10 % Rabatt auf alles – auch Bücher!? Gedanken zur eBay-Rabattaktion
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Das Buchpreisbindungsgesetz: Wie verkauft man rechtssicher Bücher?"
Auf der Plattform eBay wurde kürzlich eine Rabattaktion angeboten, bei der ein 10 %-Gutschein für verschiedene Warengruppen eingelöst werden konnte; und im Gegensatz zu anderen Anbietern, die hierbei üblicherweise Bücher ausschließen, schloss eBay ebendiese ausdrücklich in die Anwendbarkeit des Gutscheins ein. Es stellt sich nun natürlich die Frage: Wieso überhaupt der Ausschluss von Büchern? Und sollte man dem Beispiel von eBay folgen?
Inhaltsverzeichnis
Die Aktion
Die Rabattaktion ist schnell erklärt – am besten mit den Worten von eBay selbst:
„1. Tätigen Sie einen Einkauf in den Kategorien Spielzeug, Bücher, Uhren & Schmuck, Beauty & Gesundheit, Filme & DVDs, CDs, PC- & Videospiele, sowie Damen- und Herrenunterwäsche bei eBay.de.
2. Geben Sie bei der Kaufabwicklung den Gutscheincode […] in das dafür vorgesehene Feld ein. […]“
Auffällig ist hier, dass Bücher ausdrücklich als rabattfähige Ware eingeschlossen werden – obwohl Händler Rabatte auf Bücher üblicherweise ausschließen. Warum eigentlich?
Buchpreisbindung
Das Problem liegt hier bei der gesetzlich vorgeschriebenen Buchpreisbindung, die im Wesentlichen besagt, dass Bücher grundsätzlich zu dem vom Verlag festgelegten (und üblicherweise auf der Rückseite des Umschlages aufgedruckten) Preis verkauft werden müssen – und hiervon sind nur sehr wenige Ausnahmen vorgesehen, bspw. für Mängelexemplare und Räumungsverkäufe.
Der Sinn dahinter liegt in der Förderung des Kulturgutes „Buch“ sowie in dem erhalt kleiner, ortsgebundener Buchhandlungen, die so nicht in einen aussichtslosen Konkurrenzkampf mit Großanbietern und Onlinehändlern treten müssen – das gleiche Buch wird überall den gleichen Preis kosten, egal ob man es im Großkaufhaus, online oder beim kleinen Buchhändler am Eck kauft. Letzterer hat so vielleicht sogar den Vorteil, dass er nicht weit weg ist und vor dem Kauf einen Blick ins Buch ermöglicht.
Der Anreiz, diese Preisbindung zu umgehen und gerade bei den Bestsellern vielleicht doch einen besseren Preis anzubieten, ist dementsprechend hoch – allerdings sind bisher schon viele Modelle ersonnen worden, mit denen die Preisbindung umgangen werden könnte, und die meisten sind bislang an einer relativ gnadenlosen Rechtsprechung gescheitert. Einige dieser Modelle sowie weitere Informationen zur Buchpreisbindung finden Sie in einem älteren Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Nachahmung empfohlen?
Jetzt hat eBay es vorgemacht – sollten dann nicht andere Onlinehändler nachziehen? Wir würden im Moment nicht unbedingt dazu raten. Erstens ist nicht ganz klar, wie das Modell von eBay im Detail funktioniert; zweitens ist die Nagelprobe eines solchen Modells letztlich die gerichtliche Überprüfung, und die steht hier noch aus. Hierbei ist jedoch die Preisgleichheit beim Endkunden eine Art Heiligtum der Rechtsprechung, sodass der Erfolg des 10 %-Gutscheins im Falle einer solchen Überprüfung durchaus in Frage steht. Auch der eBay-Konkurrent Amazon ist übrigens bereits mit einer ähnlichen Aktion vor Gericht gescheitert (BGH, Urt. v. 23.07.2015, Az. I ZR 83/14).
Kommentar
Das eBay-Modell klingt einfach und verlockend – ob es auch wirklich legal ist, muss sich wohl noch zeigen. Gerade kleinere Händler sollten sich nun gründlich überlegen, ob sie ein ähnlich einfaches Modell anbieten wollen: Neben den dargestellten Unwägbarkeiten können solche „einfach 10 % abziehen“-Rabatte auf Bücher auch relativ schnell eine Abmahnung nach sich ziehen.
Allerdings ist nicht jedes Modell zur Rabattierung per se unmöglich – nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem DO and DON’T sowie in unserem detaillierten Kommentar zur Buchpreisbindung.
Aufgrund der Komplexität des Themas und der begleitenden Rechtsprechung ist jedoch generell anzuraten, Rabattaktionen bei Büchern zuvor anwaltlich prüfen zu lassen und die Erstellung von Rabattmodellen entsprechend anwaltlich begleiten zu lassen. Die IT-Recht Kanzlei München hilft Ihnen gerne weiter.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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