Ab dem 13.06.2014: Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten nur noch begrenzt möglich

In der Praxis werden dem Verbraucher bei der Auswahl bestimmter Zahlungsmittel häufig zusätzliche Kosten berechnet. Nicht immer wälzt der Unternehmer dabei nur die ihm selbst durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehenden Kosten auf den Verbraucher ab. Oft werden dem Verbraucher dabei zusätzliche, über die dem Unternehmer selbst entstehenden Kosten hinausgehende Beträge berechnet, nicht zuletzt auch deshalb, um damit andere, für den Unternehmer weniger kostenintensive oder Risiko behaftete Zahlungsmittel attraktiver zu machen.
Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.
Künftig ist eine Vereinbarung unwirksam, nach welcher der Verbraucher dem Unternehmer ein Entgelt dafür schuldet, dass er für die Zahlung des Kaufpreises ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (z.B. nur Barzahlung bei Abholung und Aufpreis von 1,-- Euro für Zahlung via Paypal) oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (z.B. Unternehmer muss an Paypal nur 50 Cent Transaktionskosten zahlen, berechnet jedoch 1,-- Euro Aufschlag für Paypalzahlung).
Praxistipp
Unternehmer dürfen weiterhin Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten verlangen, sofern daneben auch eine gängige und zumutbare unentgeltlich Zahlungsart angeboten wird (z.B. Überweisung). Diese Zuschläge dürfen aber nur die Mehrkosten widerspiegeln, die dem Unternehmer durch die Nutzung der gewählten Zahlungsart entstehen. Der Händler darf also maximal die ihm durch die Auswahl der Zahlungsart tatsächlich gegenüber anderen Zahlungsarten entstehenden Mehrkosten an den Verbraucher weiterreichen.
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