LG Dortmund: „20% auf Alles ohne Wenn und Aber“ – ABER nicht bei Ausnahmen
Mit Urteil vom 31.10.2018 hat das LG Dortmund entschieden, dass die Werbeaussage „SONDER-AKTION: 20 % AUF ALLES OHNE WENN UND ABER“ unzulässig ist, wenn hiervon nicht alle Artikel umfasst sind und diese durch einen Sternchenverweis von der Aktion ausgeschlossen werden (Az.: 20 O 33/18).
Hintergrund des Rechtsstreits war die Werbeaktion eines Möbelhändlers, welcher in einer Tageszeitung eine „20 % AUF ALLES“- Aktion bewarb. Zeitgleich wurden jedoch mittels eines Sternenverweises Ausnahmen von dem beworbenen Preisnachlass vorgenommen.
Der Kläger, welcher als Wettbewerbszentrale für das gesamte Bundesgebiet tätig ist, sah hierin eine unzulässige Werbemaßnahme iSd. UWG.
Dies bestätigte das LG Dortmund, welches eine Irreführung, sowie unlautere Werbemaßnahme iSd. §§ 3, 5 I S. 2 Nr. 2 bestätigte. Durch einen Sternchenhinweis komme die Beschränkung der Aktion nicht im ausreichenden Maße zum Ausdruck. Vielmehr erwecke die blickfangmäßig hervorgehobene Angabe „20 % AUF ALLES“ dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die Preisreduktion gelte für das gesamte Sortiment der Beklagten. Dies werde durch die Angabe „OHNE WENN UND ABER“ unterstützt.
Aufgrund der Sternchenauflösung werde dieses Angebot jedoch erheblich eingeschränkt, sodass die blickfangmäßige Aussage objektiv falsch sei.
In diesem Fall hätte auf die von der Aktion ausgeschlossenen Artikel durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis, „der am Blickfang selbst Teil hat“, vorgenommen werden müssen.
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