enthaltene Vertragsstrafenklausel nurwirksam in einer Höhe von 5 % der Auftragssumme vereinbart werden kann (BGHEntscheidung vom 23.01.2003 –VIIZR210/0130 CR 2003 Seite 647 ff.).
Eine darüber hinaus gehende Klausel sei gem. § 9 Abs. 1 AGB unwirksam, denn siebenachteilige den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Trau undGlauben unangemessen. Der BGH führte aus, dass die Vertragsstrafe ein Druckmittel sei, umdie rechtzeitige Leistung sicher zu stellen. Andererseits biete sie die Möglichkeit einererleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis. Eine in AllgemeinenGeschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe müsse daher auch unter Berücksichtigungihrer Druck- und Kompensationsfunktion in einem angemessenen Verhältnis zu derVergütung stehen, den der Vertragpartner durch seine Leistung verdiene. Die Schöpfungneuer vom Sachinteresse des Auftraggebers losgelösten Geldforderung sei nicht Sinn derVertragsstrafe. Aus diesem Grund hat der Senat bereits zur Höchststrafe des Tagessatzeshervorgehoben, dass eine Vertragsstrafe unangemessen sei, wenn durch den Verzug inwenigen Tagen typischerweise der Gewinn des Auftragnehmers aufgezehrt sei.. Das bedeutet,dass auch die Obergrenze der Vertragsstrafe sich daran messen lassen muss, ob sie generellund typischerweise angemessen ist. Dabei ist, soweit sich aus der Vorformulierung nichtetwas anderes ergibt, eine Unterscheidung zwischen Verträgen zwischen hohem oderniedrigem Auftragssummen wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nichtvorzunehmen. Nach diesem Maßstab ist in Verträgen eine Vertragsstrafe für die verzögerteFertigstellung, deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, unangemessen.
Die vorstehende Entscheidung ist zum Baurecht ergangen und hat auch Besonderheiten ausdiesem Bereich berücksichtigt, so etwa auch die VOB. Dennoch ist diese Entscheidung, dieauf einer Reihe weiterer Entscheidungen aufbaut, für den IT-Bereich durchaus einschlägig,zumindest was die Voraussetzung einer wirksamen Regelung und die Probleme derFormulierungen bei IT-Projektverträgen angeht. Diese sind in ihrer rechtlichen Ausgestaltungund der zu regelnden Ausgangslage mit den Bauverträgen eng verwandt, denn auch dort sind häufig auch die üblichen Sicherungsmittel im Einsatz, wie dies bei Verträgen im Baurecht der Fall ist.
Andererseits gibt es dort auch ganz besondere Sicherungsmittel, wie etwa dieProjektsynchronüberlassung oder zumindest Hinterlegung des Quellcodes. Aber auch ServiceLevel Agrements werden mit Vertragsstrafen meist je Einzelfall ausgestattet. Damit stellt sichdas hier zu diskutierende Problem der Begrenzung solcher Vertragsstrafen. Auch hier wird diemagische Grenze von 5 % des Auftragswertes insgesamt in Zukunft in AGB einzuhalten sein.Der BGH hat im vorliegenden Urteil vom 23.01.2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dassselbstverständlich individualvertraglich ein höherer Prozentsatz als 5 % vereinbart werdenkann. Individuelle Vereinbarung führen dem Auftragnehmer das Risiko deutlich besser vorAugen. Hierbei ist auf die vom BGH aufgestellte Anforderung des „Aushandelns” besonderszu achten, um nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle zu unterliegen.
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