Schadensersatz bei verspäteter Domainanmeldung
Das LG Görlitz hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Kunden wegen Verzögerungen bei der Domainregistrierung die gewünschte Domain von einem Dritten "weggeschnappt" wurde.
Der Kläger meldete über Internet eine Domain inkl. Webhosting-Paket beim Beklagten an. In den AGB des Beklagten wurde darauf hingewiesen, dass die bestellte Domain nach Prüfung der Daten innerhalb eines Tages freigeschaltet werde. Noch am Tag der Anmeldung schickte der Beklagte an einen Drittdienstleister die Daten des Klägers zur regelmäßigen Überprüfung. Von dort erhielt er eine Warn- bzw. Fehlermeldung zurück. Drei Tage später, am darauffolgenden Montag, wertete der Beklagte diese Fehlermeldung aus. In der Zwischenzeit war die gewünschte Domain durch eine dritte Person registriert.
Problem
Kann der Kläger Schadensersatz vom Beklagten verlangen?
Lösung des LG Görlitz
Das Gericht kommt in seinem Urteil vom 31.08.2004(Az. 1 O 127/03) zu folgender Einschätzung: Wird ein Provider mit der Einrichtung und Registrierung einer Domain beauftragt und sagt der Provider zu, dass der Account in der Regel innerhalb eines Arbeitstages freigeschaltet wird, kann dies ein Durchschnittskunde nur so auffassen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt die gewünschte Domain auch zur Verfügung steht. Wird die Domain durch eine verzögerte Bearbeitung des Providers zwischenzeitlich von einem Dritten registriert, steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch diejenigen Kosten, die für den Rückerwerb der gewünschten Domain erforderlich sind.
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