Ab dem 13.06.2014: Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich

Ab dem 13.06.2014: Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich
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Beitrag vom: 07.02.2014

In der Praxis werden dem Verbraucher bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel häufig zusätzliche Kosten berechnet. Nicht immer wälzt der Unternehmer dabei nur die ihm selbst durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehenden Kosten auf den Verbraucher ab. Oft werden dem Verbraucher dabei zusätzliche, über die dem Unternehmer selbst entstehenden Kosten hinausgehende Beträge berechnet, nicht zuletzt auch deshalb, um damit andere, für den Unternehmer weniger kostenintensive oder Risiko behaftete Zahlungsmittel attraktiver zu machen.

Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.

Künftig ist eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Verbraucher dem Unternehmer ein Entgelt dafür schuldet, dass er für die Zahlung des Kaufpreises ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (z.B. nur Barzahlung bei Abholung und Aufpreis von 1,-- Euro für Zahlung via Paypal) oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (z.B. Unternehmer muss an Paypal nur 50 Cent Transaktionskosten zahlen, berechnet jedoch 1,-- Euro Aufschlag für Paypalzahlung).

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Praxistipp

Unternehmer dürfen weiterhin Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten verlangen, sofern daneben auch eine gängige und zumutbare unentgeltlich Zahlungsart angeboten wird (z.B. Überweisung). Diese Zuschläge dürfen aber nur die Mehrkosten widerspiegeln, die dem Unternehmer durch die Nutzung der gewählten Zahlungsart entstehen. Der Händler darf also maximal die ihm durch die Auswahl der Zahlungsart tatsächlich gegenüber anderen Zahlungsarten entstehenden Mehrkosten an den Verbraucher weiterreichen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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2 Kommentare

F
Felix Haas 04.09.2017, 13:47 Uhr
ohne
Wie sieht es ab 2018 für Gebühren durch das Unternehmen bei der Zahlungsart "Überweisung/Dauerauftrag" aus, wenn gleichzeitig die kostenlose Zahlungsart "Lastschrift" angeboten wird?
M
Manfred Preußig 13.06.2014, 16:13 Uhr
Wie soll dies bei z.B. PayPal gehen?
Die Regelung für die Vorabinformation bezüglich der Gebühren bei speziellen Zahlungsarten stellt den Verkäufer unter Umständen vor Probleme. Denn Bezahldienste erheben für die Dienstleistung nicht selten einen Pauschalbetrag plus einen prozentualen Anteil. Da aber diese Informationen für den Kunden klar verständlich und gut nachvollziehbar sein sollen, sehe ich bei den unter Umständen recht kompliziert gestalteten Gebührenordnungen der Bezahldienste Fallstricke. Denn eine Angabe der Art (Beispiel PasyPal): 1,9 % + 0,35 € ist zwar noch gut verständlich, erfordert aber in der Praxis einen Taschenrechner, um die tatsächliche Gebührenhöhe zu ermitteln. Bei den Händlerkonditionen allerdings wird es 'fummelig'. Denn dort ist die Höhe der Gebühr von den zugestandenen Konditionen abhängig und ist zum Beispiel nach dem monatlichen Verkaufsvolumen gestaffelt. Mir ist nicht bekannt, wie schnell die für ein höheres Verkaufsvolumen gewährten, günstigereren Konditionen aberkannt werden, wenn dieses Verkausfsvolumen nicht erreicht wird (es wäre denkbar, dass, wenn in einem Monat das Verkaufsvolumen deutlich unter der entsprechenden Grenze liegt, bereits im Folgemonat die weniger künstigen Konditionen zur Anwendung kommen). Wie soll ein Händler dieser Bedingungen in seiner Berechnung berücksichtigen? Könnte dies nicht bedeuten, dass der Händler, will er diese Bezahlmethoden anbieten, gar nicht mehr umhinkommt, diese Gebühren selbst zu tragen (übrigens: Bei E-Bay stellt sich das Problem nicht, da E-Bay schon länger die Übernahme dieser Gebühren durch den Verkäufer zwingend verlangt; das Gegenteil nennt E-Bay die 'Abwälzung von Gebühren' und ist unzulässig)?

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