Eine weitere Entscheidung zum Thema "Stadtpläne-Abmahnung" wurde getroffen, diesmal vom AG Charlottenburg (Urt. v. 31.01.2006 - Az.: 228 C 167/05)
In seinen Entscheidungsgründen bestätigt das Gericht die Berliner Rechtsprechung, dass ein angesetzter Streitwert i.H.v. € 7.500 angemessen sei und zudem die Abmahnkosten in vollem Umfang zu ersetzen seien.
"Die Forderung ist der Höhe nach berechtigt. Der angesetzte Wert von 7.500,- € entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in derartigen Fällen und ist für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch eher noch zurückhaltend. Der Wert deckt sich nicht mit dem Wert der Kartenlizenz in Höhe von 820,- € netto, da ansonsten der Schadensersatz- und der Unterlassungsanspruch kostenrechtlich völlig deckungsgleich wären, was § 97 Abs. 1 UrhG widerspricht, der dem Geschädigten ausdrücklich beide Ansprüche nebeneinander einräumt.
Die Regelgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2400 VV zum RVG ist ebenfalls berechtigt. Es handelt sich vorliegend um einen durchaus komplizierten urheberrechtlichen Streitfall.Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund zahlreicher Parallelverfahren in die Materie eingearbeitet sind und Textbausteine verwenden können, entbindet sie durchaus nicht von der Pflicht jeden Einzelfall genauestens zu prüfen."
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