BGH verbietet den großen Lauschangriff bei Selbstgesprächen von Verdaechtigen
Selbstgespräche von Verdächtigen dürfen in deren Wohnungen nicht abgehört werden (BGH, Urteil vom 10.8.2005, 1 StR 140/05)
Der heute 46-jährige Angeklagte wurde verdächtigt, sein schlafendes Opfer im Oktober 1998 erschlagen zu haben. Das Münchner Landgericht verurteilte ihn Ende Dezember 2004 wegen Mordes zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Das Urteil stützte sich dabei im Wesentlichen auf Selbstgespräche des Angeklagten, der im Zimmer eines Krankenhauses mit Wanzen überwacht worden war und sich in einem Selbstgespräch belastet hatte.
Problem
Durfte das Landgericht München die im Zimmer eines Krankenhauses geführten Selbstgespräche des Angeklagten als Beweis gegen ihn gebrauchen? Ist es weiterhin auch zulässig, Erkenntnise aus solchen Äußerungen zu verwerten?
Lösung des BGH
Der Bundesgerichtshof sprach sich in beiden Fällen gegen eine entsprechende Verwertung aus. Zur Begründung verwies es auf das Bundesverfassungsgericht, wonach Selbstgespräche wie auch Gefühlsäußerungen zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung gehörten. Gelauscht werden dürfe nur, wenn ein Verdächtiger mit Dritten ein Gespräch über begangene Straftaten führe. Ein privater Ort sei dagegen ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde wobei ein Krankenzimmer in einem ähnlich hohen Maße geschützt werden müsse. Der Bundesgerichtshof befasste sich zum ersten Mal mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht zum so genannten großen Lauschangriff vom März 2004 (AZ:1 StR 140/05).
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